Heilpraktiker-Überprüfung
Allgemein
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 Heilpraktikergesetz ist eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt gesetzlich vorgeschrieben.
Jede Person hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis wenn sie die geltenden persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, und i HeilprGDV 1 erfüllt. Es kann sich jeder Bürger über 25 Jahre (ohne anhängiges Straf- oder Ermittlungsverfahren) zur Überprüfung anmelden. Heilpraktiker ist kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. In der Regel können die Kandidatinnen und Kandidaten neben einer Vorausbildung im Bereich Soziales, medizinische Hilfsberufe o. ä. den Besuch spezieller Vorbereitungskurse, Heilpraktikerschulen und Praktika oder Hospitationen vorweisen.
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Überprüfung erfolgt fachlich durch den Amtsarzt oder dessen Vertretung. Zum mündlichen Teil der Überprüfung wird eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker bzw. eine Diplom-Psychologin oder ein Diplom-Psychologe als Beisitzer hinzugezogen.
Die Überprüfungen finden im Wetterkreis zweimal im Jahr statt, am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober.
Die Einladung zu dem schriftlichen Teil der Überprüfung erfolgt durch den Amtsarzt spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin.
Gegenstand der schriftlichen Überprüfung:
Bei der allgemeinen schriftlichen Überprüfung handelt es sich um 60 Antwort-Auswahl-Aufgaben (multiple-choice). Dafür stehen 120 Minuten Bearbeitungszeit zur Verfügung. Die schriftliche Überprüfung ist bestanden, wenn mindestens 75 Prozent der Lösungen richtig angegeben werden (45 Fragen), das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung zur Teilnahme an der mündlichen Überprüfung.
Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich gemäß den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes auf folgende Sachgebiete erstrecken:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde,
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker,
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
- Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der Erkrankungen des Bewegungsapparats, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen,
- Grundkenntnisse psychischer Krankheiten,
- Erkennung und Versorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände,
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (z. B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
- Praxishygiene; Desinfektion und Sterilisation,
- Bedeutung und Beachtung von Qualitätsmanagement und Dokumentation,
- Kenntnisse der sich aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ergebenden Pflichten,
- Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere Injektionen- und Punktionstechniken,
- Deutung grundlegender Laborwerte,
- Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie.
Gegenstand der mündlichen Überprüfung:
Die mündliche Überprüfung erfolgt nach bestandener schriftlicher Überprüfung. Sie findet ca. 4 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung im Gesundheitsamt statt. Die mündliche Überprüfung ist eine individuelle Einzelüberprüfung und dauert pro Person 20 Minuten bis maximal 60 Minuten, die Einladung zu dem mündlichen Teil der Überprüfung erfolgt durch den Amtsarzt.
Der mündliche Teil der Überprüfung soll sich gemäß den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes auf folgende Sachgebiete erstrecken:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde,
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker,
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
- Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der Erkrankungen des Bewegungsapparats, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen,
- Grundkenntnisse psychischer Krankheiten,
- Erkennung und Versorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände,
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (z. B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
- Praxishygiene; Desinfektion und Sterilisation,
- Bedeutung und Beachtung von Qualitätsmanagement und Dokumentation,
- Kenntnisse der sich aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ergebenden Pflichten,
- Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere Injektionen- und Punktionstechniken,
- Deutung grundlegender Laborwerte,
- Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie.
Heilpraktiker/innen dürfen bestimmte Infektionskrankheiten nicht therapieren. Um sicherzustellen, dass diese Krankheiten auch sicher erkannt werden, erfolgt gerade hier eine Kenntnisabfrage.
Die Anmeldung und Antragstellung erfolgt seit dem 1. August 2013 bei der Kreisverwaltung des Wetteraukreises:
Kreisausschuss des Wetteraukreises
Fachdienst Gesundheit & Gefahrenabwehr
Europaplatz
61169 Friedberg
Telefon: 0 60 31/83-23 11
Benötigte Unterlagen
Das Antragsformular finden Sie unten im Downloadbereich als PDF-Formular.
Nach Aufforderung sind einzureichen:
- Lebenslauf
- Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein (als beglaubigte Kopie)
- bei Namensänderung eine entsprechende Kopie der Urkunde
- Nachweis der Schulbildung (als beglaubigte Kopie)
- Nachweis über die Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist
- Amtliches Führungszeugnis (Belegart "0" ), das nicht älter als drei Monate sein darf
Bitte senden Sie Ihre Anfragen mit Wohnanschrift zur Heilpraktikerüberprüfung unter der folgenden E-Mail-Adresse.
Kosten
Die Antragsgebühr beträgt 187 Euro und wird mit Antragstellung fällig, unabhängig vom weiteren Verlauf der Prüfungszulassung.
Bei Absage oder Verschiebung, sechs Wochen vor Überprüfungstermin, wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.
Die Gebühr für die schriftliche Überprüfung beträgt 240 Euro und wird in einem gesonderten Gebührenbescheid erhoben.
Für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung (nur nach bestandener schriftlicher Überprüfung) wird eine Gebühr in Höhe von 224 Euro per Gebührenbescheid erhoben.
Nach Bestehen der mündlichen Überprüfung werden Sie dann nochmals zur Zahlung von 63,00 Euro für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde per Gebührenbescheid aufgefordert.
In den Gebühren zur mündlichen Überprüfung ist die Aufwandsentschädigung für die beisitzenden Sachverständigen enthalten.
Bitte nicht vorab überweisen, Sie bekommen von uns einen Gebührenbescheid zugestellt!
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen (ÖGDG)
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
- Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe
- Zweite Verordnung z. Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie u. Gesundheit (VwKostO-HMAFG) des Landes Hessen, jeweils in der z. Z. geltenden Fassung.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Valentina Petker | 06031 83-2311 | 06031 83-912311 | 137 |