Heilpraktiker-Überprüfung

ohne Überprüfungsverfahren eingeschränkt auf Psychotherapie -Nachweissichtung-

Antrag auf Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestsallung eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ohne Überprüfungsverfahren:

  • bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellten anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom- Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen,
  • bei antragstellenden Personen, die mit dem Prüfungszeugnis einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachweisen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und das Fach "Klinische Psychologie" gegenstand dieser Prüfung war,
  • bei antragstellende Personen, die ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungsergebnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 82/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 EWG (ABEG Nr. L 209S. 25) entspricht,
  • des Weiteren kann von einer Überprüfung im Einzelfall abgesehen werden, wenn antragstellende Personen in langjähriger beruflicher Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn auf Grund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungweges, welcher durch qualifizierte Zeugnisse belegt werden kann, und an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse eine ergänzende Überprüfung der antragstellenden Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen zu berücksichtigenden Kenntnissen zu orientieren,
  • Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen können, haben sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen Teil der Überprüfung zu unterziehen.

 

Benötigte Unterlagen

Das Antragsformular finden Sie im u. g. Downloadbereich als PDF-Formular.

Mit dem Antragsformular sind einzureichen:

  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein (als beglaubigte Kopie)
  • bei Namensänderung eine entsprechende Kopie der Urkunde
  • Nachweis der Schulbildung (als beglaubigte Kopie)
  • Nachweis über die Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf auf dem Gebiet der Psychotherapie

Bitte folgende Unterlagen erst nach Aufforderung einreichen:

  • Ärztliche-Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeignet ist,
  • Amtliches-Führungszeugnis (Belegart "0" ), das nicht älter als drei Monate sein darf

Bitte senden Sie uns Ihre Anfragen mit Wohnanschrift zur Heilpraktikerüberprüfung per E-Mail.

Kosten

Die Antragsgebühr beträgt 187,00 Euro und wird mit Antragstellung fällig, unabhängig vom weiteren Verlauf der Prüfungszulassung.

Die Gebühr für das Nachweisverfahren ohne Überprüfung beträgt 180,00 Euro und wird in einem gesonderten Gebührenbescheid erhoben.

Nach positiver Überprüfung des Nachweisverfahrens werden Sie dann nochmals zur Zahlung von 63,00 Euro für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde per Gebührenbescheid aufgefordert.

Bitte nicht vorab überweisen!

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen (ÖGDG)

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)

Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe

Zweite Verordnung z. Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie u. Gesundheit vom 18. Mai 2010 (VwKostO-HMAFG) des Landes Hessen

 

Termine

Die Anmeldung und Antragstellung erfolgt bei der Kreisverwaltung des Wetteraukreises:

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Valentina Petker 06031 83-2311 06031 83-912311 137 E-Mail

Zuständig

Kinder- und Jugendgesundheit und Prävention