Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Radfahren auf Wirtschaftswegen

Auch auf Wirtschaftswegen gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Alle Verkehrsteilnehmenden sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die Unfall- und Gefahrenvermeidung hat höchste Priorität. Dies gilt für alle gleichermaßen, die auf dem Weg unterwegs sind.

Laut StVO sind alle Nutzenden gleichgestellt. Im Begegnungsverkehr gilt „rechts vor links“, wobei das unvorsichtige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer immer einkalkuliert werden sollte. Die wichtigste Grundregel ist §1 StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“

Eine klare Regel zum Ausweichen im Gegenverkehr enthält die StVO nur für einseitige Hindernisse oder Engstellen. Dann müssen diejenigen warten, auf deren Seite das Hindernis liegt.

Ist die Straße durchgehend schmal, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es gilt: „Es weicht aus, wem es leichter fällt“. Da Landmaschinen deutlich schwerer navigieren können, sollten es die Radfahrenden oder die Fußgänger sein, die bei Begegnungsverkehr den Traktoren mit ihren Anhängern oder Anbaugeräten ausweichen bzw. Platz machen. Zudem können die Maschinen die Wegränder durch ihr Gewicht beeinträchtigen.

Sicherer ist es, mit dem Fahrrad neben dem Weg anzuhalten, denn landwirtschaftliche Maschinen können breiter sein als übliche Fahrzeuge, bis drei Meter, und sie dürfen zwei Anhänger mitführen. Radfahrende bemerken vielleicht nicht sofort, dass hinten am Traktor ein überstehendes Arbeitsgerät angebracht ist.

Gemäß StVO gelten für das Überholen von Radfahrenden außerorts mindestens zwei Meter Abstand und mindestens 10 Kilometer pro Stunde Geschwindigkeitsdifferenz.

Heutige Traktoren erreichen bis zu 40 Kilometer pro Stunde oder mehr. Selbst gegenüber schnelleren Radfahrenden ist das ein erheblicher Geschwindigkeitsunterschied.

Der geforderte Abstand kann auf Wirtschaftswegen meist nicht eingehalten werden. Daher gilt: Rücksicht und Verständigung unter den Teilnehmenden im Verkehr. So sind Fahrende von landwirtschaftlichen Fahrzeugen angehalten, auf schwächere Verkehrsteilnehmende Rücksicht zu nehmen und langsam zu fahren, solange Sie auf gleicher Höhe sind.

Radfahrende müssen mit typischen Gefahren auf Wald- und Wirtschaftswegen rechnen. Hierzu gehören Schlaglöcher, Verschmutzungen oder auch herabstürzende Äste.

Der oder die Verursachende von Verschmutzungen muss diese beseitigen. Kommunale Wegesatzungen können die Pflichten der Benutzer festlegen. Darin heißt es meist, dass, wer einen Weg verunreinigt hat, dies unverzüglich zu beseitigen hat - auch ohne Aufforderung. Dennoch müssen Radfahrende davon ausgehen, dass infolge einer üblichen Bewirtschaftung Verschmutzungen entstehen können, die nicht unmittelbar beseitigt werden. Dies ist von den Verkehrsteilnehmenden temporär hinzunehmen.

Gefährliche Situationen entstehen vor allem durch die vermehrte Nutzung von E-Bikes und Pedelecs auf Feldwegen, die oft deutlich schneller unterwegs sind als herkömmliche Fahrräder. Für Landwirte/-innen und andere Verkehrsteilnehmende ist es daher schwierig, die Geschwindigkeit richtig einzuschätzen. Wenn E-Bike-Fahrende sich dieser Tatsache bewusst sind und entsprechend vorausschauend fahren, bringen sie sich selbst und andere nicht unnötig in Gefahr.

Der wichtigste Faktor für ein gutes Miteinander auf den Wegen dürfte das gegenseitige Bewusstsein und die Rücksichtnahme aller Beteiligten sein. Dazu zählt auch, dass wir keinen Abfall oder Hundekot hinterlassen, wild lebende Tiere nicht stören, Hunde anleinen und auf den Wegen bleiben.

Dorfentwicklung

Grundlage für die Förderung der Dorfentwicklung ist die „Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Dorfentwicklung und Dorfmoderation“ vom 01.01.2023. Dort heißt es:

„Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten sowie ihre Identität zu bewahren.“

Das Land Hessen fördert deshalb in einer jeweils begrenzten Zahl von anerkannten Kommunen (siehe Karte unten) auf der Grundlage eines „Kommunalen Entwicklungskonzeptes“ (KEK) über einen mehrjährigen Zeitraum auch Privatmaßnahmen.

