Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
- gerichtlichem oder behördlichem Entzug
- Verzicht auf die Fahrerlaubnis
- Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Mit einem Entzug der Fahrerlaubnis, einer Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis und damit das Recht als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Fahrerlaubnis lebt nicht von selbst wieder auf, es muss daher eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.
Für die Neuerteilung gelten die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Es besteht jedoch eine Ausnahmeregelung bezüglich der Fahrschulausbildung und der Befähigungsprüfung.
Sofern Sie zum Zeitpunkt des gerichtlichen Entzuges im Wetteraukreis wohnhaft sind, werden Sie von uns, nachdem der Entzug durch die Staatswanwaltschaft/Amtsgericht mitgeteilt worden ist, angeschrieben und über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis informiert.
Die endgültigen Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis können wir Ihnen erst nach Antragstellung und Abschluss unserer Ermittlungen mitteilen, da grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist und sich aufgrund der Aktenlage Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben können. Diese können durch straf- und/oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten und/oder gesundheitliche Mängel begründet sein. Falls dies zutrifft, müssen Sie mit der Anordnung einer fachärztlichen und/oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.
Grundsätzlich vorgeschrieben ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei:
- Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr
- Wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss
- Alkoholmissbrauch
- Missbrauch von Betäubungsmitteln
- Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungs- und/oder Arzneimitteln
- Wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis
- bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen.
Benötigte Unterlagen
Diese Unterlagen sind immer vorzulegen:
- aktuelles biometrisches Passbild
- Personalausweis, oder Reisepass mit Meldebestätigung, oder Passersatz
- Führerscheinantrag mit Bestätigung des Einwohnermeldeamtes Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung
- Führungszeugnis (bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen) - darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein
- Nachweis einer "Ersten-Hilfe-Schulung"
Für die Neuerteilung der Klassen A, AM, A1, A2, B, BE, L,T sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.
Für die Neuerteilung der Klassen C1, C1E, C, CE sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 Jahr
Sofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich wird, kann das Eignungsgutachten gegen eine Mehrgebühr direkt bei der MPU mitgemacht werden. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben - Augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 2 Jahre
sofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist, kann das augenärztliche Gutachten ebenfalls bei der MPU mitgemacht werde. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben
Die Fahrerlaubnis wird bis zu 5 Jahre befristet erteilt.
Für die Neuerteilung der Klassen D1, D1E, D, DE sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 JahrSofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich wird, kann das Eignungsgutachten gegen eine Mehrgebühr direkt bei der MPU mitgemacht werden. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben
- Augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 2 Jahre
sofern eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist, kann das augenärztliche Gutachten ebenfalls bei der MPU mitgemacht werde. Sie müssen dies aber vor der Untersuchung angeben - ggf. Leistungs- und Reaktionstest eines Betriebs- oder Arbeitsmediziner nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 Jahr
Die Fahrerlaubnis wird bis zu 5 Jahre befristet erteilt.
Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen.
Kosten
135,70 Euro - 205,50 Euro
Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.
Rechtliche Grundlagen
Fahrerlaubnisverordnung, Straßenverkehrsgesetz
Besonderes
Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist eine vorherige Beratung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen zur Neuerteilung empfehlenswert, da in jedem Einzelfall eine spezielle Prüfung der Voraussetzungen erfolgen muss.
Sprechzeiten
Montag und Dienstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag | 07:30 Uhr - 12:30 Uhr |
Termine
Termine im Bereich "Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht" sind bitte ausschließlich telefonisch anzufragen.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Tanja Holler | 06031 83-2134 | 06031 83-912134 | 306 | |
Patricia Franz | 06031 83-2135 | 06031 83-912135 | 302 | |
Michaela Arnold | 06031 83-2136 | 06031 83-922135 | 302 | |
Sabine Schumacher | 06031 83-2132 | 06031 83-912132 | 307 |