Abbruch baulicher Anlagen (Abbruchanträge)

Geplante Abbruchvorhaben nach § 63a HBO sind seit der Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) nicht mehr genehmigungspflichtig. 
Jedoch besteht für bestimmte Abbruchvorhaben eine Anzeigepflicht.

Diese gilt, wenn

  • es sich nicht um ein freistehendes Gebäude handelt,
  • das Gebäude zur Gebäudeklasse 4 oder 5 gehört oder
  • es sich um sonstige Anlagen mit einer Höhe über 10 Metern handelt.

Hierfür müssen Sie mindestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten die vollständige oder teilweise Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Die Anzeige erfolgt formlos. Welchen Inhalt die Anzeige hat, namentlich auch, welche Bauvorlagen ihr gegebenenfalls beizufügen sind, ergibt sich aus dem Bauvorlagenerlass.

Die Erleichterung im Verfahren entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen, die durch die 
öffentlich-rechtlichen Vorschriften an ein Abbruchvorhaben gestellt werden. Beispielsweise können für das Vorhaben noch Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sein. Dies kann unter anderem den Denkmalschutz (u.a. Bodendenkmäler), Naturschutz (u.a. Artenschutz), Immissionsschutz, Umweltschutz oder die Verkehrsbehörde betreffen.

Rechtliche Grundlagen

§ 63a der Hessischen Bauordnung (HBO)

Ansprechpartner/innen

Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg, Karben, Münzenberg, Niddatal, Ober-Mörlen, Reichelsheim, Rockenberg, Rosbach, Wölfersheim, Wöllstadt

Name Telefon Raum E-Mail
Ludwig Janz 06031 83-4508 63 E-Mail

Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt

Name Telefon Raum E-Mail
Steven Kern 06042 989-4575 24 E-Mail

Zuständig