Durch die Förderung soll die Innenentwicklung gestärkt, sowie die Ortskerne funktional und gestalterisch erhalten und an die zukünftigen Bedürfnisse angepasst werden. Die dörfliche Baukultur soll gleichzeitig bewahrt und weiterentwickelt werden, um die Wohn- und Lebensqualität für die Menschen vor Ort zu verbessern.

Im Rahmen privater Maßnahmen sind auf der Grundlage der Broschüre „Grundsätze des regionaltypischen Bauens in der Dorfentwicklung und Regionalentwicklung“ (2023)zuschussfähig:

  • Ausgaben für Investitionen für die Umnutzung, Sanierung, Erweiterung und für den Neubau von Gebäuden im Ortskern einschließlich privater Hof- Garten- und Grünflächen auf Grundlage der regionaltypischen Bauweise.
  • Private Maßnahmen werden mit 35 Prozent der zuschussfähigen Nettokosten bis zu maximal 45.000 Euro Zuschuss je Objekt gefördert.
  • Einzelkulturdenkmäler werden mit bis zu maximal 60.000 Euro Zuschuss gefördert.
  • Die Umnutzung von Wirtschaftsgebäuden (zum Beispiel Scheunen) mit bis zu drei Wohneinheiten ist ein höherer Zuschuss (bei Einhaltung der Vergabevorschriften und ausreichend vorhandenen Fördermitteln bis 200.000 Euro ) möglich.
  1. Von der Stadt/Gemeinde wird ein Beratungsbüro beauftragt, das für alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Fördergebiet kostenlose Beratungstermine zur Besprechung von geplanten Maßnahmen anbietet.
    Hierüber wird ein Protokoll angefertigt, welches Grundlage für das Stellen eines Förderantrages ist.
    Es wird empfohlen, sich nach Erhalt des Beratungsprotokolls zur Abstimmung des weiteren Vorgehens zunächst an die Fachstelle Strukturförderung zu wenden.
  2. Beantragen aller gegebenenfalls notwendigen behördlichen Genehmigungen, zum Beispiel Baugenehmigung oder Denkmalschutzrechtliche Genehmigung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer.  
  3. Vorlage von:
    • mindestens zwei vergleichbaren Kostenangeboten von Fachfirmen
    • oder einer qualifizierten Kostenschätzung einer vorlageberechtigten Person nach DIN 276 (Untergliederung in Leistungsbereiche) mit Baubeschreibung.
    • oder nachvollziehbaren Angaben über die Massen der Materialien und Kostenangebote für die Materiallieferung bzw. den Ankauf sowie allen erforderlichen Genehmigungen beim Landrat des Wetteraukreises, Fachstelle Strukturförderung.
  4. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Fachstelle Strukturförderung ist der Förderantrag online über eine digitale Antragsplattform zu stellen. Informationen hierzu erhalten Sie durch die Fachstelle.
  5. Mit der Maßnahme darf nicht begonnen und auch kein Auftrag erteilt werden, bevor der Zuwendungsbescheid vorliegt! Dazu zählt auch der Kauf von Material.
  6. Wenn ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen, erteilt der Wetteraukreis einen Zuwendungsbescheid. Fördermittel werden dem Wetteraukreis jedes Jahr erneut zugeteilt, so dass über die Gesamtlaufzeit der Dorfentwicklung im jeweiligen Förderschwerpunkt Bewilligungen möglich sind.
  7. Sobald der Zuwendungsbescheid vorliegt, kann mit der Maßnahme begonnen werden.
  8. Die Fachstelle Strukturförderung des Wetteraukreises ist sofort zu informieren, wenn Änderungen in der Ausführung erforderlich werden.
  9. Alle Auflagen des Zuwendungsbescheides sind einzuhalten. Der Zuschuss darf nur für den vorbestimmten Zweck verwendet werden.
  10. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nachdem die Maßnahme durchgeführt ist. Teilauszahlungen nach entsprechendem Baufortschritt sind möglich. Der Auszahlungsantrag ist dann zusammen mit den Rechnungen und den entsprechenden Zahlungsbelegen digital einzureichen.
  • Zuschussfähig sind nur Maßnahmen im festgelegten Fördergebiet, das heißt in der Regel im Dorfkern.
  • Die Maßnahme muss im Sinne der Dorfentwicklung sein und den Vorgaben der Broschüre „Grundsätze des regionaltypischen Bauens in der Dorfentwicklung und Regionalentwicklung“ entsprechen. Hilfestellung hierzu geben die kostenlosen Beratungen eines von der Stadt/Gemeinde beauftragten Beratungsbüros.
  • Verwendung von ortstypischen Materialien, das heißt zum Beispiel:
    • Dacheindeckung mit naturroten Tonziegeln
    • Verzicht auf grob strukturierten Außenputz
    • Fenster aus einheimischen Holzarten
    • Rekonstruktion oder Anbringen von Klappläden anstelle von sichtbaren Auf- oder Vorsatzrollladenkästen
    • Verkleidung von Fassaden mit Naturschiefer, Holzschindeln oder Holzverschalung
    • Sanierung von Fachwerk mit bauphysikalisch geeigneten Werkstoffen, das heißt Verzicht auf zu dichte Anstriche und Verwendung von möglichst Originalmaterialien zur Ausbesserung von Schäden
    • Anpassung der Fassade an die ortstypische Farbgebung und Verzicht auf reinweiße oder grellbunte Anstriche
    • Hofflächen in Natursteinpflaster und Mauern in dorftypischem Bruchstein

