Aufenthaltserlaubnis
(gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen und Liechtenstein)
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird immer für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Die gesetzliche Grundlage der Erteilung sowie der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist im Dokument eingetragen.
Folgende Gründe sind für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufenthaltsgesetz vorgesehen:
- Berufsausbildung/berufliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
- Studium (§ 16b AufenthG)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatione (§ 16d AufenthG)
- Sprachkurse und Schulbesuch (§16f AufenthG)
- Erwerbstätigkeit (§§ 18 AufenthG)
- Au-Pair (§18a AufenthG)
- Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§20 AufenthG)
- Selbstständige Erwerbstätigkeit (§21 AufenthG)
- Ortskräfte (§ 22 AufenthG)
- Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Abschiebeverbot (§25 AufenthG)
- Familienangehörige von deutschen Staatsangehörige (§28 AufenthG)
- Ehepartner von ausländischen Staatsangehörigen (§30 AufenthG)
- Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten (§31 AufenthG)
- Kinder-Zuzug von ausländischen Staatsangehörigen (§32 AufenthG)
- In Deutschland geborene Kinder (§33 AufenthG)
- „Kinder“ ab dem 18. Lebensjahr (§34 AufenthG)
- Ehepartner von subsidär Schutzberechtigten (§36 AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte (§38a AufenthG)
Die Auflistung der Aufenthaltszwecke ist nicht abschließend.
Bitte beachten: In vereinzelten Fällen ist vorab eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Erklärung sollte vier bis fünf Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit abgegeben werden. Das Formular ist vom Arbeitgeber auszufüllen.
Kosten
Aufenthaltserlaubnis |
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Erstaufnahme | 100,00 € |
Erstaufnahme Kinder bis 18 Jahre | 50,00 € |
Verlängerung | 93,00 € |
Verlängerung Kinder bis 18 Jahre | 46,50 € |
Aufenthaltstitel als Ausweisersatz | 72,00 € |
Übertrag des Aufenthaltstitels | 67,00 € |
Verpflichtungserklärung | 29,00 € |
Aufenthaltskarte (Freizügigkeitsberechtigte) |
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Personen über 24 Jahre | 37,00 € |
Personen unter 24 Jahre | 22,80 € |
Assoziationsberechtigte |
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Personen über 24 Jahre | 37,00 € |
Personen unter 24 Jahre | 22,80 € |
Zweckwechsel | 98,00 € |
Reiseausweis f. Flüchtlinge (blauer Pass) | 70,00 € |
Reiseausweis f. Flüchtlinge Kinder bis zum 12. Lebensjahr | 14,00 € |
Reiseausweis f. Flüchtlinge - Personen bis vollendetes 24. Lebensjahr | 38,00 € |
Niederlassungserlaubnis |
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Hochqualifizierte | 147,00 € |
Selbstständige | 124,00 € |
Minderjährige §35 AufenthG | 56,50 € |
alle anderen Fälle | 113,00 € |
Daueraufenthaltskarte (Freizügigkeitsberechtigte) | 37,00 € |
Duldung |
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Erstmalige Erteilung | 62,00 € |
Verlängerung mit Neuausstellung | 37,00 € |
Verlängerung nur als Kleber | 33,00 € |
Fiktionsbescheinigung | 13,00 € |
Ausstellung von Bescheinigungen | 18,00 € |
Teilweise Gebührenbefreiung bei:
- subsidär Schutzberechtigte
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG
- Ausländer, die im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten
Keine Gebührenbefreiung für:
- Ausstellung und Verlängerung von Reiseausweisen (Blaue Pässe)
- Bearbeitung und Erteilung von Niederlassungserlaubnissen
- Aufenthaltstitel als Ausweisersatz
Besonderes
Wenn Sie kein Deutsch sprechen, müssen Sie einen Dolmetscher mitbringen. Er muss aber nicht vereidigt sein, es kann auch eine Person sein, der Sie vertrauen.
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Dokumente
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