Überwachung Flüsse, Bäche, Seen und Teichanlagen

Der ökologische Zustand der Gewässer wird durch gewässerbauliche Aktivitäten ebenso beeinträchtigt wie durch Abwassereinleitungen und andere Schadstoffeinträge. Aufgabe der Fachstelle Wasser- und Bodenschutz ist es, Oberflächengewässer so zu schützen, dass die Gewässer eine gute Wasserqualität und Gewässerstruktur aufweisen. Ziel ist, dass Gewässer wieder einen guten ökologischen Zustand entwickeln können. Die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz führt zur Überprüfung des Gewässerzustandes regelmäßig Gewässerschauen durch.

Baumaßnahmen am Gewässer können sowohl nachteilige Auswirkungen auf den Wasserabfluss, als auch auf die gewässerökologischen Funktionen haben. Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, wie z.B. Brücken, Verrohrungen, Gebäuden, Ufermauern, Gewässerkreuzungen und Zäunen in und an Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz prüft die Anträge und stellt sicher, dass die Gewässereigenschaften nicht verschlechtert werden.

Überschwemmungsgebiete sind Bereiche, die bei Hochwasser überschwemmt werden. Sie dienen dem Hochwasserrückhalt und der Reduzierung der Hochwasserspitzen. Einengungen und Verbauungen im Überschwemmungsgebiet können zu erheblichen Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses führen. Betroffen davon sind in der Regel unterhalb gelegene Anlieger. Für die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz ist der vorbeugende Hochwasserschutz, der Schutz der festgestellten Überschwemmungsbereiche und der natürlichen Retentionsräume eine der wichtigsten Aufgaben.

Für die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer (zum Beispiel zur Bewässerung oder zur Bespannung von Teichanlagen) ist nach dem Hessischen Wassergesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Erlaubnisbehörde ist die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz.

Heizöllagerung

Heizöllageranlagen sind ab einem Tankinhalt von mehr als 1.000 Litern generell gegenüber der Fachstelle Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen.

Der Anzeigebogen steht unten zum Download bereit. 

Darüber hinaus unterliegen Heizöllageranlagen einer Prüfpflicht durch eine Sachverständigenorganisation.

Ob Ihre Anlage einmalig oder wiederkehrend prüfpflichtig ist, richtet sich nach deren Gefährdungspotential.

  • Eine 5-jährlich wiederkehrende Prüfpflicht besteht für alle unterirdischen (= im Erdreich eingebauten) Heizöllageranlagen und oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 10.000 Litern, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Litern
  • Eine 2½ -jährlich wiederkehrende Prüfpflicht besteht für alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten
  • Eine einmalige Prüfpflicht besteht für alle oberirdische Anlagen mit einem Inhalt größer 1.000 bis 10.000 Liter außerhalb von Schutzgebieten
  • Eine Prüfpflicht bei Stilllegung besteht für alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 10.000 Litern, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Litern

Die Prüfungen werden von zugelassenen sachverständigen Stellen durchgeführt.

Eine Liste mit einer Auswahl ortsnaher Organisationen steht unten zum Download bereit.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 dürfen Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern nur von wasserrechtlich anerkannten Fachbetrieben (§ 62 AwSV) errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.

Nehmen Sie Ihre Heizöllageranlage bei Schadensfällen oder Störungen unverzüglich außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist und informieren Sie die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz oder die nächste Polizeidienststelle.

Immissionsschutz

Lärmimmissionen sind von einer Schallquelle ausgestrahlte Schallwellen, die die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen können. Der Verdacht einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die ortsspezifischen, maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) überschritten sind.

Die Lärmmessungen erfolgen hierbei durch die Beschwerde führende Person am maßgeblichen Immissionsort/ dem Ort der Messung, also 0,5 m außerhalb des Fensters des Raumes, der ständig oder dauerhaft genutzt wird und von den erheblichen Immissionen betroffen ist.

Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls, ob eine Erheblichkeit vorliegt, um rechtlich tätig werden zu können.

Zunächst erfolgt eine qualitative Vor-Ort-Schallmessung durch die Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises.

Bei konkretem Verdacht des Vorliegens einer erheblichen Immissionsrichtwertüberschreitung (= schädliche Umwelteinwirkung gemäß Paragraph 3 Abs. 1 BImSchG) erfolgt entweder eine qualifizierte oder eine gerichtsfeste Vor-Ort-Schallmessung durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG).

Diese Messung ist nur bei Feststellung des Vorliegens einer schädlichen Umwelteinwirkung (= erhebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm) für den Verursacher der Lärmimmissionen kostenpflichtig.

Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann anschließend per Bescheid und für den Verursacher der Lärmimmissionen kostenpflichtig von der Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises angeordnet werden.

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Lichtimmissionen sind von einer Lichtquelle ausgestrahlte Lichtwellen, die die Nachbarschaft erheblich in Form von Raumaufhellung oder Blendung beeinträchtigen können. Der Verdacht einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die ortsspezifischen, Lichtimmissionswerte der Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) überschritten sind.

Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls messtechnisch und unter Zuhilfenahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, ob eine Erheblichkeit der Lichtimmissionen vorliegt, um rechtlich tätig werden zu können.

Die Messungen sind kostenfrei.

Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann anschließend per Bescheid und für den Verursacher der Lichtimmissionen kostenpflichtig angeordnet werden.

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Rauchgasimmissionen sind von einer Rauchquelle ausgestrahlte Rauchwolken, die die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen können. Der Verdacht einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die Immissionswerte (= Jahresgeruchsstunden) des Anhangs 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft  (TA Luft) überschritten sind.

Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls nach Aktenlage und unter Zuhilfenahme des/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters/Bezirsschornsteinfegermeisterin, ob eine Erheblichkeit der Geruchsimmissionen vorliegt oder andere relevante Feuerungsanlagendefizite maßgeblich sein könnten, um rechtlich tätig werden zu können.

Die Messungen sind für den Verursacher der Rauchgasimmissionen kostenpflichtig und beim/bei zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterin zu entrichten.

Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann per Bescheid und für den Verursacher der Rauchgasimmissionen kostenpflichtig angeordnet werden.

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Geruchsimmissionen sind von einer Geruchsquelle ausgestrahlte Gerüche, die die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen können. Der Verdacht einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die Immissionswerte (= Jahresgeruchsstunden) des Anhangs 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft  (TA Luft) überschritten sind.

Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls ob eine Erheblichkeit der Geruchsimmissionen vorliegt, um rechtlich tätig werden zu können.

Eine Vor-Ort-Besichtigung kann erforderlich sein.

Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann per Bescheid und für den Verursacher der Geruchsimmissionen kostenpflichtig angeordnet werden.

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Wer plant Maschinen und Geräte des Anhangs der 32. BImSchV in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbung nach den Paragraphen 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Sonn- und Feiertagen oder nachts zu betreiben, benötigt eine Ausnahmezulassung nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV von der zuständigen Immissionsschutzbehörde.

Was benötigt die Behörde zur Prüfung des Antrags?

  • Welche bauordnungsrechtlich festgelegten Schutzgebiete sind von den geplanten Nachtarbeiten betroffen und wo liegen diese?
  • Welche Maschinen und Geräte des Anhangs der 32. BImSchV sollen zum Einsatz kommen – verfügen diese über eine CE Kennzeichnung; ist der garantierte Schallleistungspegel angegeben?
  • Welche erheblichen, technischen Gründe liegen vor, sodass die geplanten Bauarbeiten nicht Tags ausgeführt werden können?
  • Liegt ein besonderes öffentliches Interesse an den Nachtarbeiten vor?
  • Sind die unter Punkt 1 aufgeführten Gebietsbewohner und Gebietsbewohnerinnen über die geplanten, nächtlichen Bauarbeiten informiert worden?

Hinweis: Flügelglättmaschinen dürfen im Rahmen von Nachtarbeiten nicht !!! zum Einsatz kommen.

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Die Machbarkeit von Freiluftveranstaltungen unterliegt der Prüfung der Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises auf Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz.

Ggf. ist ein qualifiziertes Immissionsgutachten erforderlich, um die ortsspezifischen Immissionsrichtwerte „Außen“ im Sinne der Ziffer 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie gewährleisten zu können.

Bei Vorliegen einer hohen Standortgebundenheit oder sozialen Adäquanz und Akzeptanz (vgl. Ziffer 4.4.1 der Freizeitlärmrichtlinie) sowie der berechtigten und nachvollziehbaren Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit (vgl. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie) können höhere Lärmpegel als die gängigen Immissionsrichtwerte zulässig sein.

Die zuvor genannten Punkte sind bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Antragstellung schriftlich zu begründen.

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Außerbetriebnahme gem. § 26 der 1. BImSchV zum 31.12.2024

Seit dem Jahr 2010 gelten gemäß 1. BImSchV bestimmte Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (= Kamin-, Kachelöfen usw.). Ob bestehende Öfen die geforderten Staub- und Kohlenmonoxid-Werte einhalten, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin in der Regel bereits festgestellt.

Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet und betrieben wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid nicht überschreiten.

Sollte ein Ofen die Anforderungen nicht erfüllen, musste er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden.


Übergangsfristen:

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31. Dezember 2014

1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984

31. Dezember 2017

1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994

31. Dezember 2020

1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010

31. Dezember 2024


Quelle

Wichtig: Nach Ablauf dieser Fristen stellt die Weiterbefeuerung einer Feuerstätte, die die Anforderungen der 1. BImSchV nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit dar und gefährdet den Schutz Ihrer Brandversicherung.

Sollte Ihr Ofen unter die Austauschpflicht fallen, sprechen Sie mit Ihrem Schornsteinfeger oder Ihrer Schornsteinfegerin über mögliche Alternativen.