Kinderbetreuungskosten in Tagespflege

Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagesmutter bzw. von einem geeigneten Tagesvater in deren Haushalt oder im Haushalt des/der Sorgeberechtigten geleistet. Die Kindertagespflege ist eine individuelle und flexible Art der Kinderbetreuung. Sie ermöglicht eine Betreuung Ihres Kindes außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten oder ergänzt eine solche Betreuungsform.

Für die Betreuung Ihres Kindes bei einer Kindertagespflegeperson können Sie bei der Fachstelle Familienförderung einen Antrag auf Übernahme der Betreuungskosten stellen. Der Wetteraukreis gewährt dann eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 (2) SGB VIII Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Grundanspruch besteht im Umfang von 35 Wochenstunden. Darüber hinausgehende Ansprüche werden nach individuellem Bedarf geprüft.

Der individuelle Bedarf unterscheidet zwischen eltern- und kindbezogenen Bedarfen.

Gründe für elternbezogene Bedarfe können, neben Berufstätigkeit, Studium oder ähnlichem auch der Besuch von Integrationskursen, die Pflege von Angehörigen, chronische oder länger andauernden Krankheiten sowie im Einzelfall auch bürgerschaftliches Engagement sein. Auch besondere Belastungen durch die Betreuung weiterer Kinder können den Grundanspruch erhöhen.

Gründe für kindbezogene Bedarfe können die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung sein. Dazu zählen u. a. die Förderung der Sprachentwicklung, der motorischen Entwicklung und von Beziehungsfähigkeit. Es kann deshalb auch darum gehen, Kontinuität und Stabilität in der Betreuung für Kinder zu gewährleisten, deren familiäre Situation sich gravierend verändert, beispielsweise durch die Geburt eines Geschwisterkindes.

Betreuungsverhältnisse, in denen Mütter oder Väter Elternzeit planen, werden auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet.

Die Kosten für die frühkindliche Förderung in der Kindertagespflege werden bei Antragstellung vollumfänglich vom Wetteraukreis übernommen. Die finanzielle Förderung von Kindertagespflegepersonen durch den Wetteraukreis ist gemäß § 23 (2a) SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet. Damit werden alle aus der Betreuung resultierenden Kosten abgedeckt.

Private Zuzahlungen durch die Eltern direkt an die Kindertagespflegepersonen sind daher im Zusammenhang mit der Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII seit 01.01.2014 nicht zulässig.

Verträge, die eine private Zuzahlung über die Leistung des Jugendhilfeträgers hinaus beinhalten, z. B. Essensgeld, erfüllen die Voraussetzungen für die Förderung nicht. In diesen Fällen muss der Antrag abgelehnt werden.

Benötigte Unterlagen

Kosten

Gemäß § 90 (1) Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Nach der Satzung des Wetteraukreises über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kindertagespflege, müssen die Sorgeberechtigten einen monatlichen Kostenbeitrag leisten. Dieser richtet sich nach den Jahresbruttoeinkünften (welche um Werbungskosten und den Kinderfreibetrag bereinigt werden) in Verbindung mit den wöchentlichen Betreuungsstunden.

Grundsätzlich kann nach der Festsetzung immer ein Antrag auf (Teil-) Erlass des Kostenbeitrages gestellt werden. Hierfür werden in einem zweiten Verfahren detailliert Ihre Einkünfte und anrechenbare Ausgaben geprüft.

Beitragsrechner Kindertagespflege

Rechtliche Grundlagen

Besonderes

Bei Beginn der Betreuung bis einschließlich 15. des Monats zahlen wir den vollen Monatsbetrag, bei Beginn ab dem 16. des Monats den halben Monatsbetrag an die Kindertagespflegeperson. Entsprechend erfolgt auch die Heranziehung zum Kostenbeitrag in Höhe des vollen Betrages bei Beginn der Betreuung bis einschließlich 15. des Monats und in Höhe des halben Betrages bei Beginn ab dem 16. des Monats.

Maximal zwei Betreuungsmonate können als Eingewöhnung des Kindes vor dem Wiedereinstieg in den Beruf gewährt werden, solange das Kind noch nicht das erste Lebensjahr vollendet und somit noch keinen Rechtsanspruch auf die Förderung hat.

Wird der Betreuungsvertrag von Ihnen nicht fristgerecht gekündigt, müssen Sie die Betreuungsvergütung an die Kindertagespflegeperson bis zum Auslauf des Betreuungsvertrages selbst tragen. Die laufende Geldleistung seitens des Wetteraukreises wird nur in dem Zeitraum gewährt, in dem das Kind tatsächlich die Betreuung besucht.

Ansprechpartner/innen

Büdingen, Friedberg, Karben, Niddatal, Ober-Mörlen, Ranstadt

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Melissa Cakal 06031 83-3327 06031 83-913327 42 E-Mail

Butzbach, Echzell, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Ortenberg, Rockenberg

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Jennifer Reichel 06031 83-3348 06031 83-913348 39 E-Mail

Altenstadt, Bad Nauheim, Florstadt, Kefenrod, Limeshain, Münzenberg, Nidda, Rosbach

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Britta Schiemann 06031 83-3325 06031 83-913325 42 E-Mail

Bad Vilbel, Reichelsheim, Wölfersheim, Wöllstadt

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Doreen Voss 06031 83-3326 06031 83-913326 47 E-Mail

Zuständig

Familienförderung