Schleppen von Kraftfahrzeugen
Entscheidungen über das Schleppen von Fahrzeugen erfolgen auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Zuständigkeit dafür liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt (Telefon: 06151 / 12-0).
Rechtliche Grundlagen
§ 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Zuständig
Regierungspräsidium Darmstadt (Telefon: 06151 12-0).