Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Corona: Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall
nach § 56 des Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das IfSG verfolgt als Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ein Baustein sind Schutzmaßnahmen wie z.B. Quarantänen.
Das IfSG regelt daher auch finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von entsprechenden Schutzmaßnahmen betroffen sind. Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn durch Absonderung/Quarantäne oder aufgrund eines Tätigkeitsverbots ein Verdienstausfall auftritt.
Zusätzlich besteht für den Zeitraum vom 30. März 2020 bis zum 23. September 2022 Anspruch auf Entschädigung, wenn die Betreuung von Kindern aufgrund der Schließung einer Schule oder Betreuungseinrichtung für Kinder bzw. für Menschen mit einer Behinderung zur Verhinderung einer Infektionsverbreitung nötig wird, (Pflege-)Eltern deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden.
Zur Realisierung dieser Ansprüche kann innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Absonderung ein Online-Antrag gestellt werden.
Die Bearbeitung der Anträge aus dem Wetteraukreis erfolgte bisher durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat aber die Zuständigkeit für die Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz zum 01.01.2023 an die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zurückübertragen.
Benötigte Unterlagen
- Verdienstabrechnungen der letzten zwei Monate vor Quarantäne
- Verdienstabrechnung des Quarantäne Monats mit Ausweis der Zahlung der Entschädigung
- Arbeitsvertrag (§ 616 BGB)
- Bescheid Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeitergeld
- Quarantäneanordnung/ Absonderungsbestätigung
- Antragsformular für Arbeitnehmer (Erstattungsanspruch nach Paragraf 58 Infektionsschutzgesetz)
Rechtliche Grundlagen
- § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 106 Sozialgesetz (SGB) Drittes Buch (III)
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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. Entschaedigung-ifsg | 06031 83-2244 |