Verlust der Fahrzeugpapiere/Kennzeichen
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein / ZBI), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief / ZB II)
Benötigte Unterlagen
Diebstahl der Fahrzeugpapiere oder Kennzeichen
- Diebstahlsanzeige von der Polizei (das Dokument/Kennzeichen muss aufgeführt sein)
- gültiges Ausweisdokument
- Im Vertretungsfall ist eine Vollmacht vorzulegen. Der/die Bevollmächtigte muss ein gültiges Ausweisdokument im Original vorlegen. Eine Ausweiskopie mit Unterschrift des/der Vollmachtgebers/in reicht aus.
Verlust der Fahrzeugpapiere oder Kennzeichen
- Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch den/die Fahrzeughalter/in
- gültiges Ausweisdokument
Verlust der Fahrzeugpapiere oder Kennzeichen im Erbfall
- Sterbeurkunde des/der Fahrzeughalter/in
- bei Verlust der ZB I oder der Kennzeichen muss die ZBII im Original vorgelegt werden
- bei Verlust der ZB II ist ein Erbschein notwendig; sollte es mehrere Erben geben ist von jedem/r Erben/in eine Vollmacht und Ausweiskopie mit Unterschrift vorzulegen
- Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch den/die bevollmächtigte/n Erben/in.
- gültiges Ausweisdokument
Verlust der Fahrzeugpapiere nach einem Kauf
- Kaufvertrag mit dem Vermerk, dass die Papiere/Kennzeichen beim Kauf übergeben wurden
- Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch den/die Käufer/in.
- gültiges Ausweisdokument
Kosten
ca. 30 € bis 70 €
Besonderes
- war das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Landkreis zugelassen ist von dort eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen
- ist nur ein Kennzeichen verloren gegangen oder gestohlen worden ist das zweite Kennzeichen vorzulegen
- Die Versicherung an Eides statt kann nicht durch eine/n Bevollmächtigte/n in Vertretung abgegeben werden. Die Versicherung an Eides statt muss vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar geleistet werden (31,00 €)
- bei Diebstahl oder Verlust der ZB I muss ein gültiger Hauptuntersuchungsbericht im Original vorgelegt werden
- der Diebstahl/Verlust der Kennzeichen hat grundsätzlich eine Kennzeichensperre und Umkennzeichnung zur Folge; ZB I und ZB II sind vorzulegen
Sprechzeiten
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Mittwoch
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr - 12.30 Uhr
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