Steuerliche Abschreibungen bei Kulturdenkmälern
Als Eigentümer eines Kulturdenkmals obliegen Ihnen besondere Pflichten, die mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sein können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestehen für Sie als Denkmaleigentümer steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten. Dies gilt sowohl für Einzelkulturdenkmäler wie auch Objekte in der Gesamtanlage.
Die für das Finanzamt notwendige Bescheinigung erhalten Sie beim Landesamt für Denkmalpflege in Wiesbaden. Hier bekommen Sie neben dem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater auch weitere Informationen über die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde können Sie ein grundsätzliches Merkblatt zur steuerlichen Abschreibung erhalten (Steuermerkblatt)
Die Unterlagen für die Beantragung der steuerlichen Abschreibung sind über die Untere Denkmalschutzbehörde des Wetteraukreises beim Landesamt für Denkmalpflege einzureichen. Grundvoraussetzung für die Gewährung der steuerlichen Abschreibung bei Kulturdenkmälern ist immer eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde und eine gesonderte Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege in Wiesbaden.
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Corina Wedemann | 06031 83-4511 | 06031 83-914511 | 266 |