Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Landwirtschaftliches Bauen im Außenbereich
Das Bauen im Außenbereich ist grundsätzlich nur in bestimmten Fällen möglich, um die Landschaft von Nutzungen freizuhalten, die in den Ortslagen (Bebauungsplan-Gebieten u.ä.) konzentriert werden sollen.
Zu den im Außenbereich zulässigen Nutzungen zählen Bauten, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, dazu gehören z.B. landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Ställe, Maschinenhallen und Weideunterstände.
Das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Dienlichkeit werden vom Fachdienst Landwirtschaft auf Grundlage des Baugesetzbuches beurteilt. Diese fachliche Stellungnahme zum Bauvorhaben geht an die Genehmigungsbehörde, dies ist i.d.R. der Fachdienst Bauwesen; baugenehmigungsfreie Vorhaben sind beim Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen.
Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist " ... insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei." (§ 201 BauGB, i.d.F. vom 03.11.2017, BGBl. I S. 3634)
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