Anzeige über Berufe des Gesundheitswesens
Anmeldung Gesundheitsfachberufe
Überwachung der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Dies ist online möglich. Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (s. Meldeformulare im Downloadbereich).
Die Gesundheitsämter überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung und teilen Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.
Dies dient einerseits der Überwachung zum Schutze des Patienten, gibt andererseits aber auch Aufschluss über den Versorgungsgrad in den einzelnen Fachdisziplinen.
Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
Im Rahmen der Medizinalaufsicht werden Personen überprüft, die berufs- oder gewerbemäßig Tätigkeiten vornehmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen.
Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist die jeweilige Berufserlaubnis z. B. Heilpraktiker/Heilpraktikerin erforderlich. Dies trifft z. B. auch bei der Ausübung der Fußreflexzonenmassage zu.
Benötigte Unterlagen
für die Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen sind
- Anmeldung oder Beendigung der Tätigkeit, Praxisadresse, Praxiseröffnung,
- je nach Art der Tätigkeit
- Approbationsurkunde
- Promotionsurkunde
- Nachweis über Fachgebiets- bzw. Zusatzbezeichnungen im Original bzw. in amtlich beglaubigter Fotokopie
oder
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Original bzw. in amtlich beglaubigter Fotokopie
Zum Online-Formular der Anzeige eines Gesundheitsberufes
Kosten
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 Abs. 1 HGöGD wird durch das Gesungeitsamt eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR nach der Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches des Hessischen Sozialministeriums (VwKostO-HSM) vom 13. November 2012 fällig.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 2 Heilberufsgesetz, Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659), Psychotherapeutengesetz, Gesetz über die berufliche Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG), Gesetze über die Gesundheitsfachberufe, z. B. das Altenpflegegesetz, Hebammengesetz, Hebammenberufsordnung, Krankenpflegegesetz, Pflegekräfteberufsordnung, Podologengesetz.
Besonderes
Die Anzeige eines Gesundheitsberufes kann online vorgenommen werden.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Valentina Petker | 06031 83-2311 | 06031 83-912311 | 137 |