Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Wenn ein Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten (zum Beispiel ein Mehrfamilienhaus) einzeln veräußert oder vererbt werden soll, muss Sondereigentum gebildet werden. Hierzu verlangt das Grundbuchamt eine durch die Untere Bauaufsichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung der Abgeschlossenheit der einzelnen Wohneinheiten.


Die einzelnen als abgeschlossen zu bescheinigenden Wohneinheiten sind durch eine einheitliche Nummerierung in den Grundrissen/Schnitten kenntlich zu machen. Sollen nicht zu Wohnzwecken dienende Einzelräume (z.B. Keller) oder Stellplätze und Garagen dieser Wohneinheit zugeordnet werden, müssen diese Räume jeweils die gleiche Ziffer wie die entsprechende Wohnung erhalten. Räume, Gebäudeteile oder Einrichtungen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, müssen nicht gekennzeichnet werden. Hierzu gehören zum Beispiel nicht zugeordnete Flächen des Grundstücks, Zufahrten zu PKW-Stellplätzen, Treppenhaus, Aufzug oder Gemeinschaftsräume wie Waschküche, Heizungsraum, Hausanschlussraum, Fahrradkeller oder auch nicht nutzbare Dachräume, die über das Treppenhaus zugänglich sind. Der Zugang zu Gemeinschaftseigentum darf nicht über fremdes Sondereigentum führen.


Nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG v. 12.01.2021) besteht auch die Möglichkeit, außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksbereiche wie z.B. Gartenbereiche, Terrassen oder ähnliches in eine Abgeschlossenheitsbescheinigung aufzunehmen. Es bedarf allerdings einer eindeutigen Vermaßung dieser Flächen (Maßketten bis zu einer Grundstücksgrenze).
Auch Tiefgaragenplätze, Multi-Parker usw. können im Rahmen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zugeordnet werden. Dazu müssen alle Parkebenen vermaßt dargestellt und entsprechend der Zugehörigkeit gekennzeichnet werden.

Bei verschiebbaren Parkplattformen ist zusätzlich zur eigentlichen Parkfläche die notwendige Rangierfläche darzustellen.
Von der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz keine Prüfung der bauplanungsrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes vorgenommen.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster M 1:500 (max. 2 Jahre alt)
  • vermaßter Freiflächenplan (Maßketten bis zur Grundstücksgrenze) mit ggf. weiteren zugehörigen Grundstücksteilen und Gemeinschaftseigentum
  • Baupläne (Grundrisse aller Geschosse vom Keller bis zum Dachboden (auch Spitzboden), mind. ein Schnitt, Ansichten / Fotos) mit der Eintragung der jeweiligen Nummern als Aufteilungsplan in max. DIN A3 Format
  • ggf. Vollmachten, wenn der Antrag durch einen Notar oder andere Personen eingereicht wird
  • Beschreibung der beantragten Änderungen/Ergänzungen im Detail

Hinweise:
Das Gebäude ist im Auszug aus dem Liegenschaftskataster oder Freiflächenplan in seiner Ausdehnung (Breite, Länge) mit Maßketten bis an die Grundstücksgrenze darzustellen. Ebenso ist der Schnitt mit Maßketten zu versehen.

Kosten

Die Gebührensatzung der Bauaufsicht finden Sie hier.

Sprechzeiten

Termine zu Besprechungen sind mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu vereinbaren.

Ansprechpartner/innen

Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg, Karben, Münzenberg, Niddatal, Ober-Mörlen, Reichelsheim, Rockenberg, Rosbach, Wölfersheim, Wöllstadt

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Büdingen, Hirzenhain

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Glauburg, Ranstadt

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Gedern, Kefenrod, Nidda

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Elke Rudolph 06042 989-4577 06042 989-494577 26 E-Mail

Zuständig