Corona: Vorgaben für Kita und Kindertagespflege
Stand 04.04.2022
Kindertagesstätten
Bei Auftreten eines positiven Corona-Falls im Kindergarten oder in der Kindertagespflege gelten für positiv getestete Personen weiterhin die Quarantäneregeln der CoBaSchuV Hessen. Der Träger bzw. die Einrichtungen können über Ihre Kita-Satzung, ihren Hygieneplan oder ggf. das Hygienekonzept (zum Beispiel Betretungsverbote oder Testpflichten für Kontaktpersonen) individuell festlegen. Diese konkreten Maßnahmen zum Infektionsschutz in der Einrichtung fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Trägers. Das Gesundheitsamt wird darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen anordnen.
Kindertagespflege
Für die Kindertagespflege gilt bezüglich der Tageskinder dieselbe Regelung wie in Kindergärten. Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss nur erfolgen, wenn die Tagesmutterselbst oder Haushaltsangehörige positiv getestet werden. Das Gesundheitsamt setzt sich nach Meldung eines Falles mit den Tagesmüttern und -vätern, wie bisher auch, zeitnah in Verbindung und bespricht den Fall individuell.
Es entfallen
- Betretungsverbot und die daraus resultierende
- Abhol- und Testpflicht der Kontaktkinder (Gruppe)
- Meldung eines Einzelfalls
Rechtliche Grundlagen
Coronavirus-Basismaßnahmenschutzverordnung (CoBaSchuV) Hessen vom 02.04.2022
Besonderes
Seitens der Einrichtungen ist eine Meldung des Einzelfalls nicht mehr erforderlich. Falls in der Einrichtung ein Häufungsgeschehen auftritt, kann dieses über das vorgesehene Meldeformular bekannt gemacht werden.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Kita Corona | 06031 83-2300 |