Für eine Förderung der Maßnahme müssen mindestens 10.000 Euro zuwendungsfähige Nettokosten erreicht werden (Bagatellgrenze).

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Als Objekt werden jeweils einzelne abgeschlossene Gebäude betrachtet, die mit anderen gegebenenfalls angebauten Gebäuden nicht funktional zusammenhängen. Wohnhaus, Scheune, Stall sind beispielsweise jeweils eigene Objekte.

Bäume an Grundstücksgrenze - Nachbarrecht

Der Abstand zur Grundstücksgrenze ist von der jeweiligen Baumart abhängig. Die Abstände finden Sie in der Tabelle auf der nächsten Seite nach den Pflanzenarten gegliedert. Der Abstand zur Grenze wird immer vom Mittelpunkt des Stammansatzes gemessen.

Für angrenzende landwirtschaftlich genutzte (oder nutzbare) Grundstücke, Gärtnereien und Kleingärten gilt jeweils das Doppelte des in der Tabelle angegebenen Abstands!

Einzelne Bäume oder Sträucher, die mit zu geringem Grenzabstand gesetzt wurden (oder wild gewachsen sind), müssen auf Verlangen des Nachbarn entfernt werden. Der Nachbar muss seinen Anspruch auf Beseitigung aber innerhalb von drei Jahren nach der Pflanzung geltend machen. Bei Pflanzen, die sich von allein angesamt haben, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, wenn die Pflanze für den Nachbarn erkennbar wird.

Wenn aus einer Hecke einzelne Gehölze herauswachsen, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, wenn die Hecke das Erscheinungsbild als Hecke verliert.

Hecken, die den Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die Höhe zurückzuschneiden, die dem gegebenen Grenzabstand entspricht (siehe in der Tabelle unter Nr. 10). Für Ersatzpflanzungen gelten die in der Tabelle genannten Abstände. Eine Ausnahme hiervon sind Obstbaumbestände. Werden dort einzelne Obstbäume nachgepflanzt, gilt der durch die anderen Obstbäume vorgegebene Abstand.

Der so genannte Überhang von Ästen (auch Wurzeln) eines Baums vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück darf bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Man darf dabei aber den Baum oder Strauch nicht beschädigen. Man kann dem Eigentümer eine angemessene Frist setzen, die Arbeiten selbst zu erledigen (§ 910 BGB).

Früchte gehören dem Eigentümer des Baums, solange sie an dem Baum hängen. Wenn sie herabfallen, gehören sie dem Eigentümer des Grundstücks (§ 911 BGB).

Bäume und Sträucher, die direkt auf der Grundstücksgrenze wachsen, gehören beiden Nachbarn gleichermaßen. Das heißt, dass sowohl ein Ertrag (z. B. Obst) zu teilen ist, aber auch Kosten für Laubentsorgung, Fällung usw. von beiden getragen werden müssen. Jedem der Eigentümer steht das Recht zu, die Beseitigung zu verlangen.

Beim Roden von Gehölzen (wie auch beim Rückschnitt) sind die naturschutzrechtlichen Regelungen zu beachten.

Außerhalb von Siedlungen dürfen Fällungen nur vom 1. Oktober bis 29. Februar erfolgen, zudem ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung für den Eingriff erforderlich (§§ 14, 39 Bundesnaturschutzgesetz).

In Siedlungsbereichen dürfen Bäume zwar prinzipiell ganzjährig gefällt werden – es muss aber sicher gestellt sein, dass durch die Fällung keine Nester und Tiere gesetzlich geschützter Arten zu schaden kommen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz).

