Kleiner Waffenschein

Ein kleiner Waffenschein berechtigt zum Führen einer Reizstoff-, Signal- oder Schreckschusswaffe (mit PTB-Prüfzeichen versehen) in der Öffentlichkeit, nicht jedoch zum Schießen mit diesen in der Öffentlichkeit.

Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Informationen vor der Antragstellung durch:

Die Erlaubnisurkunde (Kleiner Waffenschein) berechtigt zum Führen von Waffen der Gattung

  • Schreckschuss
  • Reizstoff- und
  • Signalwaffen

Mit dem Zulassungszeichen des Physikalischen- Technischen- Bundesamtes (PTB).
Diese Erlaubnis berechtigt Sie nicht zum Führen von Waffen anderer Gattungen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Polizeirevier oder an die Waffenbehörde des Wetteraukreises, Berliner Str. 31, 63654 Büdingen, Telefon: 06042 989-2531 / E-Mail

Eine Waffe führt, wer o.g. Waffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) zugriffsbereit bei sich trägt. (z.B. Jackentasche, Handtasche, oder auch im Auto).
Die offene Tragweise der o.g. genannten Waffen ist nicht zu empfehlen, es wird angeraten diese verdeckt zu tragen.
Das Führen von Waffen dieser oder anderer Art ist bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Kino, Fußballspielen, Märkten, etc.) generell verboten.

Hinweis: Der Kleine Waffenschein ist beim Führen einer Waffe, zu dem diese Erlaubnis berechtigt, zusammen mit einem Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und Polizisten oder sonst zur Kontrolle berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

Das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff-, oder Signalwaffe ohne „Kleinen Waffenschein“ stellt gem. §52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG einen Straftatbestand dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen in einem abschließbaren Behältnis (z.B. Geldkassette) aufbewahrt werden. (§36 WaffG).

Verboten ist das Schießen außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes.
Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist ausschließlich auf einem befriedetem Grundstück möglich, wenn

  • das Grundstück gegen das unbefugte Betreten durch Zäune, Hecken, etc. gesichert ist
    (der Vorgarten ist also nicht ausreichend),
  • der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt,
  • nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden, und
  • nicht in der Nähe von brennbaren Objekten stattfindet.

Bei der Verwendung von pyrotechnischer Munition (Leuchtsterne, Pfeif- und Rattergeschossen ,etc.) muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.
Dies kann in der Regel nur durch senkrechtes Schießen nach oben bei geeigneten Wetterbedingungen (sehr wenig Wind) und ausreichend großen Grundstücken erfolgen.
Selbstverständlich ist dieses Schießen nur innerhalb der gesetzlichen erlaubten „Abbrandzeit“ zulässig.

  • Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an Silvester (31.12.) auf öffentlichem Grund ist, auch während der erlaubten Abbrandzeit untersagt.
  • Das Abfeuern einer solchen Waffe mit dem „Kleinen Waffenschein“ auf öffentlichem Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet wird, gleichzeitig kann die Waffe eingezogen werden.
  • Das Abfeuern einer solchen Waffe ohne den „Kleinen Waffenschein“ auf öffentlichem Grund stellt eine Straftat dar, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren Haft) geahndet wird, gleichzeitig wird die Waffe eingezogen.
  • Gebühr für die Erteilung: einmalig 92,00 Euro (Kleiner Waffenschein = 70,00 Euro / Zuverlässigkeitsüberprüfung 22,00 Euro)
  • Gebühr für die regelmäßige Überprüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beträgt zur Zeit alle 3 Jahre / 45,00 Euro (Sie erhalten eine entsprechende Rechnung)

Benötigte Unterlagen

  • das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular (siehe "Dokumente")
  • eine gut lesbare Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder eine Kopie des Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung.

Zur Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und Ihrer persönlichen Eignung nach § 6 WaffG, erfolgen von Amtswegen Abfragen an das Bundeszentralregister, Verfahrensregister, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz und ggf. weiteren Stellen.

Bitte beachten Sie: Nach Erteilung des kleinen Waffenscheines werden diese Überprüfungen in regelmäßigen Abständen alle 3 Jahre wiederholt. Diese Regelüberprüfung ist für Sie kostenpflichtig.

Zusendung der Unterlagen bitte per Post oder E-Mail.

Kosten

  • Gebühr für die Erteilung: einmalig 70€ 
  • zzgl. Erste Zuverlässigkeitsüberprüfung: 22€
  • Gebühr für die regelmäßige Überprüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: zur Zeit alle 3 Jahre/ 45€ (Sie erhalten eine entsprechende Rechnung)

Stand: 15.01.2024

Rechtliche Grundlagen

Waffengesetz

Besonderes

Sie können den Antrag für den kleinen Waffenschein hier kostenlos herunterladen.
Diverse Anbieter, die einen kostenpflichtigen "Antragsservice" anbieten, arbeiten NICHT für den Wetteraukreis. 

Sprechzeiten

Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Zahlungsmöglichkeiten: Kartenzahlung mit PIN

Eine Terminvereinbarung ist immer notwendig für:

  • Waffen- / Munitionsabgaben zur Vernichtung
  • Besprechungswünsche mit bestimmten Sachbearbeitern
  • Beratungswunsch wegen Waffennachlassangelegenheiten
  • ab 3 Vorgängen pro Vorsprache (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen)

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Anschrift (Besucher)

Berliner Str. 31
63654 Büdingen

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
J. Roßo 06042 989-2531 06042 989-492531 41 E-Mail
Elisabeth Marschall 06042 989-2528 06042 989-492528 42 E-Mail
N. Silberling 06042 989-2525 06042 989-492525 39 E-Mail
Nicole Voigtsberger 06042 989-2527 06042 989-492527 42 E-Mail

Zuständig

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten