29. August: Verwaltung geschlossen

Am Freitag, den 29. August 2025, bleiben alle Geschäftsstellen der Kreisverwaltung geschlossen.

Rechtsanspruch Kita-Platz

Der Wetteraukreis verfügt nicht über eigene Plätze in Kindertageseinrichtungen.

In der Erfüllung des Rechtsanspruches arbeitet der Wetteraukreis mit den Städten und Gemeinden im Wetteraukreis zusammen.

Zur Erfüllung des Rechtsanspruches unterstützt der Wetteraukreis die Städte und Gemeinden bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Platzangebotes.

Ein Betreuungsplatz bei einem freien Träger kann unter Umständen teurer sein als andere. Es gibt dann die Möglichkeit beim Wetteraukreis einen Antrag zur Übernahme der Betreuungskosten zu stellen. Dieser Antrag wird aufgrund des Familieneinkommens geprüft. Auch mit einem solchen Platz ist der Rechtsanspruch erfüllt.

Wir beziehen uns auf die Auslegung des Deutschen Institut für Jungendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)  /  Rechtsgutachten DIJuF Studie 2012 / Autorinnen und Autoren Dr. Thomas Meysen, Janna Beckmann Petra Birnstengel, Diana Eschelbach, Stephanie Götte)

Bei dem Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Grundschule lässt sich laut des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) zwischen einem bedarfsunabhängigen Grundanspruch und einem einzelfallindizierten erweiterten Anspruch unterscheiden, wobei sich der Umfang des Rechtsanspruchs nach dem individuellen Bedarf richtet (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

Der Grundanspruch kann für jedes Kind in jeder Altersgruppe geltend gemacht werden und gilt damit unabhängig von individuellen Bedarfen. Nach Einschätzung des DIJuF haben sich der Umfang sowie die Ausgestaltung des Grundanspruchs an Bedingungen zu orientieren, die es dem Kind ermöglichen, sich gut in eine Kindergruppe integrieren zu können (vgl. DIJuF, S. 11).

Laut dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.2020 bezieht sich der Grundanspruch auf einen Halbtagsplatz im Regelangebot und eine tägliche Förderung von fünf Stunden.

Neben dem Anspruch auf ein Regelangebot im Grundanspruch können Eltern zudem den individuellen Bedarf ihres Kindes auf eine einzelfallindizierte Erweiterung des Regelangebots geltend machen.

Für die Anerkennung eines solchen individuellen Bedarfs müssen objektivierbare Gründe/Kriterien vorliegen, die der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 SGB VIII klar definiert.

Hier sollen kind- oder/und elternbezogene Kriterien in Betracht gezogen werden.

Der individuelle Bedarf eines Kindes auf die Erweiterung des Grundanspruchs ist gegeben, wenn ein Kind in seiner Familie nicht die, seinem Wohl entsprechende Förderung erhalten kann und/oder davon auszugehen ist, dass die Betreuung und Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege seine Entwicklung im besonderen Maße unterstützt.

Anzuerkennen sind auch und gerade bei Alleinerziehenden solche Bedarfskriterien, zu denen die Erwerbstätigkeit, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Arbeitssuche und die Teilnahme an beruflichen (Aus-)Bildungsmaßnahmen gehören.

Über diese elternbezogenen Bedarfe hinaus können weitere Bedarfe gelten.

Hierzu zählen zum Beispiel

  • die Teilnahme an Integrationskursen
  • die Pflege von Angehörigen 

Die Inanspruchnahme einer flexiblen, vom Grundanspruch abweichenden Betreuung ist grundsätzlich dann möglich, wenn der individuelle Bedarf die Erweiterung der Betreuungszeiten erfordert.

Die zeitliche Obergrenze des Förderanspruchs richtet sich dabei nach dem Alter des Kindes, wobei nach Aussage des DIJuF die maximale Grenze des Betreuungsumfangs aus beruflichen oder vergleichbaren Gründen bei neun Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich liegt (vgl. DIJuF, S. 13).

Hierbei wurde die Ermöglichung einer Vollzeittätigkeit zuzüglich der Anfahrtszeit beachtet.

Der Rechtsanspruch wird von Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt, wenn einem Kind ein freier Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson nachgewiesen werden kann und dieser im Einzelfall zumutbar ist.

Ein Platz gilt nach Aussage des DIJuF grundsätzlich als zumutbar, wenn er wohnortnah angeboten wird, d. h. wenn die Einrichtung zu Fuß oder über kurze, sichere Wege mit (öffentlichen) Verkehrsmitteln in vertretbarer Zeit erreichbar ist (vgl. DiJuF, S. 16f).

Laut aktueller Rechtsprechung gilt eine Wegstrecke zur Betreuungseinrichtung als zumutbar solange sie innerhalb von 30 Minuten bewältigt werden kann.

Hierbei sind auch die Fahrtwege der Eltern zum Arbeitsplatz zu beachten.

Des Weiteren gilt ein Platz als zumutbar, wenn die Qualität des Betreuungsangebotes landesrechtlichen Vorgaben zu Gruppengröße, Personalschlüssel und personeller Ausstattung entspricht (vgl. DIJuF, S. 16f).

Ein Wunsch- und Wahlrecht Eltern steht bei der Einlösung des Rechtsanspruchs das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII zu.

Danach können sie zum einen die Art der Tagesbetreuung wählen, d. h. selbst entscheiden, ob sie ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lassen möchten.

Des Weiteren haben sie das Recht, eine bestimmte Einrichtung oder Kindertagespflegeperson zu wählen.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beschränkt sich dabei auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Platzangebot (vgl. DIJuF, S. 15).

Daher hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowohl Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen als auch der Kindertagespflege vorzuhalten.

In der Kindertagespflege gilt ein Angebot nur im Falle einer echten Wahlmöglichkeit als zumutbar (vgl. DIJuF, S. 17f), d. h., dass Eltern mehrere Kindertagespflegepersonen angeboten werden müssen.