Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) und hat das Bewachungsgewerbe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (z.B. GewO, BeachV) auszuüben.
Eine Erlaubnis nach § 34a GewO kann bei der Kreisverwaltung beantragt werden, bei der sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet oder befinden soll.
Benötigte Unterlagen
Nähere Hinweise und alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Beantragung, können aus dem Antragsformular (siehe Dokumente), der GewO sowie der Bewacherverordnung (BewachV) entnommen werden.
Kosten
Natürliche Person (VWKostO-HWEVL Nr. 22141) = 1.000,00 €
Juristische Person (VWKostO-HWEVL Nr. 22141) = 1.400,00 €
Mitarbeiterprüfung gemäß BewachV (VWKostO-HWEVL Nr. 22143) = 70,00 €
Auslagen je Postzustellungsurkunde (PZU) = 2,70 €
Rechtliche Grundlagen
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeordnung: Gesetzestext Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Bewachungsverordnung (BewachV): Gesetzestext Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Sprechzeiten
Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Zahlungsmöglichkeiten: Kartenzahlung mit PIN
Eine Terminvereinbarung ist immer notwendig für:
- Waffen- / Munitionsabgaben zur Vernichtung
- Besprechungswünsche mit bestimmten Sachbearbeitern
- Beratungswunsch wegen Waffennachlassangelegenheiten
- ab 3 Vorgängen pro Vorsprache (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen)
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Jasmin Rüppel | 06042 989-2533 | 06042 989-492533 | 45 |