Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Neue Corona-Regeln für Gruppentreffen ab dem 25.11.2021

Bild von Klaus Hausmann auf Pixabay, zu sehen ist ein Flaschenspender Handesinfektion, einen Mundschutz und medizinische Handschuhe

Bild von Klaus Hausmann auf Pixabay

Aktuelle Corona-Verordnung, gültig ab dem 25.11.2021

Diese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2021 außer Kraft

Treffen unter 25 Personen:

§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten

(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.

(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten

(4) Es wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.

Begründung:

Der Appell zu pandemiegerechtem Verhalten und besonderer Vorsicht gerade beim Kontakt mit Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für eine schwere Erkrankung besteht, gilt ausdrücklich gleichermaßen auch für geimpfte und genesene Personen. Die Testempfehlung vor privaten Treffen bietet eine zusätzliche Sicherheit, da auch mit einer Impfung keine sterile Immunität erreicht werden kann, die eine Infektion und eine Weitergabe von Viren vollständig ausschließt, zumal neue Studien zeigen, dass der Impfschutz insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Infektionen nach einigen Monaten nachlassen kann.

Treffen ab 25 Personen:

§16 Veranstaltungen und Kulturbetriebe

Veranstaltungen ab 25 Personen sind nur zulässig, wenn

(1) 1b: In geschlossenen Räumen nur Personen mit Impfpass oder einem Genesenennachweis eingelassen werden. Mindestens medizinische Maske auch am Platz.

(2)  2: ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird

Begründung:

Zusammenkünfte unterliegen ab einer Personenzahl von mehr als 25 Personen Beschränkungen und Auflagen. Neben der Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzeptes wird der Zugang zu diesen Veranstaltungen in Innenräumen wegen der dortigen besonderen Ansteckungsgefahren nunmehr auf geimpfte und genesene Personen beschränkt.

Bei Treffen in öffentlichen Einrichtungen müssen die Regeln der Einrichtungen eingehalten werden.

Veröffentlicht am: 24. November 2021