Seiteneinsteiger
Die Seiteneinsteigeruntersuchung ist verpflichtend für schulpflichtige Kinder aus dem Ausland, Bild: KI-generiert über ChatGPT
Seiteneinsteiger sind Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland kommen. Sie unterliegen der Schulpflicht im Geltungsbereich des hessischen Schulgesetzes an einer allgemeinbildenden Schule oder Berufsschule, die im laufenden Schuljahr aufgenommen werden.
Für die Untersuchung sind ausreichende Deutschkenntnisse zwingend notwendig. Ist die sprachliche Barriere zu hoch, muss der Termin wiederholt werden.
Daher achten Sie bitte darauf, falls benötigt, einen Übersetzer mitzubringen.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema sowie Tipps zur Vorbereitung:
Vor Eintritt in die Schule ist eine Untersuchung durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst verpflichtend. Dies gilt auch für alle Kinder, die aus dem Ausland kommen und eine Schule in Deutschland besuchen unabhängig vom Alter des Kindes.
- Prüfung der mitgebrachten Unterlagen (ausgefüllter Anamnesebogen, Vorsorgeheft und Impfbuch)
- Voruntersuchung durch medizinische Fachangestellte (z.B. Seh- und Hörtest) und den vorgegebenen Entwicklungstest
- Untersuchung bei der Ärztin (Tests im Bereich Sprache, Zahlen, Wahrnehmung, Bewegung, Verhalten und körperlich)
- Besprechung der Ergebnisse mit den Eltern, ggf. wenn notwendig Förderbedarf
- Falls Fragen aufkommen, können diese direkt mit der Ärztin geklärt werden
- Ihr Kind muss am Tag der Untersuchung gesund sein.
- Die Untersuchung dauert ca. 60 Minuten.
Die Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben. Kann der vorgegebene Termin nicht wahrgenommen werden, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt und vereinbaren einen neuen Termin. Die Schule wird über die fehlende Untersuchung informiert.
Die Ergebnisse der Seiteneinsteigeruntersuchung werden als Brief an die zukünftige Schule versendet. Das Gesundheitsamt sowie das Land Hessen nutzen die erhobenen Daten anonymisiert im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung.
Kosten
Die Seiteneinsteigeruntersuchung ist kostenfrei.
Rechtliche Grundlagen
- Paragraph 10 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Paragraphen 71, 149 Hessisches Schulgesetz
- Paragraph 2 Verordnung über die Zulassung und Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahme der Schulgesundheitspflege
- Paragraph 34 Infektionsschutzgesetz
Ansprechpartner/innen
| Name | Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Postfach Seiteneinsteiger | 06031 83-2389 |