Merkblatt – Kleiner Waffenschein

Erlaubnis gem. §10 Abs.4 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG)

Die Erlaubnisurkunde (Kleiner Waffenschein) berechtigt zum Führen von Waffen der Gattung

  • Schreckschuss
  • Reizstoff- und
  • Signalwaffen

Mit dem Zulassungszeichen des Physikalischen- Technischen- Bundesamtes (PTB).
Diese Erlaubnis berechtigt Sie nicht zum Führen von Waffen anderer Gattungen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Polizeirevier oder an die Waffenbehörde des Wetteraukreises, Berliner Str. 31, 63654 Büdingen, Telefon: 06042 989-2531 / E-Mail

Eine Waffe führt, wer o.g. Waffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) zugriffsbereit bei sich trägt. (z.B. Jackentasche, Handtasche, oder auch im Auto).
Die offene Tragweise der o.g. genannten Waffen ist nicht zu empfehlen, es wird angeraten diese verdeckt zu tragen.
Das Führen von Waffen dieser oder anderer Art ist bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Kino, Fußballspielen, Märkten, etc.) generell verboten.

Hinweis: Der Kleine Waffenschein ist beim Führen einer Waffe, zu dem diese Erlaubnis berechtigt, zusammen mit einem Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und Polizisten oder sonst zur Kontrolle berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

Das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff-, oder Signalwaffe ohne „Kleinen Waffenschein“ stellt gem. §52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG einen Straftatbestand dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen in einem abschließbaren Behältnis (z.B. Geldkassette) aufbewahrt werden. (§36 WaffG).

Verboten ist das Schießen außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes.
Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist ausschließlich auf einem befriedetem Grundstück möglich, wenn

  • das Grundstück gegen das unbefugte Betreten durch Zäune, Hecken, etc. gesichert ist
    (der Vorgarten ist also nicht ausreichend),
  • der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt,
  • nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden, und
  • nicht in der Nähe von brennbaren Objekten stattfindet.

Bei der Verwendung von pyrotechnischer Munition (Leuchtsterne, Pfeif- und Rattergeschossen ,etc.) muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.
Dies kann in der Regel nur durch senkrechtes Schießen nach oben bei geeigneten Wetterbedingungen (sehr wenig Wind) und ausreichend großen Grundstücken erfolgen.
Selbstverständlich ist dieses Schießen nur innerhalb der gesetzlichen erlaubten „Abbrandzeit“ zulässig.

  • Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an Silvester (31.12.) auf öffentlichem Grund ist, auch während der erlaubten Abbrandzeit untersagt.
  • Das Abfeuern einer solchen Waffe mit dem „Kleinen Waffenschein“ auf öffentlichem Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet wird, gleichzeitig kann die Waffe eingezogen werden.
  • Das Abfeuern einer solchen Waffe ohne den „Kleinen Waffenschein“ auf öffentlichem Grund stellt eine Straftat dar, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren Haft) geahndet wird, gleichzeitig wird die Waffe eingezogen.
  • Gebühr für die Erteilung: einmalig 92,00 Euro (Kleiner Waffenschein = 70,00 Euro / Zuverlässigkeitsüberprüfung 22,00 Euro)
  • Gebühr für die regelmäßige Überprüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beträgt zur Zeit alle 3 Jahre / 45,00 Euro (Sie erhalten eine entsprechende Rechnung)

Jagdbehörde - Häufige Fragen

Bitte beachten Sie, dass Lebendfallen nur von Personen aufgestellt werden dürfen, die an einem anerkannten Fangjagdlehrgang teilgenommen haben. Auch dürfen gefangene Tiere nicht einfach ausgesetzt werden, sondern lebend gefangenes Wild muss mit der Schusswaffe getötet werden oder bis zu seinem natürlichen Tod in Gefangenschaft leben. 

Falls Sie also einen Waschbären auf Ihrem befriedeten Grund nicht mehr haben möchten, können Sie eine jagdausübungsberechtigte Person bitten, diesen zu fangen und waidgerecht damit umzugehen. Verpflichtet ist eine jagdausübungsberechtigte Person aber nicht, dieser Bitte nachzukommen.

An wen Sie sich wenden können, erfahren Sie bei der unteren Jagdbehörde.

Sichern Sie die Unfallstelle und informieren Sie dann die Polizei und falls bekannt, die jagdausübungsberechtigte Person.

Berühren Sie verletzte Tiere nicht und nehmen Sie auch verendete Tiere auf keinen Fall mit.

Füllen Sie bitte den Antrag aus und übersenden Sie diesen mit den notwendigen Unterlagen per E-Mail.

Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, wird diese gebührenfrei erteilt.

Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 BJagdG frei verhandelt werden kann.

Der Vertrag wird von der unteren Jagdbehörde geprüft und diese hat auch die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Anzeige zu beanstanden.

Daher darf die Jagd auch erst nach Ablauf von 3 Wochen nach Anzeige des Vertrages ausgeübt werden, sofern die Behörde die Jagdausübung nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestattet hat.

Im Falle einer Beanstandung darf die Jagd erst ausgeübt werden, wenn die Beanstandungen behoben wurden oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass kein Beanstandungsgrund vorhanden ist.

Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen.

Sachstände Afrikanische Schweinegrippe

Am 11. Juli 2024 fand eine Informationsveranstaltung zum Umgang mit ASP der Oberen Jagdbehörde (Regierungspräsidium Kassel) statt. Teilgenommen haben hieran Vertreter des Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU), der Oberen Veterinärbehörde, der Unteren Veterinärbehörden sowie der Unteren Jagdbehörden. In der Informationsveranstaltung wurden im Wesentlichen die nachfolgenden Themenschwerpunkte besprochen:

  • Abgrenzung der verschiedenen Zonen und Phasen der Bearbeitung
  • Allgemeinverfügung, Kadaversuche, Maßnahmen zum Zaunbau, Bereitstellung des Zaunmaterials, Festlegung der Kadaversammelstellen, Bergung und Transport
  • Einschränkung von Rechten und Ersatzansprüche
  • Betretungsrecht, Leinenzwang von Hunden, Jagdverbot, ggf. Jagdpachtminderung
  • Wildschadensausgleich, Ernteverbot (Ausgleich/Entschädigung)
  • Jagd und Nachsuche: Verbot von Nachsuchen im Infektionsgebiet
  • Intensivste Bejagung in der Pufferzone
  • Einbeziehung der örtlichen Jägerschaft

Weiterführende Informationen und Unterlagen hierzu stellen wir bei Interesse gerne zur Verfügung.