Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) und hat das Bewachungsgewerbe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (z.B. GewO, BeachV) auszuüben.
Eine Erlaubnis nach § 34a GewO kann bei der Kreisverwaltung beantragt werden, bei der sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet oder befinden soll.
Benötigte Unterlagen
Nähere Hinweise und alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Beantragung, können aus dem Antragsformular (siehe Dokumente), der GewO sowie der Bewacherverordnung (BewachV) entnommen werden.
Kosten
Natürliche Person (VWKostO-HWEVL Nr. 22141) = 1.000,00 €
Juristische Person (VWKostO-HWEVL Nr. 22141) = 1.400,00 €
Mitarbeiterprüfung gemäß BewachV (VWKostO-HWEVL Nr. 22143) = 70,00 €
Auslagen je Postzustellungsurkunde (PZU) = 2,70 €
Rechtliche Grundlagen
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeordnung: Gesetzestext Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Bewachungsverordnung (BewachV): Gesetzestext Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Sprechzeiten
Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr ohne Termin,
ausgenommen davon, d. h. mit Termin:
- Waffen- / Munitionsabgaben zur Vernichtung
- Beratungsgespräch wegen Waffennachlassangelegenheiten
- bei Vorgängen für mehr als 2 Personen (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen)
Diesen vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail.
Bitte beachten Sie: Eine Barzahlung ist nicht möglich.
Ansprechpartner/innen
| Name | Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Jasmin Rüppel | 06042 989-2533 | 45 |