Berücksichtigung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage

Bei allen baulichen Vorhaben, unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig sind oder nicht, sind artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Damit soll der Zugriff des Menschen auf Tiere und Pflanzen der besonders und streng geschützten Arten oder ihrer Lebensstätten verhindert werden und diese für den Naturhaushalt wichtigen Arten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen geschützt werden.  

Der Begriff des baulichen Vorhabens beinhaltet aus Sicht des Artenschutzes nicht nur Neubauten, sondern auch die Sanierung, den Umbau, die Umnutzung und den Abriss bestehender baulicher Anlagen. Da im Innenbereich in der Regel nur besonders und streng geschützte Tierarten betroffen sind, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf diese.

 

  • Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen im Innenbereich: Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler, Turmfalken (Mauernischen), Dohlen.
  • Fassadenrenovierung/Wärmedämmung: Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwänze, Turmfalken (Mauernischen).
  • Beseitigung von naturnahen Gartenteichen: alle Amphibienarten (z. B. Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Bergmolch, Teichmolch).
  • Beseitigung von Schutthalden/Abraumhalden, Steinhaufen: Reptilien (z. B.  Zauneidechse, Blindschleiche, Ringelnatter).  
  • Beseitigung von Höhlenbäumen. z. B. Gartenrotschwänze, Spechte, Fledermäuse
  • Beseitigung von Hecken: alle Kleinvogelarten (z. B. Amsel, Rotkehlchen, Singdrossel)

Informationen über den Schutzstatus einer Art gibt es beim WISIA  (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz).

  • Kotreste, Gewölle  oder Federn in geschlossenen Räumen (Dachböden, Scheunen usw.) 
  • erkennbare Nester auf großkronigen Bäumen im Bauumfeld 
  • erkennbare Nester an baulichen Anlagen oder in Gebäuden
  • alte Bäume mit erkennbaren Höhlen, in deren Umfeld ggf. große Insekten > 2 cm Länge  vorkommen  
  • besonnte vegetationsfreie oder -arme Flächen (z. B. Schotter, Sand) (Reptilienvorkommen)  
  • tagsüber ausfliegende Vögel an Gebäuden  
  • zwischen Frühjahr und Herbst in baulichen Anlagen hängende Fledermäuse  
  • im Winter in Kellerräumen hängende Fledermäuse
  • ausfliegende Fledermäuse an Gebäuden  
  • Vorkommen fischfreier Wasserflächen auf dem Baugrundstück (Amphibienvorkommen).

Lebensstätten sind die Nist- und Brutstätten, die Wohnstätten und die Zufluchtsstätten der Tiere. Ein Tier hat zumeist nur eine Nist- oder Brutstätte, kann jedoch über mehrere Wohn- oder Zufluchtsstätten verfügen.    

  • Nist- und Brutstätten werden zur Aufzucht von Jungtieren benutzt und benötigt.
  • Wohnstätten sind Orte, an denen sich die Tiere der besonders geschützten Arten zum Ruhen oder Schlafen regelmäßig einfinden oder ihren sonstigen regelmäßigen Aufenthaltsort haben.
  • Zufluchtsstätten sind Bereiche, in die sich Tiere regelmäßig bei Gefahr zurückziehen. 

Lebensstätten sind auch dann gesetzlich geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Dies gilt zum Beispiel für

  • Fledermauswinterquartiere im Sommer
  • Schwalbennester/-brutröhren außerhalb der Anwesenheit der Schwalben, also ganzjährig
  • Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten, also ganzjährig
  • Gartenteiche.  

Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, wie zum Beispiel Singvögel - und Hornissennester, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden. 

Die Bauherrschaft ist verpflichtet zu überprüfen, ob artenschutzrechtliche Belange (s. o.) durch ihr Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Wird ein Bauantrag im Herbst oder Winter gestellt und es finden sich zu dieser Zeit keine Spuren von Tieren besonders geschützter Arten, so entbindet das die Bauherrschaft nicht von der Pflicht, bei einem Beginn des Bauvorhabens im Frühjahr oder Sommer erneut zu überprüfen, ob besonders geschützte Tierarten von dem Bauvorhaben betroffen sein könnten. Dasselbe gilt, wenn der Baubeginn erst lange nach der Erteilung der Baugenehmigung liegt.  

Sollten bei baulichen Maßnahmen besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten finden. Die Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises steht bei Beratungsbedarf gern zur Verfügung.  

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 69 Abs. 2 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.  Seit dem 13.06.2012 ist ein neuer § 71a des BNatSchG in Kraft. Damit kann ein Verstoß gegen den § 44 BNatSchG in schweren Fällen sogar ein Straftatbestand sein.

Neben den geschützten Tierarten stehen auch Naturdenkmale wie z. B. alte und große Bäume unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Nach § 304 Strafgesetzbuch ist die Beschädigung oder Zerstörung eines Naturdenkmals strafbar. Naturdenkmale können auf allen Grundstücken vorkommen, also auch auf Baugrundstücken, die nicht im Außenbereich liegen. Setzen Sie sich daher auch dann mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung, wenn durch Ihre Baumaßnahme ein Naturdenkmal in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. 

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie bei der Kreisbauaufsicht einen Bauantrag für den Abbruch eines Gebäudes stellen, reichen Sie bitte die ausgefüllte Checkliste "Artenschutz" sowie aussagekräftige Fotos des Gebäudes (innen und außen) mit ein.

Kosten

Für Genehmigungen u.ä. werden Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) erhoben. 

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) "ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören?.
Außerdem "ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören."

Dies betrifft auch bauliche Vorhaben im Ortsbereich, die lt. § 55 Hessische Bauordnung (HBO), Anlage 2 genehmigungsfrei sind und für Maßnahmen an denkmalgeschützten Objekten (Fassadenrenovierung etc.).

Ansprechpartner/innen

Altenstadt, Reichelsheim, Karben, Ranstadt

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Anna Eva Heinrich 06031 83-4301 06031 83-914302 209 E-Mail

Gedern, Glauburg, Niddatal; Fachstellenleitung

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Eva Langenberg 06031 83-4300 06031 83-914300 217 E-Mail

Büdingen, Echzell, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg, Wölfersheim; Stellvertretende Fachstellenleitung

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Tim Mattern 06031 83-4306 06031 83-914306 207 E-Mail

Bad Nauheim, Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Rosbach, Wöllstadt

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Eva Maria von Lospichl 06031 83-4311 06031 83-914311 213 E-Mail

Florstadt, Friedberg, Ober-Mörlen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Sonja Ströll 06031 83-4305 06031 83-914305 201 E-Mail

Bad Vilbel, Limeshain

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Vera Tebartz 06031 83-4315 06031 83-914315 201 E-Mail

Verwaltung

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Nadine Weckler 06031 83-4303 06031 83-914303 203 E-Mail
Evgenia Hasterok 06031 83-4304 06031 83-914304 211 E-Mail
Hans-Werner Greis 06031 83-4314 06031 83-914314 204 E-Mail
Sacha Klement 06031 83-4307 205 E-Mail

Zuständig