Finanzielle Förderung der Selbsthilfegruppen
Der Wetteraukreis fördert Selbsthilfegruppen finanziell. Jährlich profitieren davon ca.40 Gruppen und Gesprächskreise.
Der Fachdienst Gesundheit des Wetteraukreises wird - wie im letzten Jahr - die im Wetteraukreis tätigen Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise durch eine finanzielle Zuwendung unterstützen können. Wir informieren allerdings schon jetzt darüber, dass aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel ein Höchstbetrag pro Gruppe zugrunde liegt.
Diese finanzielle Unterstützung darf auch nicht die 80-Prozent-Grenze der entstandenen Ausgaben des Vorjahres der Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise übersteigen und die Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise müssen schon seit mindestens einem Jahr aktive Arbeit leisten.
Für die Gewährung der Leistungen ist ein schriftlicher Formular-Antrag erforderlich. Hierin müssen die Aufgabenstellung und die Aktivitäten der Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise dargestellt werden. Außer der Anzahl der Gruppenmitglieder sollte auch eine Kontaktperson mit Adresse, Telefon- und Fax-Nummer sowie die Bankverbindung angegeben werden.
Grundlage der Förderung sind die jeweils im Vorjahr entstandenen Ausgaben der Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise. Diese müssen mit entsprechenden Originalbelegen nachgewiesen werden.
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen materieller Art, die der Gruppe zur Erfüllung Ihrer Aufgaben entstanden sind; wie zum Beispiel:
- besondere Aufwendungen, die sich aus speziellen Vorhaben ergeben.
- Sachausgaben, die sich aus dem besonderen Klienten- und Wirkungsbereich ergeben.
- Sachausgaben für Material und Gebühren.
- Ausgaben für Honorar oder Aufwendungen für nicht ständige fachliche Hilfe und Beratung durch ärztliche oder soziale Berufsgruppen.
Außerdem benötigen wir einen Nachweis bezüglich der Ernsthaftigkeit und die Bemühungen um Beständigkeit der Gruppenarbeit, zum Beispiel durch eine formlose Stellungnahme eines behandelnden Arztes oder einer mit dem Problem und dem Personenkreis vertrauten örtlichen Einrichtung (Krankenhaus, Sozialamt, Gesundheitsamt, Krankenkasse, kirchliche Dienststelle, Kontakt- und Beratungsstelle).
Die Antragsfrist endet zum 30.Juni diesen Jahres. Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht wurden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlage: Finanzielle Förderung der Selbsthilfegruppen durch die Hessischen Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 SGB V:
Im Jahre 2001 wurde das Gesetz zur Förderung der SHG durch die Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 SGB V verabschiedet.
Seitdem gilt: Selbsthilfegruppen, die den Grundlagen der Förderkriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV) entsprechen, können Pauschalanträge und Projektanträge bei den Krankenkassen stellen.
Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenkassenversicherungen in Hessen
Ansprechpartner/in
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Anette Obleser | 06031 83-2345 | 188 |