Handwerksrecht
Informationen zum Handwerksrecht / Leitfaden:
Sie haben sich dazu entschlossen und möchten an Ihrem Wohnsitz, der meist auch als Betriebssitz fungiert, ein Gewerbe/Handwerk gem. § 14 GewO anmelden? Dann besteht Ihr erster Schritt jetzt darin, sich an das zuständige Ordnungsamt oder Bürgerbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt zu wenden.
Dort erhalten Sie den für Ihre Zwecke erforderlichen Vordruck (Gewerbeanmeldung). Füllen Sie diesen aus und geben ihn zur weiteren Bearbeitung dort auch wieder ab. Eine Durchschrift dieses Formulars, erhält u.a. auch an die Handwerkskammer Wiesbaden übersandt, damit von dort geprüft werden kann, ob für das von ihnen angemeldete Gewerbe/Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Wiesbaden notwendig ist.
Die Handwerksrolle wird bei der Kammer Wiesbaden geführt und in ihr sind alle Handwerksberufe aufgeführt. Sie ist unterteilt in Anlage A und B (Abschnitt B1 und B2) und im Anhang, weiter unten finden Sie diese Berufe aufgeführt und zugeordnet. Somit ist es ihnen selbst schon möglich, eine Zuordnung des von Ihnen angemeldeten Gewerbes/Handwerks zu treffen.
In der Anlage A finden Sie alle als zulassungspflichtige Handwerke deklarierten Berufsbilder aufgeführt, deren selbständiger Betrieb im stehenden Gewerbe (Gewerbeanmeldung) nur demjenigen die Ausübung erlaubt, der über die notwendige Voraussetzung, nämlich einen Meisterbrief oder über einen anderweitigen Nachweis (§ 1 HwO) verfügt oder der einen technischen Betriebsleiter, der eben auch über diese Voraussetzung (§7 HwO) verfügt, einstellt und beschäftigt.
Die Anlage B unterteilt sich in die zulassungsfreien Handwerke (Abschnitt B1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt B2). Auch hier ist die Eintragung bei der Handwerkskammer Wiesbaden notwendig. In diesen Abschnitten sind alle die Gewerbe/Handwerke aufgeführt, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden dürfen und deren Ausübung unter erleichterten Bedingungen erfolgen kann.
Besondere gesetzlich festgelegte Voraussetzungen, wie sie bei den zulassungspflichtigen Handwerken bestehen, gibt es hier nicht. Für Tätigkeiten, die diesen Berufsbildern zugeordnet werden können, erfolgt die Beantragung bei der Handwerkskammer in Wiesbaden. Von dort erhalten Sie einen entsprechenden Antragsvordruck, füllen diesen aus und senden ihn an die Kammer zurück. Die Eintragung erfolgt nach Entrichtung einer entsprechenden Gebühr relativ zeitnah und meist ohne größere Rückfragen oder Schwierigkeiten.
Für die wie vor beschriebene Vorgehensweise, wie z.B. die Prüfung der Voraussetzung, in wieweit eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem angemeldeten Handwerk bzw. Gewerbe zu erfolgen hat, ist die Handwerksordnung (HwO) maßgeblich. Diese regelt die Eintragungsmodalitäten, evtl. sich ergebende Ausnahmemöglichkeiten und auch die Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften.
Sollten Sie Fragen haben oder ist Ihnen etwas unklar, zögern Sie nicht uns anzurufen, wir sind bemüht Ihnen weiterzuhelfen und stehen Ihnen während unserer Bürozeiten gerne zur Beantwortung zur Verfügung.
Im Anschluss finden Sie den Gesetzestext der §§ 1 und 7 HwO als auch die Anlagen A und B der Handwerksordnung (HwO) abgedruckt.
Die Kontaktdaten der Handwerkskammer finden Sie auf folgnder Website Handwerkskammer Wiesbaden.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 HwO (Handwerksordnung) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Gemäß § 7 HwO wird als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks nur eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
Anlage A = Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO)
1 – 41
Anlage B= Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§18 Abs.1, 2 HwO)
B1: 1 – 53
B2: 1 – 57
Sprechzeiten
Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Zahlungsmöglichkeiten: Kartenzahlung mit PIN
Eine Terminvereinbarung ist immer notwendig für:
- Waffen- / Munitionsabgaben zur Vernichtung
- Besprechungswünsche mit bestimmten Sachbearbeitern
- Beratungswunsch wegen Waffennachlassangelegenheiten
- ab 3 Vorgängen pro Vorsprache (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen)
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Dokumente
Anschrift (Besucher)
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