Kreisverwaltung am Montagvormittag, 19. Oktober 2026, nur bedingt erreichbar

Die Dienststellen der Kreisverwaltung in Friedberg und Büdingen sind am kommenden Montagvormittag nur bedingt erreichbar.
Bereits vereinbarte Termine sind davon nicht betroffen.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird zu Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Am 29. Juli 2026 ist das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft getreten und hat damit das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Die Übergangsregelungen und Folgeänderungen treten gestaffelt in Kraft, unter anderem am 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030.

  • Für alle Bauvorhaben, die vor dem 29. Juli 2026 genehmigt wurden, bleibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiterhin maßgeblich.
  • Für alle Bauvorhaben, die nach dem 29. Juni 2026 genehmigt wurden, gilt bereits das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Nachweispflichten nach dem GEG/GModG
Wird ein neues Gebäude errichtet oder an einem bestehenden Gebäude Änderungen vorgenommen, für die das GEG/GModG Anwendung findet, muss je nach Vorhaben eine Wärmeschutzberechnung/ Wärmeschutznachweis oder ein Bauteilnachweis auf Grundlage des GEG/GModG erstellt werden.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens ist nach dem Gebäudeenergiegesetz und dem Gebäudemodernisierungsgesetzt weiterhin eine Erfüllungserklärung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass alle Anforderungen des GEG/GModG eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist von dem Nachweisberechtigten, der den Wärmeschutznachweis erstellt hat, auszustellen. Die Vordrucke für Neubauten und für bestehende Gebäude sind verpflichtend zu verwenden.

Ein Energieausweis ist unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes/Abschluss der Baumaßnahme von einem qualifizierten Fachunternehmer auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erstellt und Ihm übergeben wird. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Werden an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchgeführt, für die das GEG/GModG Anforderungen stellt (z.B. Arbeiten an Wänden, Decken, Dächern, technische Gebäudeausrüstung) muss auf Anforderung der Behörde zusätzlich eine ausgefüllte Unternehmererklärung vorlegt werden. Darin muss der Fachunternehmer dem Eigentümer bestätigen, dass im Detail die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Weitergehende Informationen zur Energieeinsparung beim Bauen und zu Heizungsanlagen, finden Sie unter den folgenden Links:

Benötigte Unterlagen

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Muster derzeit noch aufgrund der Rechtsgrundlage nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) bekannt gemacht sind. Sie behalten jedoch auch gegenüber dem GModG Gültigkeit und sind weiter zu verwenden.

Ansprechpartner/innen

Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg, Karben, Münzenberg, Niddatal, Ober-Mörlen, Reichelsheim, Rockenberg, Rosbach, Wölfersheim, Wöllstadt

Name Telefon Raum E-Mail
Marianne Müller 06031 83-4521 157 E-Mail

Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt

Name Telefon Raum E-Mail
Steven Kern 06042 989-4575 24 E-Mail

Zuständig

Bauordnung