Artenschutz - Berücksichtigung bei Baumaßnahmen

  • Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen im Innenbereich: Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler, Turmfalken (Mauernischen), Dohlen.
  • Fassadenrenovierung/Wärmedämmung: Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwänze, Turmfalken (Mauernischen).
  • Beseitigung von naturnahen Gartenteichen: alle Amphibienarten (z. B. Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Bergmolch, Teichmolch).
  • Beseitigung von Schutthalden/Abraumhalden, Steinhaufen: Reptilien (z. B.  Zauneidechse, Blindschleiche, Ringelnatter).  
  • Beseitigung von Höhlenbäumen. z. B. Gartenrotschwänze, Spechte, Fledermäuse
  • Beseitigung von Hecken: alle Kleinvogelarten (z. B. Amsel, Rotkehlchen, Singdrossel)

Informationen über den Schutzstatus einer Art gibt es beim WISIA  (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz).

  • Kotreste, Gewölle  oder Federn in geschlossenen Räumen (Dachböden, Scheunen usw.) 
  • erkennbare Nester auf großkronigen Bäumen im Bauumfeld 
  • erkennbare Nester an baulichen Anlagen oder in Gebäuden
  • alte Bäume mit erkennbaren Höhlen, in deren Umfeld ggf. große Insekten > 2 cm Länge  vorkommen  
  • besonnte vegetationsfreie oder -arme Flächen (z. B. Schotter, Sand) (Reptilienvorkommen)  
  • tagsüber ausfliegende Vögel an Gebäuden  
  • zwischen Frühjahr und Herbst in baulichen Anlagen hängende Fledermäuse  
  • im Winter in Kellerräumen hängende Fledermäuse
  • ausfliegende Fledermäuse an Gebäuden  
  • Vorkommen fischfreier Wasserflächen auf dem Baugrundstück (Amphibienvorkommen).

Lebensstätten sind die Nist- und Brutstätten, die Wohnstätten und die Zufluchtsstätten der Tiere. Ein Tier hat zumeist nur eine Nist- oder Brutstätte, kann jedoch über mehrere Wohn- oder Zufluchtsstätten verfügen.    

  • Nist- und Brutstätten werden zur Aufzucht von Jungtieren benutzt und benötigt.
  • Wohnstätten sind Orte, an denen sich die Tiere der besonders geschützten Arten zum Ruhen oder Schlafen regelmäßig einfinden oder ihren sonstigen regelmäßigen Aufenthaltsort haben.
  • Zufluchtsstätten sind Bereiche, in die sich Tiere regelmäßig bei Gefahr zurückziehen. 

Lebensstätten sind auch dann gesetzlich geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Dies gilt zum Beispiel für

  • Fledermauswinterquartiere im Sommer
  • Schwalbennester/-brutröhren außerhalb der Anwesenheit der Schwalben, also ganzjährig
  • Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten, also ganzjährig
  • Gartenteiche.  

Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, wie zum Beispiel Singvögel - und Hornissennester, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden. 

Die Bauherrschaft ist verpflichtet zu überprüfen, ob artenschutzrechtliche Belange (s. o.) durch ihr Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Wird ein Bauantrag im Herbst oder Winter gestellt und es finden sich zu dieser Zeit keine Spuren von Tieren besonders geschützter Arten, so entbindet das die Bauherrschaft nicht von der Pflicht, bei einem Beginn des Bauvorhabens im Frühjahr oder Sommer erneut zu überprüfen, ob besonders geschützte Tierarten von dem Bauvorhaben betroffen sein könnten. Dasselbe gilt, wenn der Baubeginn erst lange nach der Erteilung der Baugenehmigung liegt.  

Sollten bei baulichen Maßnahmen besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten finden. Die Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises steht bei Beratungsbedarf gern zur Verfügung.  

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 69 Abs. 2 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.  Seit dem 13.06.2012 ist ein neuer § 71a des BNatSchG in Kraft. Damit kann ein Verstoß gegen den § 44 BNatSchG in schweren Fällen sogar ein Straftatbestand sein.

Neben den geschützten Tierarten stehen auch Naturdenkmale wie z. B. alte und große Bäume unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Nach § 304 Strafgesetzbuch ist die Beschädigung oder Zerstörung eines Naturdenkmals strafbar. Naturdenkmale können auf allen Grundstücken vorkommen, also auch auf Baugrundstücken, die nicht im Außenbereich liegen. Setzen Sie sich daher auch dann mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung, wenn durch Ihre Baumaßnahme ein Naturdenkmal in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. 

