Feinstaubplakette
Fahrzeuge dürfen nur noch in besonders gekennzeichnete Umweltzonen einfahren, wenn sie eine der am Einfahrtsschild ausgewiesenen Feinstaubplaketten an der Windschutzscheibe angebracht haben.Das Durchfahren einer Umweltzone ohne Plakette ist auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Plakette erfüllt. Autofahrern, die ihr Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt nutzen wollen, sollten ihr Fahrzeug daher mit der Feinstaubplakette versehen.
Betroffen sind nur Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (Benzin, Diesel oder Gas), die unter Berücksichtigung Ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet werden. Diese Zuordnung erfolgt durch die im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer.
Die Plakette wird bei der Antragstellung von Ihrer Zulassungsstelle ausgehändigt. Sie ist klar sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe an der Beifahrerseite anzubringen.
Weitere Informationen zur Feinstaubplakette beim Umweltbundesamt.
Ausnahmegenehmigungen für das Einfahren in Umweltzonen ohne erforderliche Plakette erteilen die Straßenverkehrsbehörden der einrichtenden Stadt.
Benötigte Unterlagen
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei Dieselfahrzeugen eine Bescheinigung, wenn mit einem Partikelminderungssystem (PMS) nachgerüstet wurde
Besonderes
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich behindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im
Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG?, "H? oder "BI? nachweisen - Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung
(z.B. Polizei, Bundeswehr, Katastrophenschutz) in Anspruch genommen werden könnten - Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
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