Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Feinstaubplakette

Fahrzeuge dürfen nur noch in besonders gekennzeichnete Umweltzonen einfahren, wenn sie eine der am Einfahrtsschild ausgewiesenen Feinstaubplaketten an der Windschutzscheibe angebracht haben.Das Durchfahren einer Umweltzone ohne Plakette ist auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Plakette erfüllt. Autofahrern, die ihr Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt nutzen wollen, sollten ihr Fahrzeug daher mit der Feinstaubplakette versehen.

Betroffen sind nur Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (Benzin, Diesel oder Gas), die unter Berücksichtigung Ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet werden. Diese Zuordnung erfolgt durch die im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer.

Die Plakette wird bei der Antragstellung von Ihrer Zulassungsstelle ausgehändigt. Sie ist klar sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe an der Beifahrerseite anzubringen.

Weitere Informationen zur Feinstaubplakette beim Umweltbundesamt.

Ausnahmegenehmigungen für das Einfahren in Umweltzonen ohne erforderliche Plakette erteilen die Straßenverkehrsbehörden der einrichtenden Stadt.

Benötigte Unterlagen

  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Bei Dieselfahrzeugen eine Bescheinigung, wenn mit einem Partikelminderungssystem (PMS) nachgerüstet wurde

Besonderes

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:

  1. Mobile Maschinen und Geräte
  2. Arbeitsmaschinen
  3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
    außergewöhnlich behindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im
    Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG?, "H? oder "BI? nachweisen
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung
    (z.B. Polizei, Bundeswehr, Katastrophenschutz) in Anspruch genommen werden könnten
  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Sprechzeiten

Montag und Dienstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.30 Uhr

Zur Online-Terminvergabe

Es sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich.

Montag und Dienstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.30 Uhr

Zur Online-Terminvergabe

Es sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich.

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr - 15.30 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr

Zur Online-Terminvergabe der Stadt Karben 

Montag bis Mittwoch
8.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag
8.00 Uhr - 19.00 Uhr
Freitag
8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Zur Online-Terminvergabe der Stadt Nidda
Es sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich.

Termine

Friedberg und Büdingen
Der Kundenverkehr in den Zulassungsbehörden in FriedbergBüdingen und Nidda ist nur über eine Online-Terminvereinbarung möglich.

Zur Online-Terminvereinbarung

Karben
Zur Online-Terminvergabe der Stadt Karben 

Nidda
Zur Online-Terminvergabe der Stadt Nidda

Anschrift (Besucher)

Zulassungsstelle des Wetteraukreises
Berliner Str. 31
63654 Büdingen
Tel.: 06042 / 989 0
Fax: 06042 / 98949-2181 bis -2184

Zulassungsstelle des Wetteraukreises
Europaplatz
Gebäude A
61169 Friedberg
Tel.: 06031 / 83 2166
Fax: 06031 / 8391-2119
 

Bürgerhaus Petterweil
Sauerbornstraße 12 - 14
61184 Karben
Tel.: 06039 / 931 451
Fax: 06039 / 931 452

Bürger Service
Wilhelm-Eckhardt-Platz
63667 Nidda
Tel.: 06043 / 8006 121 - 123
Fax: 06043 / 8006 127

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Zulassung 06031 83-2166 06031 83-912119 E-Mail

Zuständig

Zulassungsangelegenheiten