Baugenehmigungen

Sie möchten ein Haus bauen oder ein bestehendes Gebäude verändern?

Ob Sie eine Baugenehmigung benötigen oder welches Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, regelt die Hessische Bauordnung (HBO).

Sie unterscheidet Bauvorhaben in vier Verfahren:

  • das Freistellungsverfahren nach Paragraph 64 HBO
  • das erweiterte Freistellungsverfahren nach Paragraph 64a HBO (befristet bis 31.12.2030)
  • das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 65 HBO
  • das Normalverfahren nach Paragraph 66 HBO

Maßgebend für das erforderliche Verfahren sind insbesondere die Lage des Grundstücks sowie die Größe und die Art und Nutzung des geplanten Vorhabens.

Wenn Sie ein Gebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichten möchten, ist in den meisten Fällen das Freistellungsverfahren nach Paragraph 64 HBO einschlägig. Wichtigste Voraussetzung des Freistellungsverfahrens: Ihr Bauvorhaben hält alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein. Eine Baugenehmigung benötigen Sie nicht, müssen aber die Planvorlagen bei uns als zuständiger Bauaufsichtsbehörde einreichen. Die Bauaufsicht teilt Ihnen die Zulässigkeit des Baubeginns mit, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nachdem die Unterlagen bei ihr eingegangen sind gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert, den Verzicht hierauf mitteilt oder eine Zurückstellung nach Paragraph 15 BauGB nicht beantragt wird.

Entsprechend gilt die erweiterte Genehmigungsfreistellung von Wohngebäuden nach Paragraph 64a HBO im unbeplanten Innenbereich nach Paragraph 34 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe, dass auch die unterer Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern darf.

Erfüllt Ihr Vorhaben nicht die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren? Dann ist die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 65 HBO erforderlich. Der Prüfumfang in diesem Verfahren ist eingeschränkt, so dass beispielsweise eine bauordnungsrechtliche Prüfung entfällt. Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, muss darüber innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

Das sogenannte Normalverfahren nach Paragraph 66 HBO findet bei größeren Bauvorhaben, zum Beispiel bei Sonderbauten, Anwendung.  In diesem Verfahren ist der Prüfumfang am höchsten und meist sind weitere Behörden zu beteiligen. Auch wenn dieses Verfahren keine Fristen vorsieht, werden wir über Ihren Antrag so schnell wie möglich entscheiden.

 

Benötigte Unterlagen

Vorzulegende Bauantragsunterlagen

Kosten

Die Gebührensatzung der Bauaufsicht finden Sie hier.

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