Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Steuern
Steuerklassen
Alleinerziehende können der Steuerklasse 1 oder 2 zugeordnet sein. Im Jahr der Trennung können Sie noch in Steuerklasse 3 oder 5 eingestuft sein. Verwitwete können bis maximal im Folgejahr nach dem Tod des Ehepartners in Steuerklasse 3 oder 5 eingestuft sein.
Steuerklasse 1 haben Sie dann, wenn Ihr Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat. Steuerklasse1 haben Alleinerziehende auch dann, wenn eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt (z. B. die Oma oder Schwiegermutter).
In die Steuerklasse 2 sind Alleinerziehende dann eingestuft, wenn sie mit einem Kind (oder mehreren Kindern), für das sie Kindergeld erhalten, ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt wohnen. Auch wenn volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind (Schule, Lehre) und für die Anspruch auf Kindergeld besteht, mit im Haushalt leben, gilt die Steuerklasse 2. Die Steuerklasse 2 ist günstiger als die Steuerklasse 1.
Steuerklasse 5 - Viele getrennt lebende Frauen, die noch verheiratet sind, bleiben in der Steuerklasse 5. Während des Zusammenlebens mit dem Ehepartner kann dies durchaus ein steuerlicher Vorteil gewesen sein. Ab der Trennung ist das jedoch nicht mehr der Fall. Alleinerziehende können mit dem Zeitpunkt der Trennung beim Finanzamt die getrennte steuerliche Veranlagung beantragen. Das ist auch mit der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr noch möglich. Es ist deshalb wichtig, weil sich alle Lohnersatzleistungen, also zum Beispiel das Elterngeld und das Arbeitslosengeld I, am Nettoeinkommen orientieren und entsprechend deutlich niedriger ausfallen, wenn aufgrund der Einstufung in die Steuerklasse 5 das Nettoeinkommen sehr niedrig ist. Im Jahr der Trennung können Sie noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Wichtig ist hierbei aber, dass eventuelle steuerliche Nachteile, wenn Sie z.B. in der Steuerklasse 5 bleiben, zum Jahresende bzw. bei der Geltendmachung der Steuer ausgeglichen werden.
Es gibt eine Reihe kindbezogener Steuerentlastungen, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.
Steuerentlastungen und Freibeträge
1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bereits in den Tarif der Steuerklasse 2 eingearbeitet, so dass Alleinerziehende bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Überprüfen Sie, ob Ihnen das Finanzamt den Entlastungsbetrag im Steuerbescheid ausgewiesen hat.
2. Freibeträge für Kinder
Die Freibeträge für Kinder haben die gleiche Funktion wie das Kindergeld – sie stellen das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei und treten ab einer bestimmten Höhe des Einkommens (ab rund 33.000 Euro im Jahr bei Alleinerziehenden, ab rund 67.000 Euro im Jahr bei Verheirateten) an die Stelle des Kindergeldes. Die Freibeträge für Kinder setzen sich zusammen aus einem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 4.980 Euro pro Jahr und einem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2.640 Euro pro Jahr. Zusammen betragen die Freibeträge für Kinder 7620 Euro.
Für Alleinerziehende, also getrennt lebende und geschiedene Eltern, betragen sie je Elternteil 3810 Euro. So ist das „halbe“ Kind auf der Lohnsteuerkarte zu erklären. Die Finanzämter prüfen bei der Einkommenssteuererklärung, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung bewirkt hat oder ob die Freibeträge angerechnet werden. Auf dem Steuerbescheid ist dann vermerkt, ob das Kindergeld oder der Freibetrag zur Anrechnung gekommen ist.
Wichtig! Alleinerziehende können beim Finanzamt die Übertragung des halben Kinderfreibetrags vom anderen Elternteil auf ihre Lohnsteuerkarte beantragen, wenn der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, weniger als 75 Prozent des Unterhalts zahlt. Dies wirkt sich auch steuermindernd bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Eine Übertragung scheidet allerdings für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt wurden. Eine einfache Übertragung des Freibetrages für Betreuung und Erziehung des anderen Elternteils kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn das Kind nur im Haushalt des betreuenden Elternteils gemeldet ist.
Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlende können ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Bei ehemals verheirateten Ehepaaren muss der unterhaltsberechtigte Elternteil der Absetzung jedoch zustimmen, da er/sie die Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern muss. Das Verfahren wird „begrenztes Realsplitting“ genannt. Die finanziellen Nachteile, die der/dem Ex-Partner/in durch die Steuerpflicht entstehen, müssen von den Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen werden. Auch andere finanzielle Nachteile müssen von den Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen werden: Zum Beispiel sind dies Ansprüche auf die Arbeitnehmer-Sparzulage, auf die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf die beitragsfreie Familienversicherung. Erklärt sich der/die Unterhaltsverpflichtete bereit, alle Nachteile auszugleichen, steht einem Realsplitting nichts entgegen.
Beratung
Kostengünstige Beratung und Hilfe bei der Steuererklärung bieten die Lohnsteuerhilfevereine. Die Beträge sind nach dem Einkommen gestaffelt. Bei einem niedrigen Einkommen zahlen Sie nur einen geringen Beitrag. Auf der bundesweiten Webseite können Sie die Vereine nach der Postleitzahl Ihres Wohnortes suchen.