Förderung von Naturschutzmaßnahmen

  • die Neuschaffung wertvoller Lebensräume, insbesondere Feuchtgebiete sowie Trocken- und Magerstandorte , Amphibientümpel,
  • Gewässerrenaturierung (Flachwasser, Uferabflachung, -ausbuchtung, Kolke, Steilufer, Grabentaschen) sowie die Wiederherstellung von Sumpfgebieten,
  • die Anpflanzung von landschaftsprägenden Einzelbäumen, Feldholzinseln, Wildhecken u. ä.,
  • die Anlage freizugänglicher Obstbaumanpflanzungen mit Hochstämmen alter Sorten,
  • die Sicherung und Ansiedlung bedrohter heimischer Tier- und Pflanzenarten,
  • weitere Naturschutzmaßnahmen in Ausnahmefällen, die nach besonderer
    fachlicher Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde zugelassen werden.

Zuschüsse können im Regelfall nur für Objekte und Leistungen im sog. Außenbereich (außerhalb der bebauten Ortslage) unseres Landkreises vergeben werden.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

  • die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Verbände
  • andere private Gruppen und Privatpersonen, die sich der vorstehenden Aufgaben annehmen
  • Eigentümer/innen und Pächter/innen geeigneter Grundstücke im Einvernehmen mit dem/der Eigentümer/in.

Anträge sind vor Beginn der Maßnahme beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege, Europaplatz, 61169 Friedberg/H. zu stellen. Sie müssen bis spätestens 01. September eines Jahres vorliegen. Der Posteingangsstempel ist maßgebend.

Richtlinie zur Förderung von Baumpflanzungen im besiedelten Bereich des Wetteraukreises

(Förderrichtlinie Bäume)

Bäume tragen maßgeblich zum Klimaschutz bei. Ein einziger Baum entzieht der Atmosphäre pro Jahr 10 kg CO2. Außerdem sind Bäume Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und damit wichtig für die Artenvielfalt.

Mit Beschluss des Kreistages vom 04.04.2022 hat sich der Wetteraukreis zum Ziel gesetzt, die Pflanzung von Bäumen im besiedelten Bereich mit jeweils 10.000 € in den Jahren 2022 und 2023 zu fördern.

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • Vereine,
  • private Bildungseinrichtungen und Unternehmen,

die über Flächen im Wetteraukreis verfügen und berechtigt sind, auf diesen Flächen Bäume zu pflanzen.

Gefördert wird der Kauf von einheimischen Bäumen mit 50 % des Kaufpreises und mindestens 25 €, höchstens 50 € pro Baum. Der Baum muss im besiedelten Bereich (bauplanungsrechtlicher Innenbereich) gepflanzt werden. Versandkosten werden nicht gefördert.

Die förderfähigen einheimischen Bäume nach Satz 1 ergeben sich aus der nachfolgenden Liste. Diese Liste kann bei Bedarf jederzeit von der Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege aktualisiert werden. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Förderentscheidung aktuelle Liste.

Pflanzqualität: Gefördert werden Heister ab 1,50 m Höhe und Solitäre ab 1,50 m Höhe. Nicht gefördert werden Niederstämme, Büsche und Sträucher.

Die Pflanzung des Baumes/der Bäume wird gefördert, wenn sie im laufenden Kalenderjahr oder in den zwei Kalenderjahren vor diesem erfolgt ist.

Pro Antragsteller/in und Standortadresse werden maximal fünf Bäume gefördert.

Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten.

 

Anlage 1 zur Förderrichtlinie Bäume

Frische Standorte

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Wuchshöhe in Meter

Bemerkung

Bergahorn*

Acer pseudoplatanus

40

S, g

Bergulme

Ulmus glabra

40

S

Eberesche

Sorbus aucuparia

15

P

Edelkastanie

Castanea sativa

25

W

Eibe

Taxus baccata

15

S, g

Elsbeere

Sorbus torminalis

20

W, K

Esche*

Fraxinus excelsior

40

 

Feldahorn*

Acer campestre

20

S

Feldulme

Ulmus minor

20

K

Flatterulme

Ulmus leavis

30

 

Hainbuche

Carpinus betulus

20

S

Hängebirke

Betula pendula

20

P

Heimische Obstbäume

-

10

 

Mehlbeere

Sorbus aria

12

W, K

Rotbuche

Fagus sylvatica

40

S

Sommerlinde

Tilia platyphyllos

40

 

Speierling

Sorbus domestica

20

W, K

Spitzahorn

Acer platanoides

30

P

Stieleiche*

Quercus robur

35

 

Traubeneiche*

Quercus petrea

40

 

Traubenkirsche

Prunus padus

15

S

Vogelkirsche

Prunus avium

20

 

Wildapfel

Malus sylvestris

5

 

