Ersatzführerschein
bei Verlust, Diebstahl, Namenswechsel, Unbrauchbarkeit, Gültigkeitsablauf, Austragung Sehhilfe
Wenn Ihr Führerschein verloren gegangen bzw. abhanden gekommen ist, gestohlen wurde, unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen und/oder Geschlecht geändert hat bzw. andere Gründe vorliegen, benötigen Sie einen neuen Führerschein.
Nicht erforderlich ist die Beantragung eines neuen Führerscheines bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie einen neuen Führerschein ausgestellt bekommen möchten.
Benötigte Unterlagen
Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines
Bei Verlust:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- Abgabe bzw. Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache)
- gültiger Personalausweis, oder gültiger Reisepass (mit Meldebestätigung), oder gültiger Passersatz
Bei Diebstahl:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- Diebstahlsanzeige der zuständigen Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
- gültiger Personalausweis, oder gültiger Reisepass (mit Meldebestätigung), oder gültiger Passersatz
Bei Unbrauchbarkeit und Gültigkeitsablauf:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- gültiger Personalausweis, oder gültiger Reisepass (mit Meldebestätigung), oder gültiger Passersatz
Bei Namenswechsel:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- gültiger Personalausweis, oder gültiger Reisepass (mit Meldebestätigung), oder gültiger Passersatz, sowie, falls der neue Name dort noch nicht eingetragen ist, eine Bescheinigung über die Namensänderung
Bei Austragung der Sehhilfe:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- gültiger Personalausweis, oder gültiger Reisepass (mit Meldebestätigung), oder gültiger Passersatz
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (kein Sehtest oder einfache Bescheinigung des Augenarztes)
Sollte der Papierführerschein (grau, rosa, DDR) von einer anderen Behörde als dem Wetteraukreis oder den ehemaligen Landkreisen Friedberg und Büdingen ausgestellt sein, so wird zur Verfahrensbeschleunigung empfohlen, dass vorab eine Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde angefordert wird (die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann dem Führerschein entnommen werden). Bei einem bereits ausgehändigten EU-Kartenführerschein wird keine Karteikartenabschrift benötigt.
Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen.
Kosten
29,10 Euro - 68,60 Euro
Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.
Rechtliche Grundlagen
Fahrerlaubnisverordnung, Straßenverkehrsgesetz
Sprechzeiten
Montag und Dienstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag | 07:30 Uhr - 12:30 Uhr |
Termine
Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung mit entsprechendem Prüfungsnachweis des TÜV (A4, weiß) ist auch ohne Terminvereinbarung möglich.
Termine im Bereich "Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht" sind bitte ausschließlich telefonisch anzufragen.
Zur Online-Terminvergabe für die Fahrerlaubnisbehörde.
Ansprechpartner/innen
Fachdienst Ordnungsrecht - Führerscheinangelegenheiten
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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. Fahrerlaubnisbehörde | 06031 83-2149 | 06031 83-912138 |