Überwachung Flüsse, Bäche, Seen und Teichanlagen
Der ökologische Zustand der Gewässer wird durch gewässerbauliche Aktivitäten ebenso beeinträchtigt wie durch Abwassereinleitungen und andere Schadstoffeinträge. Aufgabe der Fachstelle Wasser- und Bodenschutz ist es, Oberflächengewässer so zu schützen, dass die Gewässer eine gute Wasserqualität und Gewässerstruktur aufweisen. Ziel ist, dass Gewässer wieder einen guten ökologischen Zustand entwickeln können. Die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz führt zur Überprüfung des Gewässerzustandes regelmäßig Gewässerschauen durch.
Baumaßnahmen am Gewässer können sowohl nachteilige Auswirkungen auf den Wasserabfluss, als auch auf die gewässerökologischen Funktionen haben. Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, wie z.B. Brücken, Verrohrungen, Gebäuden, Ufermauern, Gewässerkreuzungen und Zäunen in und an Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz prüft die Anträge und stellt sicher, dass die Gewässereigenschaften nicht verschlechtert werden.
Überschwemmungsgebiete sind Bereiche, die bei Hochwasser überschwemmt werden. Sie dienen dem Hochwasserrückhalt und der Reduzierung der Hochwasserspitzen. Einengungen und Verbauungen im Überschwemmungsgebiet können zu erheblichen Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses führen. Betroffen davon sind in der Regel unterhalb gelegene Anlieger. Für die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz ist der vorbeugende Hochwasserschutz, der Schutz der festgestellten Überschwemmungsbereiche und der natürlichen Retentionsräume eine der wichtigsten Aufgaben.
Für die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer (zum Beispiel zur Bewässerung oder zur Bespannung von Teichanlagen) ist nach dem Hessischen Wassergesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Erlaubnisbehörde ist die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz.
Heizöllagerung
Heizöllageranlagen sind ab einem Tankinhalt von mehr als 1.000 Litern generell gegenüber der Fachstelle Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen.
Der Anzeigebogen steht unten zum Download bereit.
Darüber hinaus unterliegen Heizöllageranlagen einer Prüfpflicht durch eine Sachverständigenorganisation.
Ob Ihre Anlage einmalig oder wiederkehrend prüfpflichtig ist, richtet sich nach deren Gefährdungspotential.
- Eine 5-jährlich wiederkehrende Prüfpflicht besteht für alle unterirdischen (= im Erdreich eingebauten) Heizöllageranlagen und oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 10.000 Litern, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Litern
- Eine 2½ -jährlich wiederkehrende Prüfpflicht besteht für alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten
- Eine einmalige Prüfpflicht besteht für alle oberirdische Anlagen mit einem Inhalt größer 1.000 bis 10.000 Liter außerhalb von Schutzgebieten
- Eine Prüfpflicht bei Stilllegung besteht für alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 10.000 Litern, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Litern
Die Prüfungen werden von zugelassenen sachverständigen Stellen durchgeführt.
Eine Liste mit einer Auswahl ortsnaher Organisationen steht unten zum Download bereit.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 dürfen Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern nur von wasserrechtlich anerkannten Fachbetrieben (§ 62 AwSV) errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Nehmen Sie Ihre Heizöllageranlage bei Schadensfällen oder Störungen unverzüglich außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist und informieren Sie die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz oder die nächste Polizeidienststelle.