Neue Feinstaubwerte für Kaminöfen gelten ab 1. Januar 2025

Betroffen vom „Kaminofen-Verbot 2024“ sind Öfen und Kaminöfen mit Baujahr und Inbetriebnahme zwischen 1995 und 2010

Ein prasselndes Feuer in einem Kamin.

Öfen, welche die ab 2025 geltenden Grenzwerte nicht einhalten, sind stillzulegen. Foto: KoKo YWpbart auf Pixabay

Ab 2025 tritt die nächste Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung in Kraft. Damit gelten strengere Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Werte für Kaminöfen. Darauf weist der für die Überwachung von kleinen und mittleren Feuerstätten zuständige Wetteraukreis hin. Als Serviceleistung werden betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer derzeit per Post angeschrieben und informiert.

Die Regelung gilt sowohl für traditionelle Holzöfen als auch für wasserführende Öfen. Sie soll dazu beitragen, dass giftige und klimaschädliche Stoffe, die beim Verbrennen von Holz entstehen, reduziert werden.

Welche Kaminöfen sind betroffen?

Betroffen vom „Kaminofen-Verbot 2024“ sind ab dem 1. Januar 2025 die Öfen und Kaminöfen mit Baujahr sowie Inbetriebnahme zwischen 01. Januar 1995 und 21. März 2010, wenn sie mehr Kohlenmonoxid- und Feinstaubausstoß produzieren, als es die in der Verordnung angegebenen Höchstwerte zulassen. Diese sind auf 0,04 Gramm Staub je Kubikmeter und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Luft gesetzlich festgelegt. Es zählt das Datum auf dem Typenschild der Feuerstätte.

Was müssen Besitzerinnen und Besitzer älterer Kaminöfen nun tun?

Wer einen alten Kaminofen weiterbetreiben möchte, hat noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, die Einhaltung der Abgasgrenzwerte prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit Filtern nachzurüsten. Ansprechpartner für die Messungen sind die zuständigen Bezirksschornsteinfeger und -fegerinnen, die bei Einhaltung der Grenzwerte eine entsprechende Bescheinigung für den Weiterbetrieb ausstellen. Eine andere – und unter Umständen günstigere – Möglichkeit ist es, einen neuen Ofen einzubauen.

Öfen, welche die ab 2025 geltenden Grenzwerte nicht einhalten, sind stillzulegen. Bei ordnungswidrigem Weiterbetrieb drohen laut der Bundesverordnung Bußgelder.

Ansprechpartner/in

Name Telefon Fax Raum
. Wasserbehörde 06031 83-4400 E-Mail
Veröffentlicht am: 16. Oktober 2024