Anforderungen - Ausstattung eines Imbissstandes auf Vereins- und Straßenfesten
Dieses Informationsblatt dient der Orientierung über die Anforderungen an die Ausstattung eines Imbisstandes auf Vereins- und Straßenfesten. Der Lebensmittelunternehmer bleibt zu einer umfassenden Prüfung und Beurteilung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Rechtsvorschriften sowie zur Beachtung der maßgeblichen Leitlinien verpflichtet, woraus sich im Einzelfall weitere Anforderungen ergeben können.
- Imbiss- bzw. Verkaufsstände müssen so gelegen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel insbesondere durch Staub, Gerüche, Verunreinigungen und Insekten vermieden wird. Der Standplatz muss befestigt sein.
- Die Verkaufseinrichtung muss bis auf den offenen Teil der Verkaufsseite von Wänden und Decken umschlossen sein. Wände müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Decken und Deckenstrukturen (Dachinnenseiten) müssen so beschaffen sein, dass Schmutzansammlungen, Kondensation, Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen vermieden werden.
- Flächen (Türen, Fenster, Ausrüstung, Arbeitsflächen etc.) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie müssen aus glattem, abriebfestem, korrosionsfreiem und nichttoxischem Material bestehen. Fenster und Lüftungsöffnungen ins Freie müssen mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern versehen sein.
- Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten beziehungsweise Ausrüstungen müssen vorhanden sein. Diese müssen über Warm- und Kaltwasserzufuhr in Trinkwasserqualität verfügen. Trinkwasserschlauchleitungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Ein separates Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr muss vorhanden sein. Darüber hinaus müssen Mittel zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein. Die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel (beispielsweise ein zusätzliches Waschbecken) müssen vom Handwaschbecken getrennt sein.
- Für kühl oder tiefgefroren zu lagernde Lebensmittel müssen ausreichende, mit Thermometern ausgestattete Kühleinrichtungen vorhanden sein. Für Warmspeisen sind Heißhaltevorrichtungen, die eine Mindesttemperatur von 65 Grad Celsius gewährleisten, erforderlich.
- Geschirr und Gerätschaften, die zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln verwendet werden, sollen auf deren Eignung/Lebensmittelechtheit geprüft werden. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Reinigungsgeräte sind gesondert zu lagern.
- Eine sachkundige Person (Metzgermeister, Koch, Gastwirt, Lebensmittelkaufmann) sollte aktiv oder passiv beratend einbezogen werden. Bei der Abgabe von Seite 2 von 3 leichtverderblichen Lebensmitteln muss die verantwortliche Person im Besitz einer gültigen Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz sein. Ausnahmen sind beim zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.
- Es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von Abfällen vorhanden sein (Abfallbehältnis mit Deckel).
- Getränkeschankanlagen sind vor Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen (Brauerei, Getränkelieferant) abzunehmen.
- Gegenüber dem Kunden ist eine ausreichende Abschirmung erforderlich, so dass unverpackte Lebensmittel nicht berührt oder nachteilig beeinflusst werden können (zum Beispiel ein Spuckschutz).
- Während der gesamten Verkaufszeit müssen hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen.
- Toiletten oder deren Vorräume müssen mit einem Handwaschbecken mit fließender Warm- und Kaltwasserzufuhr in Trinkwasserqualität ausgestattet sein. Darüber hinaus müssen Mittel zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein.
- Personen, die unverpackte Lebensmittel behandeln oder abgeben, müssen saubere Kleidung, erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
- Die nachfolgenden Aspekte der Eigenkontrollen sind laut VO Nr. (EG) 852/2004 zu dokumentieren.
- Im Rahmen der Wareneingangskontrolle sind der Zustand (beispielsweise Frische, Qualität, Sauberkeit, Kennzeichnung von Minesthaltbarkeitsdatum (MHD)/Verbrauchsdatum) und die Temperatur der angelieferten Waren zu kontrollieren. Ergriffene Maßnahmen bei Normabweichungen sind zu dokumentieren. Bei Eigenbeschaffungen hat eine Temperaturkontrolle beim Entladen zu erfolgen.
