Sorgerecht

An dieser Stelle können wir nur einen kurzen Überblick geben, für mehr Infos empfehlen wir das Kapitel 2 in dieser Broschüre Alleinerziehend "Tipps und Informationen" vom VAMV Bundesverband (Verband für alleinerziehende Mütter und Väter) 

Es gibt das gemeinsame und das alleinige Sorgerecht.

  • Wenn Sie als Eltern verheiratet sind oder waren, haben Sie auch nach einer Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht.

  • Waren Sie nicht verheiratet, hat die Mutter in der Regl das alleinige Sorgerecht. Es sei denn, der Vater des Kindes hat eine Sorgeerklärung abgegeben, der die Mutter zugestimmt hat.

Gemeinsame Sorge
Haben Sie als Eltern die gemeinsame Sorge, müssen Sie über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z.B. Umzug, Schule, Kindergarten, Operationen etc.) gemeinsam entscheiden. Die gemeinsame Sorge ist sinnvoll, wenn zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner/in eine ausreichende Basis zur Verständigung über wichtige Fragen, die das Kind betreffen, vorhanden ist. Eine Beratung oder eine Mediation kann helfen, Streitigkeiten zu klären (Hier finden Sie Beratungstellen in der Wetterau).

Nach einer Trennung sollten Sie festlegen, bei welchem Elternteil das Kind den Hauptaufenthalt haben soll oder ob gegebenenfalls ein Wechselmodell in Frage kommt, bei dem das Kind/die Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen leben. Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gegenwärtig aufhält. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht ist eine Sorgevereinbarung zu empfehlen. Diese dient den Eltern zur Orientierung und Klärung und kann mit der Unterstützung von Beratungsstellen/Jugendamt ausgefüllt werden.

Alleinige Sorge
Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann die Alleinsorge sinnvoll sein. Im Scheidungsverfahren wird hierüber entschieden, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellt. Auch eine Teilübertragung, z.B. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist möglich. Besteht Gefahr, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, z.B. bei Angst vor Kindesentführung oder anderen gefährdenden Verhaltensweisen, besteht die Möglichkeit, im Zuge einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig die alleinige elterliche Sorge übertragen zu bekommen

Umgangsrecht
Das Kind und jeder Elternteil sowie Großeltern, Geschwister oder Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohle des Kindes entspricht. Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, wie das Sorgerecht geregelt ist. Aus diesem Recht heraus, haben die Eltern wechselseitig die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil belasten würde. Wird diese sogenannte "Wohlverhaltenspflicht" wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft zur Durchführung des Umgangs anordnen.

Kontakt:
Für alle Fragen rund um das Sorge- und Umgangsrecht können Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes wenden.

Hier finden Sie die für die zuständigen MitarbeiterInnen.