Aufbewahrung von Waffen
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 WaffG). Es ist genau gesetzlich geregelt, auf welche Weise dies zu geschehen hat.
Die aktuellen gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften können Sie dem Informationsblatt des BVA entnehmen. Dieses steht als Download zur Verfügung.
Gemäß § 36 WaffG hat, wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Gegenstände besitzt oder die Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen. Der aktuellen Rechtslage nach besteht hier eine Bringschuld der betroffenen Personen, das bedeutet, dass Waffenbesitzer der Behörde unaufgefordert die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung nachweisen müssen.
Der Wetteraukreis führt gemäß § 36 WaffG Absatz 3 WaffG regelmäßig sowohl angekündigte als auch unangekündigte Vorortkontrollen zur Feststellung der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften durch.
Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen haben der Behörde zur Überprüfung der oben genannten Pflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Eine Weigerung ohne nachvollziehbare Begründung ist nach aktueller Rechtslage als gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz zu werten und führt in Folge zum kostenpflichtigen Widerruf der waffenrechtlichen und wenn vorhanden jagdrechtlichen Erlaubnisse. Dies gilt auch, wenn die Waffenaufbewahrung nicht ordnungsgemäß vorhanden ist oder wenn Sie der Aufforderung zu einer Terminvereinbarung nicht nachkommen.
Im Fall von anlaßbezogenen Kontrollen, z.B. weil die sichere Aufbewahrung trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wurde, ist die Überprüfung für die Waffenbesitzer kostenpflichtig. Die Mitarbeiter des Wetteraukreises werden im Rahmen der Aufbewahrungskontrollen allerdings niemals eine direkte Zahlung von Ihnen verlangen, sondern Sie erhalten wenige Tage nach der Kontrolle einen Gebührenbescheid per Post.
Die Kontrollen werden grundsätzlich von 2 Mitarbeiter/innen durchgeführt. Diese weisen sich auch ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Dienstausweis aus. Gerne können Sie sich vor Betreten der Wohnung durch dieMitarbeiter/innen telefonisch beim Wetteraukreis über die Richtigkeit rückversichern.
Ist der Aufwand zur Herstellung der gesetzlichen Aufbewahrungsvorgaben zu umfangreich, besteht die Möglichkeit, Schusswaffen und Munition kostenfrei der Waffenbehörde zum Zwecke behördlichen Vernichtung zu übergeben. Sie erhalten dann immer ein Übernahmeprotokoll.
Rechtliche Grundlagen
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Sprechzeiten
Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Zahlungsmöglichkeiten: Kartenzahlung mit PIN
Eine Terminvereinbarung ist immer notwendig für:
- Waffen- / Munitionsabgaben zur Vernichtung
- Besprechungswünsche mit bestimmten Sachbearbeitern
- Beratungswunsch wegen Waffennachlassangelegenheiten
- ab 3 Vorgängen pro Vorsprache (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen)
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Anschrift (Besucher)
Berliner Str. 31
63654 Büdingen
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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N. Silberling | 06042 989-2525 | 06042 989-492525 | 39 | |
A. Fischer | 06042 989-2529 | 06042 989-492529 | 41 | |
J. Roßo | 06042 989-2531 | 06042 989-492531 | 41 | |
Elisabeth Marschall | 06042 989-2528 | 06042 989-492528 | 42 | |
Nicole Voigtsberger | 06042 989-2527 | 06042 989-492527 | 42 |