- Folgende Temperaturkontrollen sind erforderlich: Mindestens einmal täglich sollte eine fortlaufende Temperaturkontrolle bei allen Gefrier- und Kühleinrichtungen erfolgen. Beim Erhitzen von Geflügel, Hackfleisch, Fisch und anderen leichtverderblichen Lebensmitteln im Rahmen des Betriebs einer „warmen Küche“ haben Kerntemperaturkontrollen zu erfolgen. Eine Kontrolle der Durcherhitzung ist gegebenenfalls auch visuell möglich (Anschneiden). Bei der Speisenausgabe sind die Heißhaltetemperaturen (größer als 65 Grad Celsius) täglich zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. Bei Unterschreiten dieser Temperaturen ist gegebenenfalls eine Nacherhitzung durchzuführen.
- Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Zutaten und Verpackungsmaterial ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
Für die Abgabe von Speisen ist folgendes zu beachten:
- Es wird dringend empfohlen, auf leicht verderbliche Lebensmittel zu verzichten, die in privaten Haushalten hergestellt worden sind (z.B. rohes Hackfleisch, selbsthergestellte Mayonnaise, Remoulade, Creme oder Sahne, auch Sahnetorten oder ähnliches).Gleiches gilt für Lebensmittel, die unter Verwendung dieser leicht verderblichen Produkte hergestellt wurden.
- Rohes Fleisch und Geflügel sowie Frischfisch müssen vor der Abgabe ausreichend durcherhitzt werden.
- Die Auszeichnungspflicht von bestimmten Zusatzstoffen bei Lebensmitteln und Getränken (zum Beispiel Geschmacksverstärker, Antioxidationsmittel, Konservierungsstoffe, Farbstoffe) ist zu beachten.
Die vorstehenden Angaben basieren auf der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene in der zurzeit gültigen Fassung. Hier finden Sie alle maßgeblichen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsgrundlagen für die Lebensmittelhygiene.
Hilfestellung bezüglich der Sicherstellung einer Guten Herstellungspraxis gibt Ihnen die „Leitlinie für eine Gute Lebensmittelhygienepraxis - Eigenkontrollen in ortsveränderlichen Betriebsstätten“ von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, dem Berufsverband der Lebensmittelkontrolleure e.V., dem Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., dem Bundesverband Schnellgastronomie und Imbissbetriebe e.V., dem Deutschen Schaustellerbund e.V.
Auskünfte über Ansprechpartner, weitere Leitlinien und als Leitlinien geltende DIN-Normen gibt Ihnen der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde www.bll.de/themen/hygiene/).
Das „DHB-Netzwerk Haushalt/Berufsverband der Haushaltsführenden“ hat eine Broschüre „Feste sicher feiern“ im DIN A4 - Format zum Thema Vereinsfeste erarbeitet. Sie enthält Informationen und Checklisten zu Themen wie Mikroorganismen und Viren, Schädlinge, Persönliche Hygiene, Lebensmittel- und Standhygiene, der ideale Stand, Reinigung und Desinfektion, Selbstbedienungstheke, Preisauszeichnung und Kennzeichnung von Zusatzstoffen sowie rechtliche Grundlagen. Die Broschüre ist gegen Gebühr erhältlich. Das „DHB – Netzwerk Haushalt, Landesverband Hessen“ hat zudem Unterlagen für die Schulung von Vereinen erarbeitet. Die DHB-Fachfrauen führen auch gegen Gebühr Schulungen vor Ort (Vereinsringe/alle Vereine einer Kommune/einzelne Vereine) durch. Näheres beim Haushalt Landesverband Hessen e.V.
