Mitnahme von Medikamenten auf Reisen
in Staaten des Schengener Abkommens und andere Länder
Viele Patienten sind dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen.
Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt (der Arzt/die Ärztin muss im Wetteraukreis niedergelassen sein) verschrieben werden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefit-/ Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen entspricht.
Auch Ärzte dürfen betäubungsmittelhaltige Arzneimittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder im "kleinen Grenzverkehr” als ärztlichen Praxisbedarf mitführen, wenn sie in angemessenen Mengen und im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwendet werden. Dabei gilt Folgendes:
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lichtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln in einer vom behandelnden Arzt ausgefüllten Bescheinigung erfolgen. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise zu beglaubigen.
Reisen in andere Länder
Bei Reisen in andere Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind.
Wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungen bezüglich Mitnahme/Einfuhr von Betäubungsmitteln sollte man sich außerdem mit der diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Verbindung setzen.
Achtung: Bei Reisen in die Türkei ist eine Mitnahme des Medikaments Methadon nicht mehr gestattet. Für die Beglaubigung sind die Gesundheitsämter, in deren Kreis der ausstellende Arzt seinen Sitz hat, zuständig.
Benötigte Unterlagen
Die spezielle ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt vor Antritt der Reise zu beglaubigen. Dazu wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt empfohlen. Das vom Arzt vollständig ausgefüllte Formular oder das Betäubungsmittelrezept sowie der Personalausweis des Patieneten müssen zum Termin mitgebracht werden.
Die Vordrucke, wie zum Beispiel die Bescheinigung für Reisen in Länder des Schengener Abkommens und die Bescheinigung für Reisen in andere Länder können Sie im unteren Downloadbereich herunterladen.
Kosten
Ab dem 20. Mai 2024 entstehen für die Beglaubigung beim Gesundheitsamt des Wetteraukreises Gebühren in Höhe von 25 Euro nach der Allgemeinenverwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) nach der gültigen Fassung.
Rechtliche Grundlagen
- Betäubungmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Schengener Abkommen
- Gesetzgebungen des Ziellandes (zu erfragen bei den Diplomatischen Vertretungen des jeweiligen Landes)
Besonderes
Des Weiteren können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderliche Formulare herunterladen.
Weitere Informationen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln können auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM - unter Betäubungsmittel abgerufen werden.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Valentina Petker | 06031 83-2311 | 06031 83-912311 | 137 | |
Lea Sparwald | 06031 83-2304 | 144 | ||
Tobias Wenk | 06031 83-2203 | 187A | ||
Marie-Kristin Zimmer | 06031 83-2301 | 144 |
Zuständig
Fachdienst Gesundheit & Gefahrenabwehr, Gesundheitsamt