Wildbirne

Pyrus communis

15

K

Winterlinde

Tilia cordata

30

 

Zitterpappel

Populus tremula

30

P

Feuchte Standorte

 

 

 

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Wuchshöhe in Meter

Bemerkung

Bruchweide

Salix fragilis

15

P

Esche*

Fraxinus excelsior

40

 

Flatterulme

Ulmus leavis

30

 

Moorbirke

Betula pubescens

20

N, P

Schwarzerle

Alnus glutinosa

20

N, P

Schwarzpappel

Populus nigra

30

 

Silberweide

Salix alba

25

P

Stieleiche*

Quercus robur

35

 

Traubenkirsche

Prunus padus

15

S

Trockene Standorte

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Wuchshöhe in Meter

Bemerkung

Edelkastanie

Castanea sativa

25

W

Feldahorn*

Acer campestre

20

S

Hängebirke

Betula pendula

20

P

Mehlbeere

Sorbus aria

12

W, K

Speierling

Sorbus domestica

20

W, K

Stieleiche*

Quercus robur

35

 

Wildapfel

Malus sylvestris

5

 

Abkürzungen

 

W

wärmeliebend   

g

giftig

S

schattenverträglich

(g)

schwach giftig

 G

nur in Verbindung mit Gebäuden

Kl

benötigt Kletterhilfe

N

verträgt Staunässe

P

Pioniergehölz

K

kalkliebend

*

Auftreten von Schädlingen und Krankheiten möglich

(Eichenprozessionsspinner; Rußrindenkrankheit bei Ahornarten)

H

nur als Hochstamm

n. h.

nicht heimisch

 

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch Banküberweisung. Die Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet (Windhundprinzip). Als Eingangsdatum gilt das Datum, an dem der vollständig ausgefüllte Antrag und alle erforderlichen Nachweise (s. Nr. 6.) vorliegen.

Die Auszahlung erfolgt zum Ende des Quartals, in dem der Antrag gestellt wurde.

Sollten alle Fördermittel abgerufen sein, werden die Antragsteller/innen darüber informiert. Sollte der Kreistag weitere Fördermittel freigeben, erfolgt die Auszahlung nach deren Freigabe, soweit alle Fördervoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ohne dass ein erneuter Antrag gestellt werden muss.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Standorte, bei denen eine Pflicht zur Bepflanzung besteht, z. B. durch den dort geltenden Bebauungsplan. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Beantragung der Förderung erfolgt nach abgeschlossener Maßnahme durch Einreichen des Antragsformulars und der notwendigen Nachweise.

Die Antragstellung erfolgt beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege.

Sollen mehrere Bäume gepflanzt werden, können diese in einem gemeinsamen Antrag zusammengefasst werden. Die Förderhöchstgrenze von fünf Bäumen bleibt hiervon unberührt.

Nach Prüfung des Antrags erhalten die Antragsteller/innen eine Nachricht über den Förderentscheid.

Als Nachweise sind mit dem Förderantrag einzureichen:

  • Beleg/e für die Beschaffung des Baumes/der Bäume
  • zwei Fotos des Standortes vor und nach der Pflanzung.

Mit Beantragung der Förderung willigt der/die Antragsteller/in ein, dass der Wetteraukreis die personenbezogenen Daten wie im Antragsformular angegeben ausschließlich zum Zwecke der Prüfung des Förderanspruchs, bei Rückfragen zu den Antragsunterlagen und zur Auszahlung der Förderung verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Mit der Einsendung der Fotos überträgt der/die Antragsteller/in dem Wetteraukreis das Recht, diese anonymisiert zu Zwecken der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen.

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Richtlinie zur Förderung von Streuobst im Wetteraukreis

(Förderrichtlinie Streuobst)

Streuobstwiesen prägen seit vielen Jahrhunderten die Kulturlandschaft des Wetteraukreises und erfüllen vielfältige Funktionen: Sie sind Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, beliebter Naherholungsraum und waren lange Zeit ein wichtiger Faktor für die lokale Wirtschaft und die gesunde Ernährung der Bevölkerung.

Diese Funktionen sind durch den Rückgang der Streuobstwiesen in Gefahr. Deshalb hat es sich der Wetteraukreis mit Beschluss des Kreistages vom 04.04.2022 zum Ziel gesetzt, Maßnahmen zum Erhalt von Streuobstbeständen mit jeweils 10.000 € in den Jahren 2022 und 2023 zu fördern.