Tollwutimpfung für Tiere aus der Ukraine
Ми є місцева ветеринарна служба і хочемо допомогти Вам і вашій тварині. Задля вашої і нашої безпеки нам треба вашу тварину, як що вакцінації нема, вакцинуємо її від сказу, для того щоб захистити вашу тварину і завдяки цьому ви зможете без проблем подорожувати.
Якщо ваша тварина ще не має захисту від сказу(тобто якщо ще не пройшов 21 день від дати вакцинації), тоді будьте будь ласка пильними, щоб на протязі цього часу ваша тварина не контактувала з дітьми або іншими собаками.
Йдеться лише про те, щоб не поширювати ризик сказу в Німеччині, тому що Німеччина вільна від сказу: Тому безпека людей і тварин стоїть у центрі.
Ми хочемо щоб Вас і вашу тварину із-за можливості не розлучали. У випадку якщо ваша тварина дійсно опиниться у іншому місці, тоді ми її вам якнайшвидше повернемо.
Будь ласка зверніть увагу:
Сказ – це завжди смертельно перебігаюча хвороба, яка в Україні і надалі трапляється. Невакциновані собаки і коти можуть все ще інфікуватися. Інфіковані
тварини можуть розповсюджувати цю хворобу вже за два тижні до появи перших симптомів. Також через інфікованих тварин хвороба може передатися до людей. Тому це є абсолютною необхідністю, щоб тварини яких ви з собою взяли були своєчасно вакциновані. Ефективний захист очікується на 21 день після вакцинації. До закінчення цього часу ваша тварина має перебувати на карантині.
Що є важливим для утримання на карантині?
- Заборона контакту з іншими тваринами, примусове тримання на повідку, котам
- забороняється вільно бігати
- Звертати увагу на виникнення симптомів, оберігати дітей та інших персон
- Груповий карантин тільки для тварин що прибули з одного і того ж самого місця
Німеччина вільна від сказу вже багато років. Тому при нормальних умовах прибуття з країн,у яких все ще трапляються випадки сказу, можливе лише за дотриманням суворих вимог.У вашій, на даний момент кризовій ситуації, робиться все можливе щоб відповідна ветеринарна служба була проінформована про ввезених тварин і при
цьому було надано можливі супроводжуючі документи.
Важлива інформація щодо сказу
- Перенесення: часто через рани від укусів, також якщо слина інфікованої тварини попала на поверхневі рани.
- Інкубаційний період: зазвичай від 2 до 8 тижнів, максимум 6 місяців. Symptome: Schluckstörung, Verhaltensänderung (rasend bis still)
- Симптоми: порушення ковтання, зміна поведінки (від шаленого до спокійного стану).
- Прогноз: завжди спровоковує смерть.
- При укусі скаженої собаки: допомога що полягає у проведенні пасивної імунізації – звертатися в районну установу здоров’я.
Wir sind die lokale Veterinärbehörde und möchten Ihnen und Ihrem Tier helfen. Zu Ihrer und unserer Sicherheit muss Ihr Tier, falls noch nicht erfolgt, gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft werden, damit Ihr Tier geschützt ist und Sie damit problemlos reisen können.
Wenn Ihr Tier noch keinen sicheren Tollwutschutz hat (ab 21 Tage nach Impfung), achten Sie bitte dringend darauf, dass das Tier in dieser Zeit keinen Kontakt mit anderen Tieren und Kindern hat.
Es geht nur darum, einen gesunden Schutz für Ihr Tier und für unsere Tiere zu gewähren, da Deutschland tollwutfrei ist. Also eine Sicherheit für Menschen und Tiere.
Wir wollen, dass Sie und Ihr Tier nach Möglichkeit nicht getrennt werden. Falls es doch an einem anderen Ort untergebracht wird, werden Sie es bald wiederbekommen.
Bitte beachten Sie:
Die Tollwut ist eine stets tödlich verlaufende Krankheit, die in der Ukraine weiterhin vorkommt. Ungeimpfte Hunde und Katzen können sich immer noch infizieren.
