Brennholz - Lagerung

Die Nutzung von Brennholz als nachwachsendem und regional gewonnenen Energieträger ist durchaus vorteilhaft. Die Lagerung im Außenbereich greift jedoch sehr stark um sich und belastet die Landschaft. Deshalb sollen Brennholzlagerungen durch die Untere Naturschutzbehörde vorher im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft werden. .

Bei einer Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf im Außenbereich der Ortslagen ist zu beachten:

  1. Die Lagerung außerhalb des Waldzusammenhanges und außerhalb der bebauten Ortslage darf nur für den Eigenbedarf erfolgen. Gelagert werden darf nur unbehandeltes Holz aus Forstwirtschaft und Landschaftspflege in Form von geschichteten Stapeln. Die maximale Höhe und Breite der Stapel darf zwei Meter, die maximale Länge zehn Meter nicht überschritten. Pro Haushalt und Flurstück sind maximal 40 Raummeter als gelagerte Menge zulässig. Bei mehr als zehn Raummetern pro Flurstück ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung und die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
     
  2. Bau- und Abbruchholz sowie Paletten und so weiter dürfen nicht gelagert werden.
     
  3. Die Lagerung muss in landschaftsangepasster Weise erfolgen, das heißt, auf dem Grundstück möglichst so aufsetzen, dass das Landschaftsbild nicht verunstaltet wird. Aufgrund der Entstehung von Abfallresten und Mikroplastik ist eine Abdeckung mit Folien, Wellblech, Faserplatten und so weiter nicht erlaubt.
     
  4. Sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu beachten, zum  Beispiel keine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope (Paragraph 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) wie zum Beispiel Streuobstwiesen und auf Magerrasen, keine Lagerung in Naturschutzgebieten, keine Lagerung in wasserrechtlich geschützten Bereichen wie   Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen etc. In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000 - Gebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) kann die Lagerung in der Regel geduldet werden, bedarf aber immer der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.
     
  5. Das Anlehnen der Holzstapel an Gehölze und Bäume ist unzulässig.
     
  6. Die Lagerung hat unter Rücksichtnahme auf nachbarrechtliche Belange (zum Beispiel Einhalten der Grenzabstände) zu erfolgen. Zu landwirtschaftlichen Wegen der Abstand so zu wählen, dass landwirtschaftliche Großgeräte ungehindert vorbeifahren können.
     
  7. Beim Betrieb des Holzlagers ist darauf zu achten, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten gesetzlich geschützter Arten (zum Beispiel von Vögeln, Igeln, Amphibien, Reptilien) nicht geschädigt werden, so lange die Tiere sie nutzen (zum Beispiel Vogelnester im Holzstapel dürfen nach Ausfliegen der Jungvögel beseitigt werden).
     
  8. Das Einzäunen der Lagerplätze und das Errichten von festen Lagerschuppen ist grundsätzlich nicht zulässig.
     
  9. Bei gewerblicher Holzlagerung ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Benötigte Unterlagen

Antrag Brennholzlagerung

Ansprechpartner/innen

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Büdingen, Echzell, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg, Wölfersheim; Stellvertretende Fachstellenleitung

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Bad Nauheim, Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Rosbach, Wöllstadt

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