Grünlandumbruch
Als Dauergrünland gelten seit einem Gerichtsurteil des EUGH nicht nur alle „klassischen“ Wiesen und Weiden, sondern auch jede Fläche, die mindestens fünf Jahre mit Futterpflanzen bewachsen war und auf der keine Fruchtfolge stattfand. Grasäcker sind somit auch dann als Grünland einzuordnen, wenn sie zwischenzeitlich umgebrochen wurden, aber wieder Gras eingesät wurde.
Beim Grünland überlagern sich mehrere Rechtsgebiete, so z. B. das Gesetz über die Direktzahlungen an Landwirte, der gesetzliche Biotop- und Artenschutz, Wasserrecht, die Eingriffsregelung sowie Schutzgebiete.
Je nach Betrieb, Lage der Fläche und anderen rechtlichen Bestimmungen ist der Umbruch von Grünland nur anzeigepflichtig, steht unter Genehmigungsvorbehalt oder ist verboten. Zudem gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Am besten nehmen Sie immer Rücksprache mit dem Fachdienst Landwirtschaft oder der Unteren Naturschutzbehörde bevor Sie den Pflug anhängen – wir beraten Sie gern.
Benötigte Unterlagen
Ansprechpartner/innen
Landwirtschaft
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Jannick Volz | 06031 83-4222 | 06031 83-914222 | 07 |
Wasser- und Bodenschutz
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Thomas Buch | 06031 83-4400 | 06031 83-914400 | 220 |