Infizierte Tiere können die Krankheit bereits etwa zwei Wochen vor dem Auftreten von Symptomen weiterverbreiten. Auch Menschen können durch infizierte Tiere angesteckt werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die mitgebrachten Tiere zeitnah geimpft werden. Ein wirksamer Impfschutz ist 21 Tage nach Impfung zu erwarten. Bis dahin sollte das Tier in Quarantäne gehalten werden.
Was ist wichtig für die Haltung in Quarantäne?
- kein Kontakt zu anderen Tieren, Leinenzwang, Katzen ohne Freilauf
- auf Symptome der Tollwut achten, Kinder und andere schützen
- Gruppenquarantäne für Tiere nur aus gleicher Herkunft
Deutschland ist bereits seit vielen Jahren frei von Tollwut. Daher ist unter normalen Umständen die Einreise aus Ländern, in denen Tollwut noch auftritt, nur nach strengen Vorgaben möglich. In Ihrer derzeitigen Notlage soll Ihnen die Einreise mit den eigenen Haustieren möglichst leicht gemacht werden. Deshalb ist es aber wichtig, dass das zustän- dige Veterinäramt über die eingeführten Tiere informiert wird und mögliche mitgeführte Dokumente zu den Tieren vorgelegt werden
Wichtige Informationen zur Tollwut
- Übertragung: oft durch Bissverletzungen, auch durch Kontakt mit Speichel eines infizierten Tieres in oberflächlichen Wunden möglich
- Inkubationszeit: gewöhnlich 2-8 Wochen, maximal 6 Monate
- Symptome: Schluckstörung, Verhaltensänderung (rasend bis still)
- Prognose: führt immer zum Tod
- bei Biss durch tollwütiges Tier: Hilfe durch passive Immunisierung möglich - an Gesundheitsamt des Wetteraukreises wenden.
Tierschutz
Besondere tierschutzrechtliche Anforderungen gelten für den Transport von Tieren. Vor der Abfertigung ist entsprechend der Tierschutztransportverordnung die Eignung der Fahrzeuge, die Transportfähigkeit der Tiere und die Organisation des Transports zu überprüfen. Der vom Transporteur vorzulegende Transportplan mit Angaben über Details der Fahrtstrecke muss plausibel sein.
Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine behördliche Bescheinigung nach der Tierschutztransportverordnung auszustellen, aus der hervorgeht, dass die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.
Gewerbliche Tierhaltungen, wie Tierzuchten, Tierhandel, Reitbetriebe, Zirkusbetriebe, der Tiergarten und das Tierheim bedürfen ausnahmslos einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn
- die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
- die verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine tiergerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Im Bedarfsfall kann beim Veterinäramt eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt werden. Um Fehler in der Tierhaltung zu vermeiden, müssen Baupläne für Tierstallungen oder Tierheime den Amtstierärzten zur Begutachtung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen vorgelegt werden.
Alle gewerblichen Tierhaltungen werden regelmäßig kontrolliert. Auch Tierbörsen und Tierausstellungen fallen unter die Erlaubnispflicht und unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung.
Nicht gewerbliche Tierhaltungen (Tierheim, Vereine zur Vermittlung von Tieren) sind erlaubnispflichtig.
Private Tierhaltungen werden immer überprüft, wenn Hinweise auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht eingehen. Werden Verstöße festgestellt, können notwendige und geeignete Maßnahmen sowie Bußgelder angeordnet werden, gegebenenfalls kann auch eine Strafanzeige erfolgen. Anzeigen von Tierschutzverstößen werden auch von jeder Polizeidienststelle aufgenommen und an das Veterinäramt weitergeleitet.
Auch private Tierhaltungen müssen den oben genannten Grundsätzen entsprechen, bedürfen aber keiner Erlaubnis (ausgenommen gefährliche und artengeschützte Tiere).
Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).
Der Sachkundenachweis nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV).