Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr für folgende Fahrzeuge:
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
- sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen
Das Verbot gilt nicht für:
- Anhänger, die auschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden (z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger)
- Oldtimer-LKW zu Oldtimerveranstaltungen (soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge, Mähdrescher etc.)
- weitere Ausnahmen finden Sie hier
Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung
Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsverbot an allen Samstagen in der Ferienzeit (Juli und August) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.Hier finden Sie die entsprechenden Autobahnen und Bundesstraßen.
Benötigte Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein der/des Fahrzeuge/s
- bei angemieteten Fahrzeugen zusätzlich der Mietvertrag/Mietrechnung
Besonderes
Die oben angegebenen Unterlagen sind per E-Mail an verkehrsbehoerde(at)wetteraukreis.de zu senden. Die Bearbeitung des Antrages dauert zwei Wochen.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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. Verkehrsbehörde | 06031 83- 2166 | 06031 83-912102 |
Zuständig
Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten