Fahrerqualifizierungsnachweis

Schlüsselzahl 95

Kraftfahrer/innen, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE ,D1 ,D1E, D oder DE erforderlich ist, benötigen seit dem 10.09.2008 (Klassen D1 ,D, D1E, DE) bzw. 10.09.2009 (BE mit Schlüsselzahl 79.06, C1, C, C1E, CE) die erforderliche Qualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Ausnahmen zum BKrFQG finden Sie hier.

Die Grundqualifikation wird erworben durch

  • Abschluss der Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der IHK

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei der IHK.

Ob eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation notwendig ist, ist bei der zuständigen IHK nachzufragen.

Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer/innen, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die vor den o.a. Stichtagen erteilt wurde.

Die erste Weiterbildung (35 Unterrichtseinheiten) ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren. Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht. Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen abgelaufen sind (vgl. § 5 BKrFQG).

Als Nachweis der Qualifikation dient die Schlüsselzahl 95 im Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN). Seit dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 ausschließlich auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragen. Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird auf Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt.

Benötigte Unterlagen

Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 (ohne Verlängerung der Fahrerlaubnis):

  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Antrag (Antrag bei uns erhältlich - auch als Download)
  • gültiger Personalausweis, oder Reisepass (mit Meldebestätigung), oder gültiger Passersatz
  • Nachweis über die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (mindestens 35 Stunden), oder Nachweis über eine erfolgreiche Grundqualifikation (IHK), oder Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb, Straßenwärter*in oder Werksfeuerwehrmann/-frau

Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen (ggf. werden die Nachweise von der Ausbildungsstätte in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister online übermittelt, dann entfällt die Vorlage in Papierform).

 

Kosten

für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 oder Änderung/Beschädigung: 32,50 Euro - 44,90 Euro

bei Verlust oder Diebstahl: 36,90 Euro - 73,00 Euro

Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.

Rechtliche Grundlagen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

Sprechzeiten

Montag und Dienstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch

07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Termine

Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung mit entsprechendem Prüfungsnachweis des TÜV (A4, weiß) ist auch ohne Terminvereinbarung möglich.

Termine im Bereich "Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht" sind bitte ausschließlich telefonisch anzufragen.

 

Zur Online-Terminvergabe für die Fahrerlaubnisbehörde.

 

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Fahrerlaubnisbehörde 06031 83-2149 06031 83-912138 E-Mail

Zuständig

Führerscheinangelegenheiten