Antrags- und zuschussberechtigt sind:

  • Die gesetzlich anerkannten Naturschutzverbände und Naturschutzvereine,
  • Vereine, die Naturschutz- und Landschaftspflegeaufgaben übernommen haben,
  • Kindertagesstätten und Schulen,
  • andere private Gruppen und Privatpersonen, die sich der vorstehenden Aufgaben annehmen, und
  • Eigentümer/innen und Pächter/innen geeigneter Grundstücke, letztere im Einvernehmen mit dem/der Eigentümer/in,
  • Kommunen.

Gefördert wird der Kauf von einheimischen Bäumen gemäß der Anlage 1 mit 50% des Kaufpreises und mindestens 25 €, höchstens 50 € pro Baum einschließlich Pflanzzubehör gem. Nr. 4.). Der Baum muss im Bereich der Flächenkulisse nach Anlage 2 gepflanzt werden. Der Baum soll möglichst von regionalen Anbietern beschafft werden. Versandkosten werden nicht gefördert.

Die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege erstellt die Anlagen 1 und 2, welche bei Bedarf jederzeit aktualisiert werden.
Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Förderentscheidung aktuelle Anlage.

Pro Antragsteller/in, Flurstück und Jahr werden maximal zehn Bäume gefördert. Ausgenommen sind von Kommunen koordinierte Sammelbestellungen.
Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Abgänge durch natürliche Ereignisse sind hiervon unbeschadet.

Gefördert wird:

  • die Pflanzung von Obstbaum-Hochstämmen und bestimmten Laubbäumen (Anlage 1) mit einem Kronenansatz in mindestens 1,6 m Höhe.
  • benötigter Verbissschutz, Wühlmausschutz und Pfosten (bis max. 3 Pfosten pro Baum) in Verbindung mit einer beantragten Baumpflanzung.

Es sind bevorzugt alte und regionaltypische Sorten zu pflanzen, Beispiele siehe Anlage 1.

Die Förderung ist nur für Pflanzungen auf Grundstücken im Wetteraukreis möglich, die innerhalb der Förderkulisse Streuobst gemäß Anlage 2 zu dieser Richtlinie liegen.


Anlage 1 zur Förderrichtlinie Streuobst (Stand 08.06.2022 – unter Vorbehalt laufender Aktualisierung)

Förderfähig sind folgende Baumarten und Obstsorten:

Baumart

Sorte (Beispielliste, nicht abschließend)

Apfel

Lokale Sorten:

  • Altenstädter Roter
  • Dorheimer Streifling
  • Friedberger Bohnapfel
  • Heuchelheimer Schneeapfel
  • Himbacher Grüner
  • Körler Edelapfel
  • Weilburger

Historische Sorten*:

  • Ananasrenette
  • Bittenfelder
  • Brettacher
  • Danziger Kantapfel
  • Kaiser Wilhelm
  • Rheinischer Bohnapfel
  • Schafsnase

Standardsorten**:

  • Goldparmäne
  • Jonagold
  • Regina
  • Topaz

Weitere für Wetteraukreis geeignete Sorten:

  • Altenstädter Mostapfel
  • Baumanns Renette
  • Boikenapfel
  • Champagner-Renette
  • Cox-Orangenrenette
  • Geflammter Kardinal
  • Geheimrat Dr. Oldenburg
  • Goldrenette von Blenheim
  • Gravensteiner
  • Jakob Lebel
  • Kanada-Renette
  • Landsberger Renette
  • Renette von Zuccalmaglio
  • Rheinischer Bohnapfel
  • Rote Sternrenette
  • Roter Trierer Weinapfel
  • Schöner von Boskoop

 

Birne

für Wetteraukreis geeignete Sorten:

  • Alexander Lukas
  • Blumenbachs Butterbirne
  • Diels Butterbirne
  • Gute Graue
  • Gute Luise von Avranches
  • Köstliche von Charneu
  • Madame Verté
  • Mollebusch
  • Pastorenbirne
  • Weiße Winterbirne

 

Kirsche

für Wetteraukreis geeignete Sorten:

  • Büttner rote Knorpelkirsche
  • Große Schwarze Knorpelkirsche
  • Großer Gobet
  • Hedelfinger
  • Koburger Mai-Herzkirsche
  • Lauermannskirsche
  • Schattenmorelle
  • Schneiders Späte Knorpelkirsche
  • Süße Frühweichsel

 

Pflaume

für Wetteraukreis geeignete Sorten:

  • Große Grüne Reneklode
  • Hauszwetsche
  • Mirabelle von Nancy
  • The Czar
  • Wangenheims Frühzwetsche
  • Zimmers Frühzwetsche

 

Reneklode

Mirabelle

Speierling

 

Walnuss

 

Edelkastanie

 

*) Als historische Sorten gelten Sorten, die seit vielen Jahren auf den Streuobstwiesen unserer Region angebaut werden, aber nicht zwingend typisch für unsere Region sind.
**) Als Standardsorten sind alle anderen modernen Sorten zu verstehen, die vorwiegend für den Erwerbsanbau gezüchtet werden

Nicht gefördert werden:

  • Sträucher und Spindelobst
  • nicht heimische Sorten
  • die Wiederanpflanzung nach Rodung einer Obstplantage
  • Zierobstbäume.

