Hornissen, Wespen, Hummeln, Wildbienen

Hornissen, Hummeln und Wildbienen gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Wespen unterliegen lediglich dem sogenannten Allgemeinen Artenschutz.

Es kommt vor allem bei Hornissen und Wespen vor, dass sich diese in oder an Gebäuden einnisten. Hummeln können vor allem im Gartenbereich in Erdhöhlen oder Nistkästen nisten.

Wildbienen (Solitärbienen) sind in den meisten Fällen für Menschen harmlos, da sie nur in Extremsituationen stechen und der Stachel mancher Arten gar nicht die Haut durchdringen kann. Zur Unterscheidung der Arten und Lebensweise siehe unten bei "Downloads".

Im Einzelfall kann durch Nester von Hornissen, Wespen oder Hummeln eine Gefahrensituation resultieren, etwa wenn Allergien gegen Insektenstiche bei den Hausbewohnern bestehen oder kleine Kinder im Haushalt leben.

Zu prüfen ist zu allererst, ob das Nest an seinem Standort belassen werden kann. In vielen Fällen kann man sich vorübergehend mit den Tieren arrangieren, die nur einen Sommer lang dort nisten. Sollte dies nicht möglich sein, ist vor Ort zu entscheiden, ob eine Umsiedlung möglich ist. Erst wenn auch diese Möglichkeit ausscheidet, darf eine Befreiung zur Abtötung der Hornissen, Hummeln oder Wildbienen erteilt werden. Aus Sicherheitsgründen muss eine Umsiedlung oder Abtötung von Hornissen-, Wespen- oder Hummelnestern durch eine Person mit entsprechenden Fachkenntnissen erfolgen (Schädlingsbekämpfungsfirmen, aber auch Imker oder speziell ausgebildete Feuerwehrleute). Hinweis: Die Feuerwehr ist nur bei akuter Notlage zu verständigen und kein Dienstleister für die Entfernung von Nestern.

Grundsätzlich gilt, dass die Rechtfertigung zur Beseitigung eines Nestes immer nur im unmittelbaren Wohn- oder Geschäftsbereich gegeben ist, wenn eine Insektengiftallergie besteht, die von einem Arzt attestiert sein muss. Auch wenn sich kleine Kinder im Haushalt befinden, die noch nicht die Schule besuchen, kann eine Beseitigung eines Nestes von Hornissen, Hummeln oder Wildbienen angezeigt sein.

Die Beseitigung oder Umsiedlung des Nestes wird auf Antrag gewährt. Das entsprechende Antragsformular können Sie untenstehend herunterladen.
Diese Leistung wird bei uns nach dem Regionalprinzip bearbeitet – bitte wenden Sie sich für Rückfragen an den für Ihre Gemeinde zuständigen Bearbeiter.

Benötigte Unterlagen

 Antrag auf Umsiedlung oder Beseitigung mit Begründung

 

Kosten

Aufwandsentschädigung für den/die Umsiedler/in

ggf. Genehmigungsgebühr (Umsiedelung und Abtötung gebührenpflichtig)

Rechtliche Grundlagen

§§ 44 und 67 des Bundesnaturschutzgesetzes
 

Ansprechpartner/innen

Altenstadt, Limeshain, Reichelsheim

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Anna Eva Heinrich06031 83-430106031 83-914302209E-Mail

Gedern, Glauburg, Niddatal, Ranstadt; Fachstellenleitung

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Eva Langenberg06031 83-430006031 83-914300217E-Mail

Büdingen Echzell, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg, Wölfersheim; Stellvertretende Fachstellenleitung

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Tim Mattern06031 83-430606031 83-914306207E-Mail

Bad Nauheim, Butzbach, Münzenberg, Ober-Mörlen, Rockenberg, Rosbach, Wöllstadt

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Eva Maria von Lospichl06031 83-431106031 83-914311213E-Mail

Bad Vilbel, Karben

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Clara Guckenbiehl06031 83-430206031 83-924302205E-Mail

Verwaltung

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Nadine Weckler06031 83-430306031 83-914303203E-Mail
Evgenia Hasterok06031 83-430406031 83-914304201E-Mail
Hans-Werner Greis06031 83-431406031 83-914314204E-Mail

Zuständig