Unterhalt

Den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt erhalten sie vom sogenannten barunterhaltspflichtigen Elternteil, also in der Regel dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben.  Wenn Sie keinen Unterhalt oder Unterhalt unterhalb des Mindestunterhalts bekommen (variiert je nach Alter des Kindes), können Sie einen Unterhaltsvorschuss beim Wetteraukreis beantragen.

 

Kindesunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Grundlage für die Berechnung bietet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle (Wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf festgelegt, daher der Name). Da der betreuende Elternteil in der Regel das Kindergeld in voller Höhe ausgezahlt bekommt, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte des Kindergeldes vom zu leistenden Kindesunterhalt abziehen. Die Summe, die er dann zahlen muss, heißt Zahlbetrag. 

Als betreuuender Elternteil haben Sie folgende Möglichkeiten, um den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes geltend zu machen:

  • Sie können sich mit ihrem ehemaligen Partner gerichtlich oder auch außergerichtlich auf den zu zahlenden Barunterhalt einigen. Bei einer außergerichtlichen Einigung ist es zum empfehlen, den Unterhaltsanspruch beurkunden zu lassen. Die Fachstelle Unterhalt an den Standorten in Büdingen und Friedberg ermitteln den zu zahlenden Barunterhalt und beurkunden diesen.
  • Wenn es für Sie schwierig ist, sich auf den zu zahlenden Unterhalt zu einigen oder kein Unterhalt gezahlt wird, können Sie eine freiwillige Beistandschaft für Ihr Kind beim Jugendamt einrichten. Eine Beistandschaft übt ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin des Jugendamtes aus, der/die wie "ein Anwalt für das Kind" auftritt, wenn es um die Themen Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt geht. Eine Beistandschaft ist eine freiwillige und kostenfreie Unterstützung. Das Jugendamt berät und unterstützt Sie und kann den Unterhalt für das Kind einfordern. Es kann auch gerichtliche Verfahren und sogar die Pfändung des Unterhaltes  - auch im Ausland - einleiten. Im Wetteraukreis ist hierfür die Fachstelle Unterhalt und Vormundschaft zuständig.
  • Sie können sich auch an einen Anwalt / eine Anwältin wenden (Telefonbuch: Stichwort Familienrecht). Die Kosten müssen Sie selbst tragen. Um die Kosten für das Erstgespräch abzudecken, können Sie bei geringerm Einkommen einen "Beratungshilfeschein" beim Amtsgericht beantragen. Sie müssen dann außergerichtlich nur einen Betrag von 15 Euro bezahlen. Für ein gerichtliches Verfahren können Sie mit Ihrer anwaltlichen Vertretung Verfahrenskostenhilfe beantragen.
  • Unterhaltsvorschuss: Wenn Sie als alleinerziehender Elternteil für ein Kind, das in ihrem Haushalt lebt, keinen, zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt Unterhalt bekommen, können Sie einen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragen. Alle Infos dazu finden Sie hier.

 

Betreuungsunterhalt

Nach einer Trennung hat derjenige von Ihnen, bei dem die Kinder leben, Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum dritten Geburtstag des Kindes, wenn wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Ob Sie verheiratet waren oder nicht, ist hierfür unerheblich. Ob der Betreuungsunterhalt auch nach dem dritten Geburtstag gezahlt werden muss, hängt von der Betreuungssituation vor Ort und anderen Faktoren ab, die eine Vollzeitbeschäftigung erschweren. Hier macht es einen Unterschied, ob sie verheiratet sind/waren oder nicht. Grundsätzlich sind Sie dabei zwar auf eine freiwillige Leistung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Einzelfallentscheidung angewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch jüngst in einem Urteil klar, dass Alleinerziehenden nicht generell ein Vollzeitjob zugemutet werden kann.