Naturschutzgebiete

§ 23 Bundesnaturschutzgesetz Naturschutzgebiete:

"(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit."

Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes muss mit einem wissenschaftlichen Gutachten belegt werden. Ein Rahmenplan gibt dann die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Erhaltung der Schutzwürdigkeit des Gebietes vor. Nach mehreren Jahren der Pflege eines Naturschutzgebietes werden umfangreiche Effizienzkontrollen durchgeführt. Damit wird geprüft, ob die Maßnahmen auch eine positive Langzeitwirkung für das Gebiet haben.

Für Naturschutzgebiete über 5 ha Flächengröße im Wetteraukreis ist die Obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Südhessen zuständig. Im Auftrag des Regierungspräsidiums sind die Forstämter Nidda und Weilrod sowie der Fachdienst Landwirtschaft des Wetteraukreises für die Umsetzung der Pflegepläne in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten zuständig. Im Wetteraukreis gibt des derzeit 39 Naturschutzgebiete in der Zuständigkeit des RP.

Naturschutzgebiete bis 5 ha Größe werden seit Einführung der Zuständigkeitsregelung des § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz durch den Kreisausschuss des Wetteraukreises ausgewiesen und betreut. In dieser Zuständigkeit befinden sich das NSG "Kaolingrube bei Ortenberg", das NSG "Quarzitbruch bei Rosbach" und das NSG "Am Wickenrain bei Stockheim".

Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sind diese Gebiete auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Naturschutzgebiete dürfen nicht zerstört, beschädigt, verändert oder nachhaltig gestört werden. Solche Handlungen werden nach der Maßgabe der für das jeweilige Schutzgebiet ernannten Rechtsverordnung geahndet.

Die Lage der Schutzgebiete sowie weiteres Informationsmaterial finden Sie im NATUREG-Viewer des Landes Hessen.

Stand: 6/2022

 

Rechtliche Grundlagen

§ 23 Bundesnaturschutzgesetz
 

Ansprechpartner/innen

Altenstadt, Limeshain, Reichelsheim

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Anna Eva Heinrich06031 83-430106031 83-914302209E-Mail

Gedern, Glauburg, Niddatal, Ranstadt; Fachstellenleitung

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Eva Langenberg06031 83-430006031 83-914300217E-Mail

Bad Vilbel (vertretungsweise), Büdingen, Echzell, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg, Wölfersheim; Stellvertretende Fachstellenleitung

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Tim Mattern06031 83-430606031 83-914306207E-Mail

Bad Nauheim, Butzbach, Friedberg (vertretungsweise), Münzenberg, Ober-Mörlen, Rockenberg, Rosbach, Wöllstadt

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Eva Maria von Lospichl06031 83-431106031 83-914311213E-Mail

Stellungnahmen zu Bauanträgen, artenschutzrechtliche Ausnahmen/Befreiungen

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Johannes Lambertz06031 83-4302205E-Mail

Verwaltung

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Nadine Weckler06031 83-430306031 83-914303203E-Mail
Evgenia Hasterok06031 83-430406031 83-914304201E-Mail
Hans-Werner Greis06031 83-431406031 83-914314204E-Mail
Sacha Klement06031 83-4307201E-Mail

Zuständig