Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Immissionsschutz

Überwachung nicht genehmigungspflichtiger Anlagen gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), den damit verbundenen Rechtsverordnungen sowie technischen Anleitungen

Zuständigkeit

Gemäß der Hessischen immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuV) ist der Kreisausschuss für die Überwachung und Bewertung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • kleine und mittlere Feuerungsanlagen
  • Anlagen in den Bereichen der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, Baustellen, Gaststätten, Motorsportanlagen, Schießstände, Messen, Ausstellungen und Märkten i.S. des Titels IV der Gewerbeordnung
  • Musik- und Theaterveranstaltungen sowie für öffentliche Fernsehveranstaltungen im Freien (public viewing) für Kommunen mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
  • sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht i.R. wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
  • Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung

zuständig.


Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Behörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises

Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Behörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises ist es die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, i.S. des BImSchG, den daraus resultierenden Rechtsverordnungen und den technischen Anleitungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (pot. Immissionsquellen) zu bewerten und zu überwachen. Die Behörde als ausführendes Organ der Rechtsbeschlüsse des Bundes und des Landes darf nur handeln, wenn eine rechtliche Grundlage ihr Einschreiten begründet und sie darf auch nur im Rahmen dieser rechtlichen Grundlage handeln. Behördliche Interpretationen der Gesetzesvorgaben sind rechtswidrig.

Es ist also nicht die Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Behörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises, nachbarschaftliche Streitigkeiten beizulegen oder zu befeuern. Sie bewertet neutral und gemäß der immissionsschutzrechtlichen Rechtsprechung. Dies kann für die Betroffenen in der Folge gerecht oder ggf. ungerecht ausgehen.
 

Beschwerden

Was prüft die Immissionsschutzbehörde?
Die immissionsschutzrechtliche Behörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises prüft die bei ihr eingehenden Beschwerden zunächst auf die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher (Baugenehmigungs) Auflagen (in Zusammenarbeit mit der Baugenehmigungsbehörde) oder rechtlicher Anforderungen i.S. von § 22 BImSchG. Sollten diese erfüllt sein, kann sie im Anschluss das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG prüfen, hierbei muss eruiert werden, ob nach Art, Ausmaß oder Dauer der Immissionen eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde, was ein Einschreiten der Behörde eröffnet.

Zur Bewertung des Vorliegens einer schädlichen Umwelteinwirkung ist es für die immissionsschutzrechtliche Behörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises daher unumgänglich bewertbare Fakten zu verlangen.

Benötigte Unterlagen

Was benötigt die Immissionsschutzbehörde zur Prüfung meiner Beschwerde?
Eine immissionsschutzrechtliche Bewertung Ihrer Beschwerde setzt folgendes, aktives Vorgehen Ihrerseits voraus:

Lärmbeschwerde: Erstellung eines Lärmprotokolls über die Dauer von mind. 14 Tagen, insbesondere:

  • Bewertung der Art der Lärmbelästigung (hochfrequent, tieffrequent…) unter Zuhilfenahme einer Schallpegelmessung mit z.B. dem Handy
  • Bewertung des Ausmaßes anhand einer Skala von 1-5, wobei 1 absolut erträglich bedeutet und 5 absolut unerträglich
  • Die Aufnahme von Film- oder Fotomaterial ist hierbei empfehlenswert
  • Bewertung der Dauer anhand eines Kalenders unter Berücksichtigung der Stundenanzahl am Tag und in der Nacht

Rauchgasbelästigung: Erstellung eines Geruchsprotokolls über die Dauer von mind. 14 Tagen, insbesondere:

  • Bewertung der Art der Geruchsbelästigung (Feuerungsanlage (Kamin)…)
  • Bewertung des Ausmaßes anhand einer Skala von 1-5, wobei 1 absolut erträglich bedeutet und 5 absolut unerträglich
  • Die Aufnahme von Foto- oder Filmmaterial ist hierbei unumgänglich
  • Bewertung der Dauer anhand eines Kalenders unter Berücksichtigung der Stundenanzahl am Tag und in der Nacht

Weiteres Vorgehen seitens der Immissionsschutzbehörde
Im Anschluss wertet die immissionsschutzrechtliche Behörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises Ihr Datenmaterial aus und prüft das weitere Vorgehen. Die Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises setzt sich im Anschluss ggf. mit ihnen in Kontakt.

Wichtig: Ein Handeln der immissionsschutzrechtlichen Behörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises muss rechtlich begründet sein, andernfalls wird Ihre Beschwerde nicht weiter bearbeitet.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihrer Beschwerde etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Seien Sie jedoch gewiss, dass man sich Ihrer Beschwerde annimmt.

Rechtliche Grundlagen

Bundesimmissionsschutzgesetz, daraus resultierende Rechtsverordnungen, technische Anleitungen

Termine

Art der Kontaktaufnahme:
Beschwerden sind schriftlich über das Kontaktformular des Wetteraukreises vorzunehmen.

Persönliche Vorsprachen:
Nach Vereinbarung per E-Mail oder telefonisch.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Claudia Göbel 06031 83-4418 06031 83-914418 219 E-Mail
Christian Teichmann 06031 83-4414 226 E-Mail
Alen Rizvani 06031 83- 221 E-Mail

Zuständig

Wasser- und Bodenschutz