Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Wechselkennzeichen
Allgemeines
Voraussetzungen für die Zuteilung von Wechselkennzeichen sind, dass
- die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen
- Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen für beide Fahrzeuge verwendet werden können
Wechselkennzeichen können für Kraftfahrzeuge folgender Klassen zugeteilt werden:
- M1 (Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz); PKW und Wohnmobile
- L (Krafträder, vierrädrige Leichkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 Kilowatt)
- O1 (Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse "leichter Anhänger")
Wechselkennzeichen sind nicht möglich für:
- Saisonkennzeichen,
- rote Kennzeichen,
- Kurzzeitkennzeichen oder
- Ausfuhrkennzeichen
Wechselkennzeichen dürfen auch für Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse zugeteilt werden, wenn eines oder beide Fahrzeuge steuerbefreit ist/sind. Sie können ebenso für Fahrzeuge mit "Sondernutzung" (z.B. Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermietfahrzeuge) zugeteilt werden.
Eines oder beide Fahrzeuge können historisch (auf H-Kennzeichen) zugelassen werden.
Benötigte Unterlagen
- Gültiges Ausweisdokument
- Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer/n "eVB-Nummer" (ehemals Versicherungsdoppelkarte)
- Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II/Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) zu beiden Fahrzeugen
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (auch COC-Papier = Certificat of Conformity genannt) bei Neufahrzeugen
- Kennzeichenschild/er, wenn eines oder beide Fahrzeuge noch zugelassen ist/sind Einzugsermächtigung
- Im Vertretungsfall ist eine Vollmacht vorzulegen. Der/die Bevollmächtigte muss ein gültiges Ausweisdokument im Original vorlegen. Eine Ausweiskopie mit Unterschrift des/der Vollmachtgebers/in reicht aus.
- Zulassung auf eine Firma oder Institution
Außerbetriebsetzung von Wechselkennzeichen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- mit Landesplakette versehener fahrzeugbezogener Kennzeichenteil
- wenn beide Fahrzeuge außer Betrieb gesetzt werden, beide gemeinsamen Kennzeichenteile
- Wenn das Fahrzeug verschrottet wurde, den Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II, einen Verwertungsnachweis von einer anerkannten Annahmestelle für Altautos oder von einem anerkannten Verwertungsbetrieb
- Wird das Fahrzeug ins Ausland verbracht, gelagert oder als Oldtimerfahrzeug (07-er Kennzeichen) weiter verwendet, so ist eine Verbleibserklärung erforderlich. Diese ist bei der Zulassungsstelle zu erhalten oder steht als Download zur Verfügung
Besonderes
Beide Fahrzeuge sind in voller Höhe zu besteuern. Lediglich Versicherungsgesellschaften können Rabatte gewähren. Die Fahrzeuge können zudem bei unterschiedlichen Versicherern versichert sein.
Sprechzeiten
Montag und Dienstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Es sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich.
Montag und Dienstag
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7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Es sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich.
Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr - 15.30 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
Zur Online-Terminvergabe der Stadt Karben
Montag bis Mittwoch
8.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag
8.00 Uhr - 19.00 Uhr
Freitag
8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Zur Online-Terminvergabe der Stadt Nidda
Es sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich.
Termine
Friedberg und Büdingen
Der Kundenverkehr in den Zulassungsbehörden in Friedberg, Büdingen und Nidda ist nur über eine Online-Terminvereinbarung möglich.
Karben
Zur Online-Terminvergabe der Stadt Karben
Nidda
Zur Online-Terminvergabe der Stadt Nidda
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Fax: 06042 / 98949-2181 bis -2184
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