Zahlungen aktuell nur mit EC-Karte möglich

Wegen eines technischen Problems sind Teile der Kreisverwaltung aktuell nur eingeschränkt arbeitsfähig. Hierzu zählen u. a. die Führerscheinstelle, die Zulassungsstelle und die Ausländerbehörde. Derzeit wird an der Behebung des Problems priorisiert gearbeitet.

Gebuchte Termine können weiterhin wahrgenommen werden. Ihre Anträge werden aufgenommen und schnellstmöglich bearbeitet.

Aktuell sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich; Barzahlungen sind nicht möglich.

Baugenehmigungen

Sie möchten ein Haus bauen oder ein bestehendes Gebäude verändern?

Ob Sie eine Baugenehmigung benötigen oder welches Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, regelt die Hessische Bauordnung (HBO).

Sie unterscheidet Bauvorhaben in drei Verfahren:

  • das Freistellungsverfahren nach § 64 HBO 
  • das vereinfachte Verfahren nach § 65 HBO
  • das Normalverfahren nach § 66 HBO

Maßgebend für das erforderliche Verfahren sind insbesondere die Lage des Grundstücks sowie die Größe und die Art und Nutzung des geplanten Vorhabens.

Wenn Sie ein Gebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichten möchten, ist in den meisten Fällen das Freistellungsverfahren einschlägig. Wichtigste Voraussetzung des Freistellungsverfahrens: Ihr Bauvorhaben hält alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein. Eine Baugenehmigung benötigen Sie nicht, müssen aber die Planvorlagen bei uns als zuständiger Bauaufsichtsbehörde einreichen. Die Bauaufsicht teilt Ihnen die Zulässigkeit des Baubeginns mit, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nachdem die Unterlagen bei ihr eingegangen sind gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert, den Verzicht hierauf mitteilt oder eine Zurückstellung nach § 15 BauGB nicht beantragt wird.

Erfüllt Ihr Vorhaben nicht die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren? Dann ist die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren erforderlich. Der Prüfumfang in diesem Verfahren ist eingeschränkt, so dass beispielsweise eine bauordnungsrechtliche Prüfung entfällt. Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, muss darüber innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

Das sogenannte Normalverfahren findet bei größeren Bauvorhaben, zum Beispiel bei Sonderbauten, Anwendung. Auch Abbrüche ab 300 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt sind Gegenstand des Normalverfahrens. In diesem Verfahren ist der Prüfumfang am höchsten und meist sind weitere Behörden zu beteiligen. Auch wenn dieses Verfahren keine Fristen vorsieht, werden wir über Ihren Antrag so schnell wie möglich entscheiden.

 

Benötigte Unterlagen

Kosten

Die Gebührensatzung der Bauaufsicht finden Sie hier.

Sprechzeiten

Telefonische Erreichbarkeit:
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Freitag
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Termine zu Besprechungen sind mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu vereinbaren.

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