Mitnahme von Medikamenten auf Reisen

in Staaten des Schengener Abkommens und andere Länder

Viele Patienten sind dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen.

Grundsätzlich können Betäubungsmittel ins Ausland mitgenommen werden. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dürfen für den Reisebedarf Betäubungsmittel gemäß der Bestimmung der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung (BtMVV) für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen.
Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen entspricht.

Es dürfen auch Ärzte betäubungsmittelhaltige Arzneimittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder im "kleinen Grenzverkehr” als ärztlichen Praxisbedarf mitführen, wenn sie in angemessenen Mengen und im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwendet werden.

Wichtig: Der ausstellende Arzt muss im Wetteraukreis tätig sein. 

Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht:

  • Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, wird für jedes mitgeführte Betäubungsmittel eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung benötigt (gem. Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens).
    Die Bescheinigung muss vor Reiseantritt vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt und auf die Reise mitgenommen werden. Hier finden Sie die Liste der Staaten des Schengenraums.
  • Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.

Empfohlen wird, sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält.
Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Für die Beglaubigung Ihres Dokuments benötigen Sie einen Termin!

Den Termin können Sie online vereinbaren!

Wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungen bezüglich Mitnahme/Einfuhr von Betäubungsmitteln ist es ratsam, sich mit der diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Verbindung zu setzen.

Achtung: Bei Reisen in die Türkei ist eine Mitnahme des Medikaments Methadon nicht mehr gestattet. Für die Beglaubigung sind die Gesundheitsämter, in deren Kreis der ausstellende Arzt seinen Sitz hat, zuständig.

Benötigte Unterlagen

Die spezielle ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt vor Antritt der Reise zu beglaubigen. Dazu wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt empfohlen. Das vom Arzt vollständig ausgefüllte Formular oder das Betäubungsmittelrezept sowie der Personalausweis der/des Patientin/Patienten müssen zum Termin mitgebracht werden.

Die Vordrucke, wie zum Beispiel die Bescheinigung für Reisen in Länder des Schengener Abkommens und die Bescheinigung für Reisen in andere Länder können Sie im unteren Downloadbereich herunterladen.

Kosten

Für die Beglaubigung beim Gesundheitsamt erhebt der Wetteraukreis Gebühren in Höhe von 25 Euro. Diese richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) nach der gültigen Fassung.

Die Gebühr ist ausschließlich mit EC-Karte zu begleichen.

Rechtliche Grundlagen

  • Betäubungmittelgesetz (BtMG)
  • Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Schengener Abkommen
  • Gesetzgebungen des Ziellandes (zu erfragen bei den Diplomatischen Vertretungen des jeweiligen Landes)

Besonderes

Des Weiteren können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderliche Formulare herunterladen.

Weitere Informationen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln können auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM - unter Betäubungsmittel abgerufen werden.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Raum E-Mail
Lea Sparwald 06031 83-2304 144 E-Mail
Marie-Kristin Zimmer 06031 83-2301 144 E-Mail

Zuständig

Gesundheit und Gefahrenabwehr