Baulasten

Nicht immer entspricht das gewünschte Vorhaben auf Anhieb auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. In einigen Fällen können Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Eintragung einer Baulast geheilt werden. Baulasten können die Realisierung von Vorhaben ermöglichen, die sonst nicht zulässig wären.

In vielen Fällen werden z.B. Baulasten zur Übernahme von Abstandsflächen eingetragen. Die fehlende Abstandsfläche zur Nachbargrenze wird dann vom benachbarten Grundstückseigentümer übernommen.

Baulasten können unter anderem auch zur bauordnungsrechtlichen Vereinigung zweier Grundstücke oder zur Erschließung eines Grundstücks eingetragen werden.

Baulasten können jedoch nur eingetragen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht. Die Baulast muss folglich baurechtlich erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Baugenehmigung nur durch die Eintragung einer Baulast erteilt werden kann.

Bitte informieren Sie sich daher vor der Einreichung von Unterlagen bei den nachfolgend genannten Ansprechpartnern, ob die geplante Baulast eingetragen werden kann.

Baulasten sind zeitlich nicht befristet. Sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern und können auf Antrag nur mit der gemeinsamen Zustimmung der Belasteten, der Begünstigten und der Bauaufsicht gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr daran besteht – die Baulast also nicht mehr erforderlich ist. Das Baulastenverzeichnis wird vom Fachdienst Bauordnung geführt.

Benötigte Unterlagen

Baulasteintragungen:

  • Erklärung zur Sicherung einer öffentlichen Baulast (erhältlich bei Ihren nachfolgend genannten Ansprechpartner/innen)
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte in sechsfacher Ausfertigung (mind. 1-fach im Original und 5-fach in Kopie, farbig). In diesen Liegenschaftskarten sind die Baumaßnahme und der Teilbereich, der von der Baulast betroffen ist, zeichnerisch und vermaßt darzustellen.

Baulastauskünfte

  • Antrag auf Baulastauskunft mit Angabe aller Grundstücksdaten (Ort, Straße und Hausnummer, sowie Gemarkung, Flur und Flurstück). Der Antrag kann in digitaler Form (vom Antragsteller unterschrieben) an die  E-Mail-Adresse gesendet werden.

Baulastlöschung

Kosten

Die Gebührensatzung der Bauaufsicht finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

§ 85 HBO

Besonderes

Wichtige Information:
Die Bearbeitungszeit für Baulastauskünfte beträgt in der Regel ca. 1 Woche.

Ansprechpartner/innen

Butzbach, Florstadt, Ober-Mörlen, Wölfersheim, Wöllstadt

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Esther Leschzyk 06031 83-4523 06031 83-914523 251 E-Mail

Reichelsheim, Rosbach

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Stephanie Kinast 06031 83-4525 06031/83-914525 257 E-Mail

Friedberg

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Sonja Gombert 06031 83-4538 06031 83-914538 257 E-Mail

Klein-Karben, Groß-Karben, Okarben, Kloppenheim

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Sabine Hußmann 06031 83-4539 06031/83-914539 255 E-Mail

Bad Vilbel, Petterweil, Rendel, Burg-Gräfenrode

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Franziska Schmidt 06031 83-4573 06031 83-914573 255 E-Mail

Altenstadt, Büdingen, Glauburg, Kefenrod, Limeshain

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Britta Philipps 06042 989-4547 06042 989-494547 30 E-Mail

Gedern, Hirzenhain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Uwe Steiper 06042 989-4574 06042 989-494574 27 E-Mail

Zuständig