Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz der Anzeige dar.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Änderungen der Daten sind innerhalb von 6 Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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. Veterinaeramt | 06031 83-4601 | 06031 83-914640 |