Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Technische Änderungen

Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Am Fahrzeug vorgenommene technische Änderungen müssen daher unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

Benötigte Unterlagen

  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Original des Prüfberichtes eines Sachverständigen bzw. Herstellerbescheinigung bei Änderung des Abgasschlüssels
  • Bericht über die Hauptuntersuchung, sofern die erste Prüfung fällig war
  • Im Vertretungsfall ist eine Vollmacht vorzulegen. Der/die Bevollmächtigte muss ein gültiges Ausweisdokument im Original vorlegen. Eine Ausweiskopie mit Unterschrift des/der Vollmachtgebers/in reicht aus.
  • Sofern von einer Überwachungsorganisation eine Begutachtung nach § 19 (2) i.V.m. § 21 StVZO durchgeführt wurde, ist die Einholung einer Betriebserlaubnis erforderlich, sh. Besonderes, Ziffer 2

Besonderes

  1. Seit 1. Oktober 2005 werden bundesweit neue Fahrzeugpapiere eingeführt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein. Die Zulassungsbescheinigung Teil II den bisherigen Fahrzeugbrief. Die bisherigen Dokumente behalten ihre Gültigkeit. Muss jedoch bei einem Zulassungsvorgang eines der beiden Dokumente neu ausgestellt werden, muss auch das zweite "alte" Dokument neu erstellt werden. Für ein Fahrzeug dürfen nur die bisherigen Dokumente oder nur die neuen Dokumente ausgegeben sein. Es wird daher empfohlen, den alten Fahrzeugbrief und den alten Fahrzeugschein bei der Zulassungsbehörde vorzulegen.
  2. Sofern ein Fahrzeug aufgrund einer Einzelgenehmigung, Vollabnahme oder Gutachten gemäß § 19 (2) i.V.m. § 21 StVZO zugelassen werden soll, ist die Einholung einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis notwendig. Das Land Hessen hat hierzu Bündelungsbehörden eingerichtet. Für den Wetteraukreis ist der Landkreis Fulda zuständig.

Sprechzeiten

Montag und Dienstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.30 Uhr

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Montag und Dienstag
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Freitag
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Donnerstag
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Freitag
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Termine

Friedberg und Büdingen
Der Kundenverkehr in den Zulassungsbehörden in FriedbergBüdingen und Nidda ist nur über eine Online-Terminvereinbarung möglich.

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Karben
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Nidda
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Anschrift (Besucher)

Zulassungsstelle des Wetteraukreises
Berliner Str. 31
63654 Büdingen
Tel.: 06042 / 989 0
Fax: 06042 / 98949-2181 bis -2184

Zulassungsstelle des Wetteraukreises
Europaplatz
Gebäude A
61169 Friedberg
Tel.: 06031 / 83 2166
Fax: 06031 / 8391-2119
 

Bürgerhaus Petterweil
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61184 Karben
Tel.: 06039 / 931 451
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Bürger Service
Wilhelm-Eckhardt-Platz
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