Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Corona-Bestimmungen für Selbsthilfegruppentreffen und Gesprächskreise

7 abstrakte Holzfiguren stehen in Formation eines Kreises S.Hofschlaeger Pixelio.de

7 abstrakte Holzfiguren stehen in Formation eines Kreises, Quelle: S.Hofschlaeger Pixelio.de

Der Wetteraukreis hat die Inzidenzstufe 100 überschritten. Deshalb tritt ab dem 07.09.2021 im Wetteraukreis die deshalb notwendige Allgemeinverfügung für diese aktuelle Eskalationsstufe in Kraft. Das bedeutet für die Treffen der Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise: 

An den Gruppentreffen dürfen nur Menschen teilnehmen, die getestet, genesen oder geimpft sind. Dies gilt für Zusammentreffen unter 25 Personen, auch im Freien.

Nach § 16 Abs. 1 CoSchuV, sind Treffen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, nur zulässig, wenn in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 100 und im Freien 200 nicht übersteigt; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet.

In Gedrängesituationen, ist eine medizinische Maske im Sinne des § 2 CoSchuV zu tragen.

Die weiteren u.g. Regelungen des § 16 der Hessischen CoSchuV bleiben hiervon unberührt.

 

Hessische Corona-Schutzverordnung:

Für Gruppentreffen unter 25 Personen gelten die Empfehlungen der "Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV“ wie folgt:

§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten

(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.

(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.

(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.

(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.

§ 2 Medizinische Maske

(1) (medizinische Maske) ist zu tragen

1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude, 2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen…

Für Selbsthilfegruppen  gelten folgende Vorschriften der Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV“:

§1 Pandemiegerechtes Verhalten siehe oben

§2 Medizinische Maske siehe oben und BesucherInnen müssen während einer Zusammenkunft in geschlossenen Räumen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes eine medizinischer Maske tragen.

§16 Veranstaltungen an denen mehr als 25 – 750 Personen teilnehmen:

  • die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden (Name, Anschrift, Tel.-Nr. oder E-Mail-Adresse)
  • ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
  • Bei mehr als 100 TeilnehmerInnen ist die Vorlage eines Negativnachweises zwingend notwendig.

Abstands- und Hygienekonzept: unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts:
*        Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen
*        Maßnahmen zu Ermöglichung der Einhaltung  der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen und
*        Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen

Alle o. g. Zusammentreffen stehen nicht unter Genehmigungsvorbehalt.

Veröffentlicht am: 07. September 2021