Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Fahrberechtigung gemäß HFbV

Die Fahrberechtigung nach der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung richtet sich an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, die Einsatzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen.

Die Fahrberechtigung umfasst

  1. Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern (kleine Fahrberechtigung),
  2. Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern (große Fahrberechtigung),

sofern die zulässige Gesamtmasse der jeweiligen Kombination die in Nr. 1 und 2 jeweils genannte Gesamtmasse nicht übersteigt.

Bewerberinnen/Bewerber um eine kleine Fahrberechtigung müssen

  • gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung geeignet sein,
  • seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
  • in das Führen eines Fahrzeuges, welches der kleinen Fahrberechtigung entspricht, eingewiesen worden sein,
  • in einer praktischen Prüfung ihre oder seine Befähigung nachgewiesen haben und
  • mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister belastet sein.

Bewerberinnen/Bewerber um eine große Fahrberechtigung müssen

  • die Voraussetzungen der kleinen Fahrberechtigung erfüllen, allerdings mit der Maßgabe, dass sie oder er in das Führen eines Fahrzeuges, welches der großen Fahrberechtigung entspricht, eingewiesen wurden und
  • vor der Einweisung eine von der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder den o.a. bezeichneten Organisationen anerkannte Ausbildungsveranstaltung, in der zu beachtende Besonderheiten nach §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung vermittelt wurden, erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Einweisung und Prüfung obliegt den o.a. Feuerwehren oder Organisationen. Nach Einweisung erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Einweisungs-und Prüfungsbescheinigung.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf die Fahrberechtigung (Antrag bei uns erhältlich - auch als Download)
  • EU-Kartenführerschein
  • Personalausweis
  • polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 Jahr
  • augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 2 Jahre
  • Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach Anlage 3 (kleine Fahrberechtigung) oder Anlage 4 (große Fahrberechtigung) der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung

Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen.

Kosten

27,60 Euro - 41,30 Euro

Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.

Rechtliche Grundlagen

Hessische Fahrberechtigungsverordnung (HFbV)

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Sprechzeiten

Montag und Dienstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch

07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Termine

Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung mit entsprechendem Prüfungsnachweis des TÜV (A4, weiß) ist auch ohne Terminvereinbarung möglich.

Termine im Bereich "Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht" sind bitte ausschließlich telefonisch anzufragen.

 

Zur Online-Terminvergabe für die Fahrerlaubnisbehörde.

 

Ansprechpartner/innen

Fachdienst Ordnungsrecht - Führerscheinangelegenheiten

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Fahrerlaubnisbehörde 06031 83-2149 06031 83-912138 E-Mail

Zuständig

Führerscheinangelegenheiten