 

Anlage 2 zur Förderrichtlinie Streuobst

Die Pflanzung von Obstbäumen und bestimmten Laubbäumen wird nach dieser Richtlinie nur innerhalb einer bestimmten Flächenkulisse gefördert, in der schon ein Zusammenhang mit vorhandenem Streuobst besteht.

Die Flächenkulisse steht unter dem Vorbehalt einer genaueren Ausarbeitung und Aktualisierung.

Die aktuelle Fassung sowie weitere Informationen finden Sie im Internet auf der Seite des Wetteraukreises unter

  • Die Bäume sind durch geeignete Maßnahmen vor Schäden durch Wildverbiss, Wühlmäuse und Beweidung zu schützen.
  • Die Entwicklung der Bäume ist mit einem fachgerechten Pflanzschnitt und den erforderlichen Erziehungs-/Pflegeschnitten zu gewährleisten.
  • Bei der Neupflanzung ist ein Abstand zwischen den Bäumen von mindestens 10 m einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist die Nachpflanzung in Lücken bzw. innerhalb des Pflanzrasters bestehender Streuobstbestände.
  • Die dauerhafte Pflege muss sorgfältig und fachgerecht erfolgen. Bei der Pflege sind vorhandene Mistelbestände zu entfernen. Sie kann sowohl durch die Eigentümerin/den Eigentümer, die Pächterin/den Pächter oder durch beauftragte Dritte vorgenommen werden.

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Die Antragstellung erfolgt beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Untere Naturschutzbehörde (Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege).

Folgende Unterlagen sind mit dem Förderantrag einzureichen:

  • Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücken, auf dem/denen die Maßnahme/Pflegemaßnahme stattfinden soll/en,
  • eine Erklärung darüber, dass für die beantragte Maßnahme keine rechtliche Verpflichtung zur Neuanlage oder zur Pflege besteht. Die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege behält sich vor, im Einzelfall weitere erforderliche Unterlagen nachzufordern,
  • Fotos von den gepflanzten Bäumen.

Unvollständige Anträge werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Zuwendungen des Wetteraukreises sind freiwillige Leistungen.

Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Soweit die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümerin/Eigentümer oder Pächterin/Pächter der Grundstücke ist, auf denen die Pflanzung erfolgen soll, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers vorzulegen.

Über die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie entscheidet die Untere Naturschutzbehörde.

Die Maßnahmen zum Erhalt der Streuobstbestände sind wegen der Unzulässigkeit von Doppelförderungen nur förderfähig, sofern diese nicht bereits über ein anderes Förderprogramm gefördert werden. Förderfähig sind nur freiwillige Maßnahmen der Antragstellerinnen und Antragsteller ohne rechtliche Verpflichtung.

Die Förderungen erfolgen unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Beleg/e für die Beschaffung des Baumes/der Bäume und von zwei Fotos des Standortes vor und nach der Pflanzung.

Teilauszahlungen des in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages sind nicht möglich.

Die Auszahlung erfolgt zum Ende des Quartals, in dem der Antrag gestellt wurde.

Die bewilligte Zuwendung kann entsprechend gekürzt werden, wenn

  • die tatsächlichen Kosten geringer sind, als der im Zuwendungsbescheid angeführte Förderbetrag,
  • die Maßnahme im Nachhinein eine andere öffentliche Förderung erhält,
  • die Maßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  • sonstige Verstöße gegen diese Richtlinie vorliegen (Es wurden zum Beispiel bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht oder es wird nachträglich eine unsachgemäße Verwendung der Zuwendung festgestellt).

Die Zuwendung ist spätestens bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden Jahres abzurufen.

Mit Beantragung der Förderung willigen der/die Antragsteller/in ein, dass der Wetteraukreis die personenbezogenen Daten wie im Antragsformular angegeben ausschließlich zum Zwecke der Prüfung des Förderanspruchs, bei Rückfragen zu den Antragsunterlagen und zur Auszahlung der Förderung verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Mit der Einsendung der Fotos übertragen die Antragsteller/innen dem Wetteraukreis das Recht, diese anonymisiert zu Zwecken der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen.

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.