Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Ehepartner von ausländischen Staatsangehörigen (§30 AufenthG)

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Biometrisches Passbild
  • Gültiger Nationalpass
  • Arbeitsvertrag
  • erweiterte Meldebescheinigung
  • aktuelle Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Mietvertrag/Wohnraumbescheinigung/Grundbuchauszug
  • Bescheinigung der Krankenkasse (Karte reicht nicht aus)

Kosten

Aufenthaltserlaubnis

 

Erstaufnahme

       100,00 €

Erstaufnahme Kinder bis 18 Jahre

         50,00 €

Verlängerung

         93,00 €

Verlängerung Kinder bis 18 Jahre

         46,50 €

Aufenthaltstitel als Ausweisersatz

         72,00 €

Übertrag des Aufenthaltstitels

         67,00 €

Verpflichtungserklärung

         29,00 €

Aufenthaltskarte (Freizügigkeitsberechtigte)

 

Personen über 24 Jahre

37,00 €

Personen unter 24 Jahre

22,80 €

Assoziationsberechtigte 

 

Personen über 24 Jahre

37,00 €

Personen unter 24 Jahre

22,80 €

Zweckwechsel

         98,00 €

Reiseausweis f. Flüchtlinge (blauer Pass)

         70,00 €

Reiseausweis f. Flüchtlinge Kinder bis zum 12. Lebensjahr

         14,00 €

Reiseausweis f. Flüchtlinge - Personen bis vollendetes 24. Lebensjahr

         38,00 €

Niederlassungserlaubnis

 

Hochqualifizierte 

       147,00 €

Selbstständige

       124,00 €

Minderjährige §35 AufenthG

         56,50 €

alle anderen Fälle 

       113,00 €

Daueraufenthaltskarte (Freizügigkeitsberechtigte)

         37,00 €

Duldung

 

Erstmalige Erteilung

         62,00 €

Verlängerung mit Neuausstellung

         37,00 €

Verlängerung nur als Kleber

         33,00 €

Fiktionsbescheinigung

         13,00 €

Ausstellung von Bescheinigungen

         18,00 €

Teilweise Gebührenbefreiung bei:

  • subsidär Schutzberechtigte
  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG
  • Ausländer, die im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten

Keine Gebührenbefreiung für:

  • Ausstellung und Verlängerung von Reiseausweisen (Blaue Pässe)
  • Bearbeitung und Erteilung von Niederlassungserlaubnissen
  • Aufenthaltstitel als Ausweisersatz

Rechtliche Grundlagen

§ 30 Aufenthaltsgesetz

Besonderes

Wenn Sie kein Deutsch sprechen, müssen Sie einen Dolmetscher mitbringen. Er muss aber nicht vereidigt sein, es kann auch eine Person sein, der Sie vertrauen.

Termine

Termine sind nur über unsere Online-Terminvergabe buchbar. Eine Terminvergabe über die E-Mail, oder bei persönlicher Vorsprache ist nicht möglich.

Kinder ab 6 Jahren müssen persönlich vorsprechen.

 

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Aufenthaltsrecht 06031 83-2566 06031 83-912547 E-Mail

Zuständig

Aufenthaltsrecht